302 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 72
Tieren (Wild), die sich in natürlicher Freiheit befinden, ausgeübt werden. Die Ver—
folgung verwundeten Wildes in ein fremdes Jagdgebiet sowie das Aufnehmen des
auf fremdem Jagdgebiet niedergefallenen Wildes (Jagdfolge) ist nur mit Erlaubnis
des Jagdberechtigten statthaft (§ 1 II).
Die Ausübung der Jagd ist nur nach Lösung eines Jagdscheines gestattet;
derselbe wird für die Zeit vom 2. Februar bis zum 1. Februar des folgenden Jahres
ausgestellt und ist für das ganze Land gültig. Für Jagdgäste können auf Antrag des
Jagdberechtigten Zusatzjagdscheine auf einen Zeitraum von acht Tagen ausgestellt
werden; diese Scheine sind nur für den Jagdbezirk des Jagdberechtigten gültig. Der
Jagdschein ist beim Bürgermeister nachzusuchen. Die Ausstellung erfolgt durch den
Kreisdirektor bzw. Polizeidirektor. Für die Ausstellung des Jagdscheines ist eine Ge-
bühr von 45 Mark und für die Ausstellung eines Zusatzjagdscheines eine Gebühr von
10 Mark zu entrichten“. Von der Gebühr werden zwei Fünftel der Gemeindekasse
derjenigen Gemeine überwiesen, in welcher der Schein nachgesucht worden ist; des Rest
der Gebühr fließt in die Landeskasse (§ 9)7.
Eines Jagdscheines bedürfen nicht: 1. Personen, welche die Jagd auf Grund-
stücken ausüben, die an eine Wohnung anstoßen und mit einer ununterbrochenen, jede
Verbindung mit den benachbarten Grundstücken aufhebenden Einfriedigung umgeben
sind; 2. Forstschutzbeamte, welche in Ausübung des Dienstes nach Weisung ihrer Vor-
gesetzten auf administrierten Jagden innerhalb ihres Oberförstereibezirks oder auf Polizei=
jagden Wild abschießen (§ 9 III).
Der Jäger hat den Jagdschein bei Ausübung der Jagd mit sich zu führen 16.
1. Schonzeit: In der Zeit vom 2. Februar bis 23. August ist auf allen
Grundstücken Elsaß-Lothringens das Wild mit der Jagd zu verschonen (allgemeine
Schonzeit i1). Von dieser Bestimmung sind ausgenommen Schwarzwild, Hirsche,
Rehböcke, Auer= und Birkhähne, Strich= und Zugvögel, Kaninchen und schädliches Wild.
Das Jagen mit Hunden auf vorstehend genannte Wildgattungen mit Ausnahme der
Auer= und Birkhähne, Strich und Zugvögel, in der Zeit vom 2. Februar bis 23. August
ist untersagt. Daneben bestehen noch folgende besondere Schonzeiten: a) Der
Rehbock ist vom 2. Februar bis Ende Mai mit der Jagd zu versonen; b) Wasser-
und Sumpfgeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse und Fischreiher, sowie sonstige
Strich= und Zugvögel sind vom 1. April bis Ende Juni mit der Jagd zu verschonen;
I#) ferner 12 Schnepfen, Trappen, wilde Schwäne und alles andere nicht als schädliches
Wild (§ 2) erachtente Sumpf= und Wassergeflügel mit Ausnahme der wilden Gänse
* Gesetz, betr. Anderung des Ges. über die Jagdpolize (v. 7. Mai 1883), v. 28. Mai 1912
(G. Bl. S, 70). Für Personen, die nicht Angehörige eines Bundesstaates sind und nicht ihren ständien
Wohnitz in E.-L. haben, beträgt die Gebühr für den Jagdschein 80 Mk., für jeden Zusatzjagdschein 16 Mk.
A. Der Jagdschein darf nicht erteilt werden: 1. Minderjährigen unter 16 Jahren und
solchen Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder eine Gefährdung
er öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist, 2. Personen, welche sich nicht im Besitze der Ehrenrechte
befinden, oder welche unter Polizeiaussicht stehen. Z Z
Minderjährigen, welche das 16. Lebenejahr vollendet haben, kann ein Jagdschein erteilt
werden, sofern ihr gesetzlicher Vertreter oder Kurator darum nachsucht. Kommt erst nach Erteilung
des Jagdscheins einer der obigen Versagungsgründe zur Kenntuis der Behörde, so kann der Jagd-
schein nachträglich für ungültig erklärt werden. § 10. Z
B. Die Erteilung des Tegscheins kann verweigert werden: 1. nicht reichsangehörigen
Per onen, 2. solchen Passonen“ die die Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen,
3. Personen, die wegen gewisser Vergehen bestraft worden sind. * 11. Auch hier ist eine nachträg-
liche Ungültigerklärung möglich.
Die berpflichtung zur hachisung, eines Jagdscheins stellt keine Nebenstrafe dar. O.L.G.
Colmar v. 22. Nov. 1910 Els.-l. Z. 37 S. 264. · « «
10 Wer den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt, ist anzusehen, als ob er ihn nicht mit
fich führe. Das Vorzeigen muß, wenn auch ohne Aushändigung, doch auf eine das Lesen gestattende
Entfernung erfolgen. O.L.G. v. 3. Mai 1904, Els.-l. Z. 30 S. 426. Vgl. auch O.-L.G. Colmar,
43. 28 S. 175 u. R.R.E. 37 S. 32. Strafbest. § 15. ç
11 Durch Ges., betr. Deklaration zum Isspolizeigefet, v. 7. Mai 1883 u. v. 11. Juli 1884
(G. Bl. S. 10) ist bestimmt, daß die Frist des § 3 Jagdpol. Ges. mit Anfang des 2. Febr. beginnt
und mit Ablauf des 22. August endigt.
» 12 Dies ist bestimmt durch Ges. v. 8. Mai 1889 (G. Bl. S. 55), betr. Abänderung des Gesetzes
über die Jagdpolizei v. 7. Mai 1883.