72 Ja85- und Vogelschut. 30
und wilden Enten vom 1. Mai bis 30. Juni einschließlich, wilde Enten vom 1. April
bis 30. Juni einschließlich.
Das Ausnehmen der Jungen von Federwild, welches Schonzeit hat, ist unter-
sagt, und das Ausnehmen von Eiern nur insoweit gestattet, als dieselben, im Freien
gelegt, von dem Jagdberechtigten in Besitz genommen werden, um sie ausbrüten zu
lassen (§ 3 V). Das Ministerium ist übrigens ermächtigt, bei außerordentlichen
Verhältnissen 15 die Feldjagd in einzelnen Landstrichen für einen Zeitraum von längstens
14 Tagen über den Schluß der Schonzeit hinaus zu untersagen (§ 3 IV).
Um die Durchführung der Bestimmungen über die Schonzeit zu sichern, ist angeordnet
(§ 4), daß vom 14. Tage nach Eintritt der Schonzeit an Schonwild weder feilgeboten,
noch verkauft, gekauft, transportiert oder zum Verkauf herumgetragen werden darf #.
2. Verboten ist die Jagdausübung (Feldjagd) zur Nachtzeit ½, ferner mit
Schlingen; solche sind nur zum Fange von Krammetsvögeln gestattet. Die Aus-
übung der Jagd mit Bracken (Laufhunden) kann für bestimmte Zeiten und Gegenden
durch das Ministerium nach Anhörung des Bezirkstages verboten werden 16. Ferner
ist nach § 11 II Jagdgesetz auf den von den Festungswerken umschlossenen Grundstücken
sowie in einem Umkreise bis weitestens 225 m von den Festungswerken, desgleichen von
Forts, Pulvermagazinen und ähnlichen Anstalten die Anwendung von Feuergewehren bei
Ausübung der Jagd oder bei Abwehr und Verscheuchung des Wildes untersagt.
3. Polizeijagden hat der Bezirkspräsident auf Antrag der beschädigten
Grundbesitzer und nach vorheriger Prüfung des Bedürfnisses auch während der Schon-
zeit anzuordnen, wenn wegen übermäßiger Vermehrung des Wildes oder aus sonstigen
Gründen außergewöhnlicher Wildschaden zu befürchten ist, und der Jagdberechtigte durch
den Kreisdirektor fruchtlos zum Abschuß aufgefordert worden ist. Den Grundbesitzern kann
insbesondere mit örtlicher und zeitlicher Beschränkung die Erlaubnis erteilt werden, das
Wild bei Betreten ihrer Grundstücke mit den für die Ausübung der Jagd gestatteten Mitteln
zu vertilgen 17. Polizeijagden auf Hasen und Rehe sind nicht zulässig (§ 5 1) 18.
IV. Wildschaden: Unter Wildschaden versteht man denjenigen Schaden,
den jagdbares Wild an Grundstücken und den auf denselben befindlichen (wenn auch
schon vom Boden getrennten) Erzeugnissen anrichtet 19. Die Grundsätze, nach welchen
sich die Ersatzansprüche wegen Wildschadens richten, sind im B.G.B. § 835 und im
A.G. B. G. B. 88 16—36 geregelt. Während das Bürgerliche Gesetzbuch die Er-
satzpflicht nur bezüglich des durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam-, Rehwild und Fa-
sanen angerichteten Schadens regelt, hat das A.G. B. G. B. (§ 16) noch die Hasen
und Kaninchen hinzugefügt. Zum Ersatz des Wildschadens ist in Elsaß-Lothringen an
13 Außerordentliche Verhältnisse können z. B. in der kalten Witterung liegen. — Eine Ver-
kürzung der Schonzeit ist auf keinen Fall gestattet.
Z 4 Das Verkehrsverbot (vgl. § 33 Fisch. Ges.) erstreckt sich grundsätzlich auf alles Wild, das
einer Schonzeit unterworfen ist, einerlei, ob es tot oder lebendig, roh oder vorbereitet oder ob es
vor oder nach der Schonzeit erlegt ist. Auch das außerhalb E.-L.Ss erlegte Wild unterliegt dem
Verbote. Ausnahmen von dem Verbot gelten a für den von der Behörde (Forstbehörde, Gericht)
angeordneten Transport oder Verkauf von Wild, b) wenn der Kreisdirektor während der Schonzeit
das Einfangen und den Transport von lebendem Wild zu dem Zwecke gestattet, um dasselbe zu
erhalten oder seine Vermehrung zu befördern. Eine Ausnahme ist ferner nach dem Ges. v. 17. Juni
1908, betr. den Verkehr mit Wild, geschaffen für Wild aus Kühlräumen, wenn gewisse Kontroll=
vorschriften beobachtet werden. Vgl. auch O. L.G. Colmar v. 4. Nov. u. 9. Dez. 1902, Elf.-I. Z.
1904 (G.Bl. S. 41), S. 135. 150. »
" 15 Als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und
eine Stunde vor Sonnenaufgang endet. § 7 Abs. 1.
ie Val. Ver. v. 28. Febr. 1905 (Centr. Bl. S. 95), 8. Nov. 1902 u. 11. Febr. 1908 (ebenda).
17 Das infolge solcher Maßnahmen erlegte Wild ist nach näherer Anordnung des Bezirkz-
präsidenten dem Jagdberechtigten zur Verfügung zu stellen und zu dessen Gunsten zu verkaufen. Die
Kosten der Polizeijagd trägt der Jagdberechtigte insoweit, als dieselben den Wert des erlegten Wildes
nicht übersteigen. § 5 II. « » «
Wegen der Strafbestimmungen vgl. I§ 12—16 des Ges. Uber die Voraussetzung des Ver-
schuldens vgl. O.L. G. Colmar v. 3. Mai 1904, Elf.-l. Z. 30 S. 425.
10 Der Wildschaden steht sonach im Gegensatz zum Jagdschaden, d. i. der Schaden, welcher
bei Ansübung der Jagd durch Jäger, Hunde usw. angerichtet wird. Für lehteren Felten die gewöhn-
lichen Grundsätze über Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen. § 823 B. G. A.