304 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 73
Stelle der Gemeinde der Jagdpächter verpflichtet. Die Feststellung des Schadens
erfolgt durch von der Gemeinde zu bestellende Schätzer nach Maßgabe der §§ 19
bis 24 A.G. B. G. B. 20.
Für den Ersatz von Schwarzwildschaden gelten mit Rücksicht auf den
Umstand, daß dieses Wild den Standort rasch wechselt, besondere Grundsätze. Sämt-
liche Gemeinden des Landes bilden nämlich zum Zwecke einer gleichmäßigen Ver-
teilung der Ausgaben, welche ihnen aus der Verpflichtuug zum Ersatz des Schwarz-=
wildschadens erwachsen, eine Wildschadens genossenschaft (§ 26); dieselbe hat ihren
Sitz in Straßburg, ist rechtsfähig?! und wird durch einen Vorstand vertreten (§ 27).
Der Vorstand prüft die von den Gemeinden eingereichten Anmeldungen auf Ersatg
des Schwarzwildschadens und bestimmt die von den einzelnen Gemeinden zu zahlenden
Beiträge zur Deckung der Schäden und der Verwaltungskosten (§8 32, 33). Streitig-
keiten über die Verpflichtung zur Erstattung eines angemeldeten Betrages oder über
die Höhe des Beitrags einer Gemeinde werden von den Verwaltungsgerichten ent-
schieden (J 34). Die Rechnungen der Wildschadensgenossenschaft werden durch den
Bezirkspräsidenten in Straßburg festgestellt; gegen dessen Entscheidung ist binnen zwei
Monaten seit Mitteilung Einspruch zulässig, durch welchen das ganze Rechnungs-
verhältnis beim Bezirksrat des Unter-Elsaß anhängig wird (§ 35).
B. Vogelschutz: Der Vogelschutz ist durch Reichsgesetz vom 30. Mai 1908
(R.G.Bl. S. 317) geregelt. Nach § 9 d. G. sind die landesrechtlichen Bestimmungen ?2,
welche zum Schutze der Vögel weitergehende Verbote enthalten, aufrechterhalten geblieben.
Das Ausführungsgesetz von 1890 nimmt in § 1 von dem Vogelschutz aus: a) Auergeflügel,
Birk= und Haselwild, Rebhühner, Wachteln, Fasanen, Krammetsvögel, Schnepfen, Trappen,
Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche, wilde Schwäne, wilde Gänse und wilde Enten so-
wie alles andere Sumpf= und Wassergeflügel, mit Ausnahme der Störche und Eis-
vögel; b) die nach dem Jagdpolizeigesetz (§ 2) als schädliches Wild bezeichneten Vögel 2.
Bezüglich der geschonten Vögel richten sich die Bestimmungen des (Reichs-) Ge-
setzes gegen das Zerstören und Ausheben der Nester, das An= und Verkaufen usw.
von Nestern, Eiern, Brut von in Europa einheimischen Vogelarten (§ 1), ferner auf
das Verbot des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Schnee bedeckt ist, ferner
des Fangens mittels Leimes und Schlingen, zur Nachtzeit usw. (§ 2). Vom 1. März
bis 1. Oktober ist das Fangen und die Erlegung, der An= und Verkauf der Vögel
usw. untersagt (§ 3 1). Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf
das in Privateigentum befindliche Federvieh, auf die nach Maßgabe der Landesgesetze
jagdbaren Vögel und auf gewisse im §& 8 Nr. c d. Ges. aufgezählte Vogelarten (zum
Beispiel Raubvögel, Sumpfvögel, Sperlinge).
§ 73. Die Forstverwaltung. Seitdem man die hohe Bedeutung der Wälder
und der Waldwirtschaft sowohl für die natürliche Bodenbeschaffenheit eines Landes!
wie für die gesamte Volkswirtschaft erkannt hatte, haben die Gesetzgeber aller Kultur-
länder darauf Bedacht genommen, dem Staate einen hinlänglichen Waldbestand zu sichern.
In Elsaß-Lothringen ist immer noch Hauptsitz der auf die Forstwirtschaft be-
züglichen Bestimmungen das Forstgesetzbuch (Code forestier) vom 21. Mai 1827
und die Ausführungsverordnung vom 1. August 1827.
20 Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung bei Kisch S. 613 f., Bruck III S. 25f.
und Molitor-Stieve S. 70 f. verwiesen. 1
21 Sie hat die Eigenschaft einer gemeinnützigen Anstalt (ét. d’ut. publ.). Vgl. Kais. Rat Nr. 421.
28 Es ist dies das Gesetz zur Ausführung des — betr. den Schutz von Vögeln, v.
22. März 1888 (R.G. Bl. S. 111), v. 1. Juli 1909 (G. Bl S. 47). Unerheblich eist, ob die landes-
rechtlichen Bestimmungen zeitlich älter oder jünger als das Reichsgesetz sind. Uber die Prämien=
gewährung für die Vertilgung der den nützlichen Vögeln und ihrer Brut nachstellenden schädlichen
iere val. Bek. d. Min. (Centr. Bl. 1912 S. 165).
*?3 Gemäß § 2 AG. kann das Ministerium andere Vogelarten von der Anwendbarkeit des
ger. v. 22. März 1888 auf Grund des § 8 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes ausschließen und für
dieselben Schonvorschriften erlassen.
68 73) 1 Vgl. in dieser Richtung namentlich die epochemachende Preisschrift von Morenu
u ee Sonnèés, echieser sur le enelich des Foboch (Akademie von Brüssel 1825).