306 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 73
Festsetzung der Entschädigung bei Ablösung von Nutzungsrechten entstehen, haben die
ordentlichen Gerichte zu erkennen.
Die Abgrenzung der Staatswaldungen von den angrenzenden Grundstücken
kann sowohl vom Staat wie von den betreffenden Eigentümern verlangt werden. Er-
klärt sich die Forstoverwaltung bereit, binnen sechs Monaten zu einer allgemeinen Ab-
grenzung des Waldes zu schreiten, so muß die Entscheidung über die von einem An-
grenzer erhobene Klage ausgesetzt werden (Art. 8).
1. Die Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten
find, soweit sie sich zu einer planmäßigen Waldwirtschaft eignen, ebenfalls der Forst-
ordnung zu unterwerfen. Allfallsige Streitigkeiten über das Vorliegen der nötigen
Voraussetzungen entscheidet das Ministerium. Die der Forstordnung unterliegenden
Gemeinde= und Anstaltswaldungen werden durch staatliche Forstbeamte verwaltet; sie
haben dafür sowie überhaupt für die ganzen Forstverwaltungskosten 1 einen Beitrag
in Höhe von 5 % des Ertrages der Hauptnutzung des Waldes, bei einem Höchstbetrag
von 80 Pf. für das Hektar an die Staatskasse zu entrichten 18. Die Unterwerfung
unter die Forstordnung bedeutet, daß die Gemeindewaldungen grundsätzlich denselben
Vorschriften und Beschränkungen unterworfen sind wie die Staatswaldungen (Art. 90 I
und 112). Die besonderen Interessen der Gemeinden oder Anstalten erhalten insofern
Berücksichtigung, als in wichtigeren Fällen die Organe der genannten juristischen Per-
sonen (Bürgermeister, Gemeinderat, Anstaltsvorstand) zu hören sind (Art. 100).
Rodungen ½8# dürfen die Gemeinden oder Anstalten ohne ausdrückliche Ermächti-
gung der Regierung nicht vornehmen (Art. 91); das gleiche gilt von der Teilung
von Gemeindewaldungen unter die Gemeindebewohner (Art. 92). Nutzholz darf
nur gegen Zahlung des durch Sachverständige abzuschätzenden Wertes abgegeben
werden (§ 54 Gem.O.), während für die Verteilung von Gabholz die Bestim-
mungen der Gemeindeordnung über die Nutzung des Allmendgutes Anwendung finden.
2. Privatwaldungen unterstehen, soweit sie nicht im Miteigentum des
Staates, einer Gemeinde oder öffentlichen Anstalt stehen, nicht der Forstordnung; auch
findet eine staatliche Verwaltung nicht statt. Indessen sind die Rechte des Privat-
eigentümers insofern beschränkt, als er Rodungen nur vornehmen darf (Art. 219, 226),
wenn er vier Monate vorher eine diesbezügliche Anzeige bei der Kreisdirektion erstattet
hat, und wenn während dieses Zeitraumes von der Forstverwaltung nicht Einspruch
erhoben ist. Der Einspruch kann nur darauf gegründet werden, daß die Erhaltung
der Waldung notwendig ist: a) zur Festhaltung der Erdkrume auf Bergen und an
Abhängen, b) zum Schutze des Bodens vor Abspülungen und Einbrüchen von Flüssen,
Strömen oder Wildbächen, c) für den Fortbestand von Quellen und Wasserläufen,
4) zur Verteidigung des Landes in der Grenznähe und e) für die öffentliche Gesund-
heitspflege. Über den Einspruch entscheidet das Ministerium (Art. 219) 4.
Die Eigentümer von Privatwaldungen sind berechtigt, Schutzbeamte für ihre
Waldungen anzustellen, die vom Kreisdirektor bestätigt werden müssen. Sie werden
vor ihrem Amtsantritt vereidigt (Art. 117) und find als Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft den staatlichen Förstern gleichgestellt 15.
Die Eigentümer können ferner, ebenso wie der Staat, die auf ihren Waldungen
18 Kultur., Wegebau-, Vermessungs= und Forsteinrichtungskosten haben dagegen die Gemeinden
und öffentlichen Anstalten 3 tragen. Ges. v. 25. Juni 1841 Art. 5; Ges. v. 18. Puri 1845 Art. 6;
Ges. v. 14. Juli 1856 Art. 14. Vorschriften für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Waldungen
der Gemeinden und öffentlichen Anstalten v. 25. Okt. 1894 (Centr. Bl. S. 219) nebst Dienstinstruktion
für die Forstschutzbeamten der Gemeinden und ähnliche Angestellte (Centr. Bl. S. 229) und der Gau-
ordnung für Waldungen (ebenda S. 250). Über den Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der
Forstverwaltung vgl. n 13 Etatgesetz v. 13. Mai 1910 (G. Bl. S. 27).
Art 14. Ges. v. 25. Juni 1841 Art. 5; Ges. v. 19. Juli 1845 Art. 6 und Ges. v. 14. Juli 1856
Art. 14.
13 Uber den Begriff der verbotenen Ausrodung vgl. R. G. v. 28. Okt. 1912, Jur. Woch. 1913 S. 166.
14 Für junge Bestände innerhalb der ersten 20 Jahre seit ihrer Ansaat, ferner für geschloßene
Park= und Gartenanlagen, die an Wohnungen stoßen, sowie für aicht geschlossene Gehölze von einer
ausbesnung unter 10 ha, soweit sie nicht auf dem Kamm oder Abhang eines Berges liegen, gilt
die Beschränkung nicht.