Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

312 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 74 
  
(Art. 19)17; ihre Grundstücke sind vom Buchungszwange befreit 18. Zur Durch- 
führung ihrer Aufgabe können sie die Zwangsenteignung betreiben lassen 1. 
Die Genossenschaft erlischt nach Durchführung des satzungsmäßigen Zweckes, 
ferner infolge der Auflösungserklärung des Bezirkspräsidenten 20. 
IV. Durch Gesetz vom 30 Juli 1890 (G.Bl. S. 61) ist die Möglichkeit der 
zwangsweisen Vertauschungs“ von Grundstücken gegen neu zu bildende Grund- 
stücke (Flurbereinigung) vorgesehen worden. Voraussetzung dieses Zwangstausches ist 
das Vorhandensein einer autorisierten Genossenschaft, deren Zweck die Regelung 
von Feldwegen und die Herstellung von Bewässerungen und Entwässerungen ist, und 
weitere Voraussetzung, daß die Durchführung und der wirtschaftliche Nutzen des Unter- 
nehmens durch die Neueinteilung des Grundeigentums 2# bedingt sind. Zu anderen Zwecken, 
also insbesondere behufs Beseitigung der Zersplitterung des Grundbesitzes (Gemengelage), 
ist der Zwangstausch von Grundstücken nicht zulässig. Die Ermächtigung sowie die Auf- 
lösung derjenigen Genossenschaften, welche die Flurbereinigung zum Gegenstand haben, er- 
folgt durch das Ministerium 25. Das Verfahren zum Zwecke der Umtauschung ist tunlichst 
mit der Katastervermessung zu verbinden. Die technische Leitung des Verfahrens obliegt 
der vom Ministerium berufenen Kommission für Flurbereinigung, soweit sie nicht infolge 
der Verbindung mit der Katastervermessung auf die Katasterverwaltung übergeht ?. 
Dem Verfahren geht eine öffentliche Aufforderung an alle Eigentümer und 
sonstigen Berechtigten voraus, ihre Rechte anzumelden. 
Bei der Ausführung der Neueinteilung ist das zu gemeinschaftlichen Anlagen 
(Wegen, Gräben usw.) erforderliche Land aus der Gesamtfläche vorwegzunehmen und 
der Rest an die Eigentümer nach Verhältnis ihres beteiligten Eigentums zu verteilen. 
Die neugebildeten Grundstücke sollen den alten so viel als möglich an Bodenwert, Feld- 
lage und Entfernung gleich sein (§ 3)25. 
Das neu zugeteilte Grundstück tritt vollständig an die Stelle des alten. Soweit 
Wegerechte oder Grunddienstbarkeiten gegenstandslos geworden sind, erlöschen sie, andern- 
falls müssen sie neu begründet werden (8§ 3—0). 
Nach erfolgter ministerieller Genehmigung des endgültigen Zuteilungswerkes wird 
dasselbe auf dem Amtsgericht unter gleichzeitiger öffentlicher Bekanntmachung der 
Hinterlegung hinterlegt (§ 12 Ges. von 1890). Mit der Hinterlegung treten die mit 
der Vertauschung verbundenen Rechtswirkungen ein (§ 79 A.G. B. G. B.). Nach er- 
folgter Vermarkung ist das Werk nochmals dem Direktor der direkten Steuern behufs 
Katasterfortführung vorzulegen 26. 
17 Vgl. § 11 Ges. v. 2. Juli 1891. Streitigkeiten über solche entscheiden die ordentlichen 
Gerichte. § 4 Ges. v. 11. Mai 1877. 
18 § 1 Ziff. 3 Ver. v. 11. Dez. 1899 (G. Bl. S. 247). Vgl. auch bezüglich des Erwerbs von 
Grundstücken § 74 Abs. 1 A.G. B.G.B. und § 45 Ziff. 2 A.G. F#du#s ür die Beurkundung der 
Kaufverträge ist der Kreisdirektor, bei Feldwegen auch der Bürgermeister zustän ig (Ges. v. 13. Febr. 1905). 
16% Die Entschädigung wird durch die kleine Jury des Vizinalstraßengesetzes festgestellt. 
16° Diese kann namentlich dann erfolgen, wenn die Genossenschaft die Durchführung des Unter- 
nehmens verzögert oder unterläßt. Der Bezirkspräsident kann alsdann die Arbeiten nach Inverzug= 
setzung der Genossenschaft aur deren Kosten "elst vornehmen lassen. Art. 25 Ges. v. 1865. 
31 Freiwillige Vertauschungen von Grundstücken waren bereits in dem Ges. v. 11. Mai 1877 
und ferner bezüglich der Feldwege in dem Ges. v. 14. April 1884 vorgesehen. 
28 Vgl. auch die §§ 78, 79 A.G. B. G. B. 
Gewisse Arten von Grundstücken, z. B. Bauten, Bauplätze und hochkultivierte Grundstücke 
(Hopfen, Reben, Baumschulen), sind von dem Zwangstausch ausgenommen. Die Frage ob ein 
rundstück der Vertauschung unterliegt, wird durch den Gemeinderat entschieden, gegen ssen Ent- 
scheidung die Beschwerde an den Bezirksrat offensteht. § 2 Ges. v. 30. Juli 1890. 
2 ¾l 15 Ges. v. 30. Juli 1900; Ausf.Best. des Min. v. 2. Okt. 1891 (Centr. Bl. S. 162). 
Uber die Behördenzuständigkeit vgl. Ver. des Statthalters v. 29. Sept. 1891 (G. Bl. S. 111). Sollen 
die erforderlichen Grundstücke im Wege der Zwangsenteignung erworben werden, so ist für die Er- 
mächtigung eine Kais. Verordnung eporderlsch. § 40 Ges. v. 30. Juli 1900. 
¾4 &2 Ver. des Statth. v. 29. Sept. 1891; 38 5. 6 Min. Ver. v. 2. Okt. 1891. 
35 Zum Ausgleich find Geldentschädigungen Aläg. dieselben dürfen aber ein Zehntel des 
Wertes des neuen Grundstücks oder den Betrag von 100 Mk. nicht überschreiten. Die Entschädigung 
wird von der Genossenschaft geleistet und eingezogen. 
*# Die bei einer Flurbereinigung beteiligt gewesenen Grundstücke dürfen später nur in der
	        
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