Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 74 Die Landwirtschaft. 313 
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V. Während das Flurbereinigungsgesetz vom 80. Juli 1890 den Zwangstausch von 
Grundstücken nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zuläßt, ist nach dem Gesetze 
vom 30. Juli 1907 (G.BBl. S. 97)27, betreffend die Abtretung von Grundeigentum 
zu Meliorationszwecken, vorgesehen, daß die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes 
auf den Erwerb von Grundstücken zu Meliorationszwecken und die Festsetzung der 
Entschädigung für die bisherigen Eigentümer auch dann Anwendung finden können, 
wenn eine Neueinteilung des Grundbesitzes nicht in Frage kommt. Die Meliorationen 
können nur von autorisierten Genossenschaften oder, bei Anlage von Feldwegen, durch 
Gemeinden ausgeführt werden. Bezüglich der Einbeziehung von Grundstückseigentümern 
in die Genossenschaften, der Wertsermittlung 78 von Grundstücken und des Verfahrens 
gelten ganz ähnliche Vorschriften, wie sie im Flurbereinigungsgesetz angegeben find. 
VI. Das Feldpolizeistrafgesetz'? vom 9. Juli 1888 (G. Bl. S. 73) 
bezweckt die Ackerwirtschaft gegen rechtswidrige und strafbare Handlungen Dritter zu 
schützen, bezieht sich aber nicht etwa bloß auf Felder im eigentlichen Sinne, sondern 
je nach dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen auch auf städtisches Gebiet. Im 
einzelnen richten sich die Bestimmungen des Forstpolizeistrafgesetzes gegen den Feld- 
diebstahl (§8§ 9—16), der sich auf Gegenstände mit einem Werte unter 10 Mk. be- 
schränkt, gegen die Aneignung geringwertiger Gegenstände, wie Dungstoff, Schilf, Laub, 
Ackergeräte (88 17, 18), die unbefugte Nachlese (§ 19), den Weidefrevel (§ 20 —21), 
das Unbeaufsichtigtlassen von Vieh (§§8 22——24), die unerlaubte Ausübung der Weide- 
berechtigung (§ 25), die Beschädigung an Wegen, Zeichen, Einfriedigungen, Boden- 
erzeugnissen (§ 26), die Störung der Ordnung (Verunreinigung) von Wegen (§ 27), 
Besitzstörungen (§ 28) und das Betreten fremder Grundstücke (§ 29), die Störung der 
Wasserverhältnisse (8§ 30, 31), das Unterlassen der Einfriedigung oder des Zu- 
werfens gefährlicher Löcher oder Offnungen in Brüchen, Gruben oder Eisflächen (§ 32), 
das Aufstellen von Bienenstöcken (§ 33), das Umherliegenlassen toter Tiere (§ 34), 
die Verunreinigung von Gewässern (§ 35), das Belegenlassen von Tieren (§ 36), der 
Schutz nützlicher und die Vernichtung schädlicher Tiere oder Pflanzen (§ 37) und der 
Erntebann (§ 3). 
Das Reichsstrafgesetzbuch und die Reichsstrafprozeßordnung finden grundsätzlich 
auch auf die Feldpolizeistrafsachen Anwendung. Nach Art. II Einführungsgesetz zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften über die Feld- 
polizeisachen unberührt, und nach § 8 Abs. 3 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung 
können die Landesgesetze anordnen, daß die Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in 
einem besonderen Verfahren und ohne Zuziehung von Schöffen 3° abgeurteilt werden 
können. Auch im Feldpolizeistrafgesetz ist wie im Forststrafgesetzbuch ausgesprochen, daß 
jugendliche Frevler keine Strafermäßigung erhalten (§& 2), daß die Gewalthaber und 
Dienstherren für Buße und Kosten der ihrer Gewalt Unterwiesenen verurteilt werden 
können sowie daß Beihilfe, Versuch, Begünstigung und Hehlerei wie die Haupttat be- 
straft werden (§§ 7, 8). Neben der Strafe kann auf eine Buße an den Verletzten 
bis zu 100 Mk. erkannt werden (§ 5). 
Als Ersatz des Schadens, den aufsichtsloses oder fremdes durchziehendes Vieh 
oder Hausgeflügel auf einem Grundstücke anrichtet, kann dessen Pfändung (8§8§ 42 f.) 
auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung durch den Feldhüter oder den Be- 
schädigten bzw. dessen Angehörige oder Dienstleute erfolgen. Die Tiere sind dem 
Bürgermeister der Gemarkung zuzuführen, der sie in Verwahrung nimmt. Die Pfändung 
Weise geteilt werden, daß die Teile ihre Zufahrten behalten oder solche erhalten. Dem entgegen 
abgeschlossene Rechtsgeschäfte find nichtig. § 13 Ges. v. 30. Juli 1890. 
37 Auef.Best. v. 15. Okt. 1908 (Centr. Bl. S. 289). 
:*8 Val. Min. Ver. v. 2. Dez. 1892 (Centr. Bl. 1893 S. 17). 
z2 Stieve, Das Feldpolizeistrasgele für Elsaß-Lothringen, 1907. 
20 huch bei den mit Gefängnis bedrohten strafbaren Kunplungen kann die Verurteilung zu 
Strafe und Buße durch Strafbefehl erfolgen (§ 41), und bei schöffengerichtlicher Verhandlung ist die 
Anwesenheit des Angeklagten, auch abgeeehen von den durch die Str. P. O. (6 319) vorgesehenen 
Fällen, nicht unbedingt e#derlich (§5 39, 12, 13).
	        
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