8 74 Die Landwirtschaft. 313
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V. Während das Flurbereinigungsgesetz vom 80. Juli 1890 den Zwangstausch von
Grundstücken nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zuläßt, ist nach dem Gesetze
vom 30. Juli 1907 (G.BBl. S. 97)27, betreffend die Abtretung von Grundeigentum
zu Meliorationszwecken, vorgesehen, daß die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes
auf den Erwerb von Grundstücken zu Meliorationszwecken und die Festsetzung der
Entschädigung für die bisherigen Eigentümer auch dann Anwendung finden können,
wenn eine Neueinteilung des Grundbesitzes nicht in Frage kommt. Die Meliorationen
können nur von autorisierten Genossenschaften oder, bei Anlage von Feldwegen, durch
Gemeinden ausgeführt werden. Bezüglich der Einbeziehung von Grundstückseigentümern
in die Genossenschaften, der Wertsermittlung 78 von Grundstücken und des Verfahrens
gelten ganz ähnliche Vorschriften, wie sie im Flurbereinigungsgesetz angegeben find.
VI. Das Feldpolizeistrafgesetz'? vom 9. Juli 1888 (G. Bl. S. 73)
bezweckt die Ackerwirtschaft gegen rechtswidrige und strafbare Handlungen Dritter zu
schützen, bezieht sich aber nicht etwa bloß auf Felder im eigentlichen Sinne, sondern
je nach dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen auch auf städtisches Gebiet. Im
einzelnen richten sich die Bestimmungen des Forstpolizeistrafgesetzes gegen den Feld-
diebstahl (§8§ 9—16), der sich auf Gegenstände mit einem Werte unter 10 Mk. be-
schränkt, gegen die Aneignung geringwertiger Gegenstände, wie Dungstoff, Schilf, Laub,
Ackergeräte (88 17, 18), die unbefugte Nachlese (§ 19), den Weidefrevel (§ 20 —21),
das Unbeaufsichtigtlassen von Vieh (§§8 22——24), die unerlaubte Ausübung der Weide-
berechtigung (§ 25), die Beschädigung an Wegen, Zeichen, Einfriedigungen, Boden-
erzeugnissen (§ 26), die Störung der Ordnung (Verunreinigung) von Wegen (§ 27),
Besitzstörungen (§ 28) und das Betreten fremder Grundstücke (§ 29), die Störung der
Wasserverhältnisse (8§ 30, 31), das Unterlassen der Einfriedigung oder des Zu-
werfens gefährlicher Löcher oder Offnungen in Brüchen, Gruben oder Eisflächen (§ 32),
das Aufstellen von Bienenstöcken (§ 33), das Umherliegenlassen toter Tiere (§ 34),
die Verunreinigung von Gewässern (§ 35), das Belegenlassen von Tieren (§ 36), der
Schutz nützlicher und die Vernichtung schädlicher Tiere oder Pflanzen (§ 37) und der
Erntebann (§ 3).
Das Reichsstrafgesetzbuch und die Reichsstrafprozeßordnung finden grundsätzlich
auch auf die Feldpolizeistrafsachen Anwendung. Nach Art. II Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften über die Feld-
polizeisachen unberührt, und nach § 8 Abs. 3 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
können die Landesgesetze anordnen, daß die Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in
einem besonderen Verfahren und ohne Zuziehung von Schöffen 3° abgeurteilt werden
können. Auch im Feldpolizeistrafgesetz ist wie im Forststrafgesetzbuch ausgesprochen, daß
jugendliche Frevler keine Strafermäßigung erhalten (§& 2), daß die Gewalthaber und
Dienstherren für Buße und Kosten der ihrer Gewalt Unterwiesenen verurteilt werden
können sowie daß Beihilfe, Versuch, Begünstigung und Hehlerei wie die Haupttat be-
straft werden (§§ 7, 8). Neben der Strafe kann auf eine Buße an den Verletzten
bis zu 100 Mk. erkannt werden (§ 5).
Als Ersatz des Schadens, den aufsichtsloses oder fremdes durchziehendes Vieh
oder Hausgeflügel auf einem Grundstücke anrichtet, kann dessen Pfändung (8§8§ 42 f.)
auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung durch den Feldhüter oder den Be-
schädigten bzw. dessen Angehörige oder Dienstleute erfolgen. Die Tiere sind dem
Bürgermeister der Gemarkung zuzuführen, der sie in Verwahrung nimmt. Die Pfändung
Weise geteilt werden, daß die Teile ihre Zufahrten behalten oder solche erhalten. Dem entgegen
abgeschlossene Rechtsgeschäfte find nichtig. § 13 Ges. v. 30. Juli 1890.
37 Auef.Best. v. 15. Okt. 1908 (Centr. Bl. S. 289).
:*8 Val. Min. Ver. v. 2. Dez. 1892 (Centr. Bl. 1893 S. 17).
z2 Stieve, Das Feldpolizeistrasgele für Elsaß-Lothringen, 1907.
20 huch bei den mit Gefängnis bedrohten strafbaren Kunplungen kann die Verurteilung zu
Strafe und Buße durch Strafbefehl erfolgen (§ 41), und bei schöffengerichtlicher Verhandlung ist die
Anwesenheit des Angeklagten, auch abgeeehen von den durch die Str. P. O. (6 319) vorgesehenen
Fällen, nicht unbedingt e#derlich (§5 39, 12, 13).