318 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 76
aus der Landeskasse eine Entschädigung gezahlt?? (§ 66 und § 1 A.G.). Als
Grundlage für die Entschädigung dient der gemeine Wert des Tieres (§ 68).
Die Gemeinden trifft eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der Durchführung der
Schutzmaßregeln, der Stellung von Hilfsmannschaften und von geeigneten Räumen zur Be-
seitigung von Tieren (§ 7 A.G.). Die Kosten, welche durch Reinigung oder Desinfektion
von Ställen usw. entstehen, haben die Inhaber der Ställe usw. zu tragen (§ 8 A.G..
Eine Reihe von Strafvorschriften (§§ 74 bis 77) sichern die Durchführung der
gesetzlichen Bestimmungen. Daneben kommt § 328 R. Str. G. B. für alle nach dem
1. Mai 1912 begangenen Zuwiderhandlungen nicht mehr in Frages.
IV. Um die Landwirte gegen die Schäden, die durch iehverluste entstehen, zu
sichern, find Kreis= und Ortsvieh versicherungsvereine, ferner ein Verband der
öffentlichen Viehversicherungsvereine in Elsaß-Lothringen gebildet worden 2?. Wegen
der Pferdeversicherungso# hat das Ministerium einen Vertrag mit der Badischen
Pferdeversicherungsanstalt in Karlsruhe abgeschlossen.
§ 76. Das Bergwesen. I. Das Berggesetz für Elsaß-Lothringen vom
16. Dezember 1873 (G.Bl. S. 3971) stand bislang auf dem Standpunkte der vollen
Bergbaufreiheit', die wiederum nur denkbar ist mit der Annahme eines vom
Grundstückseigentum völlig getrennten Bergwerkseigentums, d. h. dem Verfügungs-
recht über die Bergwerksmineralien einer gewissen Grundstücksfläche. Unter Bergbau-
freiheit versteht man das jedermann zukommende Recht, Bergwerkseigentum unabhängig
von Grund und Boden durch staatliche Verleihung zu erwerben.
1. Die Mineralien, welche dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen
sind, sind folgende: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen, mit Ausnahme der durch Tagbau
gewonnenen Erze 3, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, An-
timon, Schwefel, Alaun= und Vitriolsalze, Steinkohle, Braunkohle, Graphit, Bitumen
(Petroleum, Erdpech); Steinsalz nebst den auf seiner Lagerstätte vorkommenden Salzen
und die Soolquellen. Die Gewinnung dieser sämtlichen Mineralien unterliegt den
besonderen Vorschriften des Berggesetzes; bezüglich aller übrigen im Erdreich ent-
haltenen Stoffe hat der Grundstückseigentümer freie Verfügungsmacht.
2. Der Bergbaufreiheit entspricht das Schürfrecht“, d. h. das Recht nach
verleihbaren, nicht dem Grundstückseigentümer als solchem gehörenden Mineralien suchen
zu dürfen (Bergges. §§ 4 bis 12).
II. Von dem Grundsatze der Bergbau= und Schürffreiheit macht nun die No-
velle zum Berggesetz vom 25. Juli 1913 (G. Bl. S. 77) zugunsten des Staates
Die aus der Landeskasse zu zahlenden Entschädigungen werden durch eine Kommission
festgesetzt, die aus dem beamteten Tierarzt und zwei Schiedsmännern besteht. Die Schiedsmänner
ernennt der Kreisdirektor. § 4 A.G.
Min Ver., betr. die Abwehr und Bekämpfung der Hühnerpest v. 27. Aug. 1903 (Centr. Bl. S. 1441.
es R.G.C. (Str.) 46 S. 307 und v. 19. März 1913, 3 D 1073/12
2° Val. Verh. des Landwirtschaftsrates, Sess. 1903, Vorl. Nr. 6. Stang, Versicherung der
uunnichsür in E.-L., Straßburg 1907.
Verh. des Landwirsschaftsrt= 1900/01 Vorl. Nr. 6.
.4 761 1 Dasselbe ist dem preußischen Berggesetz vom 24. „Wunin 1865 nachgebildet, mit dessen Be-
immungen es vielfach beinahe wörtlich übereinstimmt. Arndt, Komm. zum preuß. Berg-
gesetz, in der Fassung der Novelle v. 28. Juli 1909, 7. hastt. 1911.
Das elsaß-lothringische Ber Bethet findet auch Anwendung i Verleihungen, die vor seinem
Inkrafttreten gewährt sind; der Beliehene kann sich dader nict auf das franzöfische Bergrecht be-
rufen. O.L.G. Colmar v. 27. Mai 1909, Els.-I. 3. 35 S
* Auch das franzöfische Berggesetz v. 21. April Sio hat den Grundsatz der Bergbaufreiheit
anerkannt. Vgl. O. Mayer, Frang. B.R. S. 365 f.
à Nach § 2 Bergges. sind die Eisenerze, welche im Tagbau gewonnen werden können (Nasen-
eisenerze), ohne den unterirdischen Abbau der tiefer gelegenen Eisenerze aus bergtechnischen oder berg-
polizeilichen Gründen unmöglich zu machen, nicht dem Aneignungsrecht des Bergwerkseigentümers
unterworfen, sondern verbleiben dem Grundeigentümer. Eine gegen den Willen des letzteren erfolgende
Aneignung von Eisenerzen durch den Bergwerkseigentümer ist eine widerrechtliche und verpflichtet zum
Schadensersatze. O. L.G. Colmar v. 18. Juni 1908, Elf.-l. Z. 34 S. 348. Vgl. auch Pol.Ver. über
den Tagebau auf Eisenerze v. 24. Sept. 1906 (Centr Bl. S. 173).
* Val. v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch unter Bergwesen S. 405.