Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

318 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 76 
  
aus der Landeskasse eine Entschädigung gezahlt?? (§ 66 und § 1 A.G.). Als 
Grundlage für die Entschädigung dient der gemeine Wert des Tieres (§ 68). 
Die Gemeinden trifft eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der Durchführung der 
Schutzmaßregeln, der Stellung von Hilfsmannschaften und von geeigneten Räumen zur Be- 
seitigung von Tieren (§ 7 A.G.). Die Kosten, welche durch Reinigung oder Desinfektion 
von Ställen usw. entstehen, haben die Inhaber der Ställe usw. zu tragen (§ 8 A.G.. 
Eine Reihe von Strafvorschriften (§§ 74 bis 77) sichern die Durchführung der 
gesetzlichen Bestimmungen. Daneben kommt § 328 R. Str. G. B. für alle nach dem 
1. Mai 1912 begangenen Zuwiderhandlungen nicht mehr in Frages. 
IV. Um die Landwirte gegen die Schäden, die durch iehverluste entstehen, zu 
sichern, find Kreis= und Ortsvieh versicherungsvereine, ferner ein Verband der 
öffentlichen Viehversicherungsvereine in Elsaß-Lothringen gebildet worden 2?. Wegen 
der Pferdeversicherungso# hat das Ministerium einen Vertrag mit der Badischen 
Pferdeversicherungsanstalt in Karlsruhe abgeschlossen. 
§ 76. Das Bergwesen. I. Das Berggesetz für Elsaß-Lothringen vom 
16. Dezember 1873 (G.Bl. S. 3971) stand bislang auf dem Standpunkte der vollen 
Bergbaufreiheit', die wiederum nur denkbar ist mit der Annahme eines vom 
Grundstückseigentum völlig getrennten Bergwerkseigentums, d. h. dem Verfügungs- 
recht über die Bergwerksmineralien einer gewissen Grundstücksfläche. Unter Bergbau- 
freiheit versteht man das jedermann zukommende Recht, Bergwerkseigentum unabhängig 
von Grund und Boden durch staatliche Verleihung zu erwerben. 
1. Die Mineralien, welche dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen 
sind, sind folgende: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen, mit Ausnahme der durch Tagbau 
gewonnenen Erze 3, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, An- 
timon, Schwefel, Alaun= und Vitriolsalze, Steinkohle, Braunkohle, Graphit, Bitumen 
(Petroleum, Erdpech); Steinsalz nebst den auf seiner Lagerstätte vorkommenden Salzen 
und die Soolquellen. Die Gewinnung dieser sämtlichen Mineralien unterliegt den 
besonderen Vorschriften des Berggesetzes; bezüglich aller übrigen im Erdreich ent- 
haltenen Stoffe hat der Grundstückseigentümer freie Verfügungsmacht. 
2. Der Bergbaufreiheit entspricht das Schürfrecht“, d. h. das Recht nach 
verleihbaren, nicht dem Grundstückseigentümer als solchem gehörenden Mineralien suchen 
zu dürfen (Bergges. §§ 4 bis 12). 
II. Von dem Grundsatze der Bergbau= und Schürffreiheit macht nun die No- 
velle zum Berggesetz vom 25. Juli 1913 (G. Bl. S. 77) zugunsten des Staates 
Die aus der Landeskasse zu zahlenden Entschädigungen werden durch eine Kommission 
festgesetzt, die aus dem beamteten Tierarzt und zwei Schiedsmännern besteht. Die Schiedsmänner 
ernennt der Kreisdirektor. § 4 A.G. 
Min Ver., betr. die Abwehr und Bekämpfung der Hühnerpest v. 27. Aug. 1903 (Centr. Bl. S. 1441. 
es R.G.C. (Str.) 46 S. 307 und v. 19. März 1913, 3 D 1073/12 
2° Val. Verh. des Landwirtschaftsrates, Sess. 1903, Vorl. Nr. 6. Stang, Versicherung der 
uunnichsür in E.-L., Straßburg 1907. 
Verh. des Landwirsschaftsrt= 1900/01 Vorl. Nr. 6. 
.4 761 1 Dasselbe ist dem preußischen Berggesetz vom 24. „Wunin 1865 nachgebildet, mit dessen Be- 
immungen es vielfach beinahe wörtlich übereinstimmt. Arndt, Komm. zum preuß. Berg- 
gesetz, in der Fassung der Novelle v. 28. Juli 1909, 7. hastt. 1911. 
Das elsaß-lothringische Ber Bethet findet auch Anwendung i Verleihungen, die vor seinem 
Inkrafttreten gewährt sind; der Beliehene kann sich dader nict auf das franzöfische Bergrecht be- 
rufen. O.L.G. Colmar v. 27. Mai 1909, Els.-I. 3. 35 S 
* Auch das franzöfische Berggesetz v. 21. April Sio hat den Grundsatz der Bergbaufreiheit 
anerkannt. Vgl. O. Mayer, Frang. B.R. S. 365 f. 
à Nach § 2 Bergges. sind die Eisenerze, welche im Tagbau gewonnen werden können (Nasen- 
eisenerze), ohne den unterirdischen Abbau der tiefer gelegenen Eisenerze aus bergtechnischen oder berg- 
polizeilichen Gründen unmöglich zu machen, nicht dem Aneignungsrecht des Bergwerkseigentümers 
unterworfen, sondern verbleiben dem Grundeigentümer. Eine gegen den Willen des letzteren erfolgende 
Aneignung von Eisenerzen durch den Bergwerkseigentümer ist eine widerrechtliche und verpflichtet zum 
Schadensersatze. O. L.G. Colmar v. 18. Juni 1908, Elf.-l. Z. 34 S. 348. Vgl. auch Pol.Ver. über 
den Tagebau auf Eisenerze v. 24. Sept. 1906 (Centr Bl. S. 173). 
* Val. v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch unter Bergwesen S. 405.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.