Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

g 76 Das Bergwesen. 319 
  
  
  
bedeutsame Ausnahmen: Der Erwerb von Bergwerken durch Mutung bleibt nämlich 
in Zukunft in Ansehung von Eisenerzen, soweit sie auf Lagern vorkommen, von Stein- 
kohlen, Bitumen, sowie von Steinsalz, Kali-, Magnesia= und Borsalz nebst den mit 
diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und Soolquellen 
dem Staate vorbehalten. Die Oberbergbehörde kann jedoch die Befugnis hierzu unter 
gewissen von der Bergbaukommission festzusetzenden Bedingungen auch anderen Personen 
erteilen, ist aber in diesem Falle verpflichtet, dem Landtage alsbald Mitteilung zu 
machen (§ 3 1). Einer Mutung auf die in § 3 I dem Staate vorbehaltenen 
Mineralien muß, sofern sie nicht vom Staate selbst ausgeht, überdies eine von der 
Oberbergbehörde erteilte Ermächtigung zum Muten beigefügt sein. 
Auch das Schürfen nach den vorbezeichneten Mineralien ist nur dem Staate 
bzw. den von der Oberbergbehörde ermächtigten Personen vorbehalten (8 4). 
III. Zum Schürfen auf fremdem Grund und Boden ist die Erlaubnis des 
Grundstückseigentümers notwendig, die aber erteilt werden muß, solange nicht unter 
Gebäuden und auf dazu gehörigen Grundstücken in einem Umkreise bis zu 60 m, in 
Gärten und in eingefriedigten Hofräumen geschürft wird. Auf anderen Grundstücken 
ist das Schürfen nicht gestattet, wenn öffentliche Interessen entgegenstehen, worüber in 
Streitfällen die Bergbehörde entscheidet. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie 
auf Friedhöfen darf überhaupt nicht geschürft werden. Der Schürfer hat für die ent- 
zogene Nutzung jährlich im voraus eine vollständige Entschädigung zu leisten und muß 
ferner bei Rückgabe des Grundstücks die Wertsminderung desselben ersetzen; er haftet 
ferner allgemein für alle Beschädigung des Grundeigentums nebst Zubehör wie der 
Bergwerksbesitzer (I 131). Dauert die Schürfung über drei Jahre, so hat der 
Grundstückseigentümer das Recht, von ihm den Erwerb des Eigentums zu verlangen 5. 
iuä fremden Bergwerksfeldern darf nur nach Mineralien geschürft werden, auf die der 
gwerkseigentümer noch keine Rechte erworben hat 0. Der Schürfer darf die durch 
die Schürfung gewonnenen Mineralien behalten. Der Schürfer kann durch Polizei- 
verordnung der Oberbergbehörde verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginne 
und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige 
zu machen (§ 41). Die Bergbehörden sind zur Geheimhaltung der zu ihrer amtlichen 
Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet (§ 42). 
IV. Mutung ist das an die Bergbehörde zu richtende Gesuch um Verleihung 
des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde (§8 13 f.). Die Gültigkeit einer 
Mutung ist dadurch bedingt, daß 1. das in ihr bezeichnete Mineral an der angegebenen 
Fundstelle auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt 
worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit 
nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische 
Gewinnung des Minerals möglich erscheint, und 2. daß nicht bessere Rechte Dritter 
auf den Fund entgegenstehen'. Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden 
Exemplaren, von denen eines nach gesehener Datierung der Präsentation dem Muter 
zurückgegeben wird, bei dem Bergmeister einzureichen. Die Mutung muß enthalten: 
den Namen und den Wohnort des Muters, die Bezeichnung des Minerals, auf welches 
die Verleihung des Bergwerkseigentums verlangt wird, die Bezeichnung des Fund- 
* Falls eine gütliche Einigung über die zu leistende Entschädigung nicht zustande kommt, 
rrolgt. ihre Frstlchung. durch den Bergmeister in einem mit Rekurs anfechtbaren Beschluß, vorbehalt- 
lich des ordentlichen Rechtsweges. **m— Z Z 
ber die Verpflichtung zum Erwerb entscheidet ebenfalls der Bergmeister in sereiuschel mit 
dem Kreisdirektor durch Beschluß, gegen welchen Rekurs an das Ministerium zulässig ist (§ 121). 
Der Berzwerkseigentümer kann hier im voraus eine Kaution für etwaige Beschädigungen 
verlangen. § 10 HII. Z # 
Ein besseres Recht besitzt derjenige, der früher gemutet hat, ferner der Bergwerkseigentümer 
aurn die in seinem Felde vorkommenden Mineralien, welche nach Ansicht des Bergmeisters aus berg. 
technischen oder bergpolizeilichen Gründen nur gemeinschaftlich mit dem in der Verleihungsurkunde 
benannten Mineral gewonnen werden können. Das Vorrecht erlischt, wenn es nicht binnen vier 
Wochen seit Mitteilung der eingelegten Mutung durch Mutung geltend gemacht wird (§ 45) Ein 
besseres Recht hat schließlich auch der Finder nach §## 24 Verggef.
	        
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