g 76 Das Bergwesen. 319
bedeutsame Ausnahmen: Der Erwerb von Bergwerken durch Mutung bleibt nämlich
in Zukunft in Ansehung von Eisenerzen, soweit sie auf Lagern vorkommen, von Stein-
kohlen, Bitumen, sowie von Steinsalz, Kali-, Magnesia= und Borsalz nebst den mit
diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und Soolquellen
dem Staate vorbehalten. Die Oberbergbehörde kann jedoch die Befugnis hierzu unter
gewissen von der Bergbaukommission festzusetzenden Bedingungen auch anderen Personen
erteilen, ist aber in diesem Falle verpflichtet, dem Landtage alsbald Mitteilung zu
machen (§ 3 1). Einer Mutung auf die in § 3 I dem Staate vorbehaltenen
Mineralien muß, sofern sie nicht vom Staate selbst ausgeht, überdies eine von der
Oberbergbehörde erteilte Ermächtigung zum Muten beigefügt sein.
Auch das Schürfen nach den vorbezeichneten Mineralien ist nur dem Staate
bzw. den von der Oberbergbehörde ermächtigten Personen vorbehalten (8 4).
III. Zum Schürfen auf fremdem Grund und Boden ist die Erlaubnis des
Grundstückseigentümers notwendig, die aber erteilt werden muß, solange nicht unter
Gebäuden und auf dazu gehörigen Grundstücken in einem Umkreise bis zu 60 m, in
Gärten und in eingefriedigten Hofräumen geschürft wird. Auf anderen Grundstücken
ist das Schürfen nicht gestattet, wenn öffentliche Interessen entgegenstehen, worüber in
Streitfällen die Bergbehörde entscheidet. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie
auf Friedhöfen darf überhaupt nicht geschürft werden. Der Schürfer hat für die ent-
zogene Nutzung jährlich im voraus eine vollständige Entschädigung zu leisten und muß
ferner bei Rückgabe des Grundstücks die Wertsminderung desselben ersetzen; er haftet
ferner allgemein für alle Beschädigung des Grundeigentums nebst Zubehör wie der
Bergwerksbesitzer (I 131). Dauert die Schürfung über drei Jahre, so hat der
Grundstückseigentümer das Recht, von ihm den Erwerb des Eigentums zu verlangen 5.
iuä fremden Bergwerksfeldern darf nur nach Mineralien geschürft werden, auf die der
gwerkseigentümer noch keine Rechte erworben hat 0. Der Schürfer darf die durch
die Schürfung gewonnenen Mineralien behalten. Der Schürfer kann durch Polizei-
verordnung der Oberbergbehörde verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginne
und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige
zu machen (§ 41). Die Bergbehörden sind zur Geheimhaltung der zu ihrer amtlichen
Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet (§ 42).
IV. Mutung ist das an die Bergbehörde zu richtende Gesuch um Verleihung
des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde (§8 13 f.). Die Gültigkeit einer
Mutung ist dadurch bedingt, daß 1. das in ihr bezeichnete Mineral an der angegebenen
Fundstelle auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt
worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit
nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische
Gewinnung des Minerals möglich erscheint, und 2. daß nicht bessere Rechte Dritter
auf den Fund entgegenstehen'. Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden
Exemplaren, von denen eines nach gesehener Datierung der Präsentation dem Muter
zurückgegeben wird, bei dem Bergmeister einzureichen. Die Mutung muß enthalten:
den Namen und den Wohnort des Muters, die Bezeichnung des Minerals, auf welches
die Verleihung des Bergwerkseigentums verlangt wird, die Bezeichnung des Fund-
* Falls eine gütliche Einigung über die zu leistende Entschädigung nicht zustande kommt,
rrolgt. ihre Frstlchung. durch den Bergmeister in einem mit Rekurs anfechtbaren Beschluß, vorbehalt-
lich des ordentlichen Rechtsweges. **m— Z Z
ber die Verpflichtung zum Erwerb entscheidet ebenfalls der Bergmeister in sereiuschel mit
dem Kreisdirektor durch Beschluß, gegen welchen Rekurs an das Ministerium zulässig ist (§ 121).
Der Berzwerkseigentümer kann hier im voraus eine Kaution für etwaige Beschädigungen
verlangen. § 10 HII. Z #
Ein besseres Recht besitzt derjenige, der früher gemutet hat, ferner der Bergwerkseigentümer
aurn die in seinem Felde vorkommenden Mineralien, welche nach Ansicht des Bergmeisters aus berg.
technischen oder bergpolizeilichen Gründen nur gemeinschaftlich mit dem in der Verleihungsurkunde
benannten Mineral gewonnen werden können. Das Vorrecht erlischt, wenn es nicht binnen vier
Wochen seit Mitteilung der eingelegten Mutung durch Mutung geltend gemacht wird (§ 45) Ein
besseres Recht hat schließlich auch der Finder nach §## 24 Verggef.