Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

86 Die Bewohner. 19 
  
Gesetz erforderlich. Die Veränderung der Bezirksgrenzen erfolgt nach vorausgegangenem 
Gutachten der Bezirkstage durch kaiserliche Verordnung 14. 
Die Bezirke zerfallen in Kreise!5. Der Bezirk Unterelsaß zerfällt in die acht 
Kreise: Stadt= und Landkreis Straßburg, Erstein, Hagenau, Molsheim, Schlettstadt, 
Weißenburg, Zabern. Der Bezirk Oberelsaß in die sechs Kreise: Kolmar, Rappolts- 
weiler, Gebweiler, Thann, Mülhausen, Altkirch. Der Bezirk Lothringen ist in neun 
Kreise eingeteilt: Stadt= und Landkreis Metz, Saarburg, Chateau-Salins, Bolchen, 
Saargemünd, Forbach, Diedenhofen-Ost und -West!é. Auch die Teilung und Neu- 
bildung von Kreisen erfolgt durch kaiserliche Verordnung, ebenso die Grenzenveränderung; 
im letzteren Falle erfolgt die Vollziehung der Verordnung durch den Statthalter 17. 
Die nächst kleineren Verwaltungsbezirke bilden die Kantone;z ihre Einteilung 
beruht auf dem Gesetz vom 8. pluv. IX. (Bull. des Lois, III. Série, Nr. 512) und 
vom 9. fruct. IX. (Bull. des Lois, III. Série, Nr. 825) 185. Die Vereinigung, 
Trennung und Abgrenzung der Kantone erfolgt durch den Statthalter 19 nach vorheriger 
Anhörung des Kreistages (vgl. Art. 6 u. 41 Ges. vom 10. Mai 1838, Bull. des 
Lois, IX. Série, Nr. 7378). Die Bedeutung der Kantonseinteilung ist, nachdem auch 
das besondere Institut der Kantonalpolizeikommissare in Wegfall gekommen ist, eine 
sehr geringe; in der Regel sind Kantonshauptorte Sitze von Notariaten, vielfach auch 
von Amtsgerichten 20. Der kleinste Verwaltungsbezirk ist die Gemeinde; die Zahl 
der Gemeinden in Elsaß-Lothringen beträgt 1705 (1871: 1694). Neue Gemeinden 
können durch kaiserliche Verordnung errichtet, bestehende Gemeinden auf dieselbe Weise 
beseitigt werden 21. 
Zweites Kapitel. 
§6. Die Bewohner 1. Die Bewohner Elsaß-Lothringens sind nicht erst durch Art. 2 
des Gesetzes vom 8. Juni 1873, welches das Gesetz über den Erwerb und Verlust der 
Staatsangehörigkeit in Elsaß-Lothringen einführte, Deutsche geworden; vielmehr geschah 
dies bereits mit dem Moment der Abtretung des Landes an das Deutsche Reich und durch 
die Vereinigung mit diesem 3. Dieser nach Völkerrecht nicht zu bestreitende Grundsatz erlitt 
aber von vornherein, was seine praktische Geltung anlangt, eine wesentliche Einschränkung 
durch die im Art. 2 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 und Art. 1 der Zusatz- 
konvention vom 11. Dezember 1871 vorbehaltene sogenannte Options. Der genannte 
Artikel 2 lautet: „Den aus dem abgetretenen Gebiet herstammenden, gegenwärtig in 
diesem Gebiet wohnhaften französischen Untertanen, welche beabsichtigen, die französische 
Nationalität zu behalten, steht bis zum 1. Oktober 1872 und vermöge einer vorgängigen 
Erklärung an die zuständige Behörde die Befugnis zu, ihren Wohnsitz nach Frankreich 
zu verlegen und sich dort niederzulassen, ohne daß dieser Befugnis durch die Gesetze 
über den Militärdienst Eintrag geschehen könnte, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft 
als französische Bürger erhalten bleiben wird.“ Durch Art. 1 der Zusatzkonvention 
wurde für diejenigen Personen, die aus den abgetretenen Gebietsteilen herstammen und 
sich außerhalb Europas aufhalten, die Frist bis zum 1. Oktober 1873 verlängert. 
1 §3 Ges. v. 30. Dez. 1871. Solche Abänderungen sind erfolgt für Unterelsaß und Lothringen 
durch Ver. v. 1. März 1873 (G. Bl. S. 50) u. v. 14. Mai 1884 (Ges Bl. S. 98). 
15 Gers v. 30. Dez. 1871 ) 2. 16 Ver. v. 8. April 1901 (G. Bl. S. 31). 
17 Ges. v. 30. Dez. 1871 § 3 Abs. 1; Ver. v. 23. Nov. 1907 (R.G. Bl. S. 759). 
18 Leoni S. 14 N. 4. 
16 Ges. v. 30. Dez. 1871 § 3 Abs. 2; Ver. v. 23. Nov. 1907 (R.G.Bl. S. 759). 
20 Die Zahl der Kantone beträgt 99. 
Für die Abänderung der Gemeindegrenzen kommt §2f. Gemeinde-O. in Frage. Die Ein- 
teilung in Gemarkungen beansprucht keine besondere verwaltungsrechtliche Bedeutung. 
[§ 61 1 Die Bevölkerungszahl beträgt 1 874 014; davon find elsaße lothringiche Landesangehörige: 
1502071; anderen deutschen Staaten angehörende Bewohner: 295 436. Die deutsche Sprache 
sprechen: 1 684 260, die französische: 204 262: die deutsche und die französische: 3395. Der Religion 
nach gibt es: 1 428 343 Katholiken, 408 274 Protestanten, 30 483 Ifraeliten, 3868 Andersgläubige, 
Diffidenten. Statist. Handb. f. E.= L 1911 S. 14, 15, 20. 2 Loening S. 197. 
2 Loening S. 196; Stieb, Die Option in E.-L.; Leoni S. 15; Bruck I S. 61; 
Lepsius, Die Option in E.-L., 1913. 2•„
	        
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