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seines Eigentums, also grundsätzlich bis an die Straße zu bauen. Die vorher einzuholende
Erlaubnis darf zwar gewisse Beschränkungen (z. B. wegen der Vorsprünge), jedoch
kein Spezialalignement aufstellen. Ein Niederreißen von Gebäuden, die innerhalb der
Eigentumsgrenzen liegen, kann auf keinen Fall durch den Bürgermeister angeordnet
werden, auch dann nicht, wenn bei erteilter Bauerlaubnis einige Beschränkungen nicht
innegehalten werden. Solche allgemeinen Baufluchtenpläne sollen für die Straßen des
großen Straßenwesens“, ferner für die Vizinalstraßen " im Durchzug bebauter Ort-
schaften und schließlich für die Ortsstraßen und öffentlichen Plätze in allen Städten "3
bestehen. Die Baufluchtenpläne müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Ihre Ab-
änderung vollzieht sich auf dieselbe Weise, wie sie zustande gekommen sind.
Der Baufluchtenplan hält sich nicht an die Grenzen des Privateigentums, er
berührt dasselbe auch zunächst gar nicht. Wirkungen auf das Privateigentum ergeben
sich erst dann, wenn für ein bestimmtes Grundstück die Einzelbauflucht nachgesucht
wird. Dieselbe muß genau nach dem Plane erteilt werden"“" und zwar ohne Rückficht
auf die Eigentumsgrenze. Wird dadurch in Privateigentum übergegriffen, so hat die
Festsetzung der Einzelbauflucht dieselbe Wirkung wie die Enteignung. Und zwar gehen
unbebaute Grundstücke mit diesem Akt"““ sofort in das öffentliche Eigentum
über "7. Bei bebauten Grundstücken ist dies erst dann der Fall, wenn der Grundstücks-
eigentümer den Bau freiwillig abträgt oder gezwungen wird, ihn wegen Baufälligkeit
abzutragen"". Als bebaute Flächen gelten in diesem Falle auch diejenigen, die durch
eine Scheidemauer 16 von der Straße getrennt sind. Der Übergang des Privatgrund-
stücks in das öffentliche Eigentum ist — und zwar bei bebauten wie bei unbebauten
Flächen — von der vorherigen Zahlung einer Entschädigung abhängig .
Um den Zeitpunkt, in welchem nach dem oben Gesagten Abtretung erfolgen muß,
"“ Beschl. des Staatsrats v. 27. Febr. 1765. Die fraglichen Alignementpläne werden durch
landesherrliche, vom Statthalter zu vollziehende Verordnung nach Abhaltung eines Vorverfahrens
im Rahmen des Zwangsenteignungsgesehes v. 1841 (vgl. Min. Zirk. v. 24. Okt. 1845; Aucoec III
S. 1002: Leoni-Mandel S. 197 N. 6) festgestellt. Bei den Bezirksstraßen müssen außerdem die
Bezirkstage gehört werden. Ges. v. 18. Juli 1866 Art. 1 Ziff. 6.
#3 Ges- v. 21. Mai 1836 Art. 7 Abs. 3; Regl. v. 21. Juli 1854 Art. 287 u. 288. Vgl.
Leoni- Mandel S. 197 N. 8. — Eine Verordnung des Bezirkspräsidenten von Metz v. 23. April
1894 hat die Bestimmung des Art. 288 der Wegeordnung auf die Bizinalwege von gemeinsamem
Nutzen ausgedehnt.
“ Ges. v. 16. Sept. 1807 Art. 52. — Die Alignementpläne find nach §§ 56 Ziff. 7, 75
Ziff. 7 nicht ausdrücklich als Pflichtausgaben der Gemeinden erklärt, während dies nach dem Ges.
v. in* Juli 1837 der Fall war. Die örtlichen Baufluchtpläne sind demnach nur für die Städte
vorgeschrieben.
Als Städte kommen aber gemäß Art. 52 Ges. v. 1807 in Verbindung mit Min. Zirk. v.
17. Aug. 1813, 7. April 1818, 25. Okt. 1837, 5. Mai 1852 nur Gemeinden mit über 2000 Ein-
wohnern in Frage. Der Baufluchtenplan wird vom Gemeinderat beschlossen. Der Bezirkspräfident
kann dem Beschiuß die Genehmigung versagen, ihn aber nicht abändern. Für das Vorverfahren ist
seen 1. Aug. 1835 maßgebend. Leoni-Manoel S. 197 N. 9; Nelken, Gem.O. 8 75
iff. ..
Der die Genehmigung aussprechende oder versagende Beschluß des Bezirkspräsidenten ist nur
insoweit anfechtbar, als er als eine Verletzung bestehenden Rechts darstellt (§ 4 in Verbindung
mit § 1 Ziff. 2 K. Ver. v. 22. April 1902, G. Bl. S. 32). Kais. Rat v. 22. Febr. 1908 Nr. 490.
*2 5 Art. 3 Ges. v. 16. Sept. 1807. Eine Willkür der Behörden ist ausgeschlossen. Foertsch-
aspar S. 49.
( Und zwar, ohne daß ein Gesuch um Festsetzung der Bauerlaubnis abgewartet zu werden
braucht. Ein Bauen auf diesen unbebauten Flächen ist alsdann ausgeschlossen.
4 O.L.G. Colmar (Kass.) v. 10. Nov. 1911, Els.-l. 3. 1912 S. 337.
"“8 Art. 50 Ges. v. 16. Sept. 1807. Ist die Baufälligkeit festgestellt, 46 kann der Eigentümer
zum Abtraßen gezwungen werden. Vgl. Art. 295 Regl. v. 21. Juli 1854; Dalloz, Rép. Voirie
par terre Nr. 2162, Suppl. Nr. 881, 882, 884; Foertsch-Caspar S. 29; Leoni-Mandel
S. 198; Kisch S. 509; O.L.G. Colmar v. 1. Okt. 1907, Els.-I. 3. 34 S. 41.
8* Dalloz, Suppl. Nr. 881 Abs. 2; Foertsch-Caspar S. 29, 88; Leoni-Mandel
S. 198.
5% Aucoe Nr. 1064; O. Mayer, Franz. V.R., S. 259. Der Eigentümer erhält Ent-
schädigung nicht nur, wenn ber #e infolge aufänligteit, sondeff auch dann, wenn er aus einem
anderen Grunde (Feuersbrunst, Uberschwemmung zerstört wird. Uber die Entschädigungspflicht des
Versicherers: O. L.G. Colmar v. 12. Jan. 1912, Els.-l. 3. 1912 S. 344; Leoni-Mandel S. 198
N. 4. Die Entschädigung betrifft nur den Wert des Grund und Bodens, nicht den des Gebäudes.