Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 78 Die Bau- und Feuerpolizei. 341 
IX. Der Erlaß baupolizeilicher Verordnungen über die Errichtung von Bauten 
— auch von solchen, die an den großen Straßen liegen — steht der Ortspolizeibehörde 
zuv's. Der Bürgermeister handelt hierbei nicht als Organ der Gemeindeverwaltung, 
sondern als solches der Staatsgewalt '#s. Neben den Bürgermeistern sind die Bezirks- 
präsidenten befugt, für den Bezirk oder für Teile desselben auf Grund der ihnen in 
dem Gesetz vom 22. Dezember 1789 (Sekt. III Art. 2 Ziff. 9) erteilten allgemeinen 
Ermächtigung im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sscherheit baupolizeiliche 
Vorschriften zu erlassen?“. 
In den größeren Städten des Landes sind von den Bürgermeistern auf Grund 
ihrer baupolizeilichen Befugnisse Bauordnungen ws erlassen worden. 
B. Die Feuerpolizei. Dieselbe steht mit der Baupolizei insofern in engem 
Zusammenhang, als sie die feuersichere Errichtung der Bauten fordert. An reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen sind zu erwähnen das Strafgesetzbuch, das feuerpolizeiliche 
Vorschriften in den §§ 376, Ziff. 4—6; 368 Ziff. 4—8; 369 Ziff. 3 enthält. Von 
der Befugnis, Kehrbezirke für Schornsteinfeger einzurichten (§ 39, 77 Gew.O.), ist in 
Elsaß-Lothringen nicht Gebrauch gemacht worden. Die Feuerschau (Besichtigung 
von Feuerstätten) ist in den städtischen Gemeinden durch örtliche Polizeiverordnungen 
geregelt, während für Landgemeinden bestimmt ist, daß die Bürgermeister mindestens 
einmal jährlich die Feuerstätten und Schornsteine aller nicht abseits der Ortschaft 
stehenden Gebäude zu besichtigen und die Reinigung, Ausbesserung derselben, soweit 
erforderlich, zu veranlassen haben 's. 
Das Feuerlöschwesen gehört zu den Aufgaben der Gemeinde ?7; insbesondere 
hat die Gemeinde die Löschgerätschaften anzuschaffen und zu unterhalten. Indessen 
bilden die Auslagen hierfür keine Pflichtausgabe der Gemeinde. Die Feuerwehren sind 
entweder freiwillige oder berufsmäßige. Die freiwilligen Feuerwehren unterstehen den 
Bestimmungen des Vereinsrechts; ihre Vorstände (Offiziere) werden vom Bezirks- 
präsidenten s ernannt. Im Dienst verunglückte Mitglieder der Feuerwehr haben An- 
spruch auf Bewilligung einer Unterstützung oder eines Ruhegehalts aus Gemeindemitteln; 
ebenso können die Witwen und Waisen von im Dienst verunglückten Feuerwehrleuten 
Unterstützungen von der Gemeinde verlangen ??. Die Entscheidung hierüber steht dem 
Gemeinderat zu; gegen dessen Entscheidung ist Rekurs an den Bezirksrat gegeben, 
dessen Erkenntnis endgültig ist. 
Im Falle eines Brandes steht dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Ver- 
treter die Leitung der Löscharbeiten zu; insbesondere hat er nach den Umständen des 
Falles zu bestimmen, welche Gebäude zur Beseitigung der Feuersgefahr niedergerissen 
ao welche Gebäude oder Grundstücke zur Vornahme der Arbeiten betreten werden 
m en 100 
5# Ges. v. 16. Aug. 1790 Tit. XI Art. 3 Ziff. 1 u. 5. In den Städten Straßburg, Metz 
und Mülhausen übt der Bürgermeister die Polizei aus. 
Kais. Rat v. 27. Okt. 1906 Nr. 447. Als Organ der Staatsgewalt ist der Bürgermeister 
der höheren Polizeibehörde unterstellt, und gegen die vom Bezirkspräfidenten als obere Polizeibehörde 
erlassene Entscheidung ist der Rekurs an den Kais. Rat durch die auf Grund des Ges. v. 13. Juni 
* erlassene Verordnung v. 22. April 1902 (mit den Beschränkungen des 8 4) ausdrücklich vor- 
gesehen. 
* Vgl. die übereinfstimmenden Bezirkspolizeiverordnungen, betr. die Baupolizei, v. 25. Aug. 
1899 für Oberelsaß (Centr Bl. S. 101), v. 3. Juni 1899 für Unterelsaß (Centr. Bl. S. 87) und v. 
31. Juli 1899 (Centr. Bl. S. 96), ferner v. 27. Juli 1904 (Centr. Bl. S. 113) für Lothringen. 
*6# Vgl. namentlich die Bauordnung für Straßburg v. 1910, § 367 Nr. 15 Str.G. B. und 
§280 ebenda. 
* #50 Feldpolizeistrafgesetzbuch. Als Landgemeinden werden auch diejenigen Gemeinden er- 
achtet, webte die Feuerschau 1r t ortspolizeilich geregelt haben. 
*7 Dekr. v. 5. Nov. 1792. 1 
Allerh. Erlaß v. 23. Sept. 1874 (Centr. Bl. f. E. S. 240). Die besonderen Vorschriften 
über die Uniformierung der Feuerwehren sind durch das R.V.G. beseitigt worden. 
52 Ges. v. 5. April 1851. 
100 Leoni-Mandel S. 203.
	        
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