* 79 Die öffentlichen Wege. 349
Weiterhin hat er Sorge zu treffen für die Ordnung auf den Straßen und die Reinigung
derselben. Die diesbezüglichen Befugnisse der Gemeindebehörden leiten sich ab aus
Tit. 11 Art. 8 Gesetz vom 16. August 1790, und sind durch Art. 21 Gesetz vom
21. Mai 1836 nicht aufgehoben worden, vielmehr bestehen die nach der letzteren Be-
sasshete den Bezirkspräsidenten eingeräumten Rechte neben denjenigen des Bürger-
meisters s.
In Angelegenheiten, in denen dem Bezirkspräsidenten und der Ortspolizeibehörde
zugleich das Polizeiverordnungsrecht zusteht, darf der Bezirkspräsident in den für
den Bezirk erlassenen Verordnungen alle ortspolizeilichen Verordnungen über den
gleichen Gegenstand ausschließen oder ihre Zulassung von anderen Voraussetzungen,
insbesondere was die Bekanntmachung anlangt, abhängig machen°#
Zum Schutze der Wegepolizei enthält das Reichsstrafgesetzbuch eine Reihe
von Bestimmungen (§88 366 Ziff. 2—5, 8—10, 367 Ziff. 12, 370 Ziff. 1 und 2) 7°,
die zum Teil durch landesrechtliche Vorschriften 7! ergänzt werden.
Die Fuhrpolizei ist hauptsächlich durch das Gesetz vom 30. Mai 1851 und
die auf Grund desselben ergangenen Staatsverwaltungsverordnungen 7 geregelt. Zweck
der fraglichen Bestimmungen ist der Schutz der Straße gegen mißbräuchliche Benutzung
sowie Sicherung und Erleichterung des Verkehrs 75.
XI. Die Feldwege (chemins ruraux) stehen im öffentlichen Eigentum der
Gemeinde, wenn sie klassiert sind, andernfalls gehören sie zum Gemeindeprivateigentum?".
“ O. L.G. Colmar v. 20. Febr. 1900, Els.-I. Z. 25 S. 551. Die Befugnisse des Bezirks-
präsidenten n Art. 21 Ges. v. 1836 siehen sich auf die Bizinalwege, während diejenigen des
Bürgermeisters sich auf alle öffentlichen Straßen und Plätze beziehen. Der Bezirkspräfident hat für
die W Unterhaltung (conservation) der Straße, der Bürgermeister für die Sicherheit und
Bequemlichkeit des Verkehrs und die öffentliche Gesundheit zu sorgen. Die in letzterer Beziehung
zu ergreifenden Maßregeln bezwecken mithin in erster Linie den Schutz der Passanten.
Eine Polizeiverordnung, welche außer dem Kehren der Straßen auch die Beseitigung des
Kehrichts durch die Bewohner gebietet, ist gültig. O. L.G. Colmar v. 12. Dez. 1899, Elf.“I. 8. 25
S. 521. Über die Verpflichtungen der Unternehmer, die an Stelle der Einwohner die Straßen-
reinigung übernommen haben, O.L.G. Colmar v. 1. Jan. 1902, Els.-l. 3. 28 S. 364. [Über die
Voraussetzungen der Bildung einer Observanz, betr. die Verpflichtung zum Bestreuen der Bürger-
steige bei Glatteis (nach preuß. Recht) R.G.E. 30 S. 113.] Uber die Streupslichtkonkurren) zwischen
Stadt und Anlieger v . R. G. v. 18. Juni 1912, Jur. Wochh. 1913 S. 91. Vgl. ferner O. L.G. Colmar
v. 28. Okt. 1900, Elf.-l. Z. 28 S. 66, über die polizeiliche Anordnung der Schließung der Türen zur
Nachtzeit. Was die Ordnung auf den Straßen anlangt, so kann verboten werden der Aushan
von Waren, das Stehenbleiben usw. Zuständig für letztere Maßnahmen ist in den Städten mi
staatlicher Volizeiverwaltung der Polizeipräsident. Ges. v. 30. Dez. 1871.
% O.L.G. Colmar v. 17. Febr. 1903, Elf.-L. Z. 1904 S. 169 bezüglich des Verkehrs mit
Motorfahrzeugen.
10 Über das Verhältnis des § 366 Rif 9 u. 10 zu Art. 10 Dekr. v. 10. Aug. 1852 vgl.
O.L.G. Colmar v. 12. Dez. 1599, Els-L. Z. 1 S. 461. — Seztglich der Hilfeleistung bei außer-
ordentlichen Schneefällen ist folgende) zu beachten: Die Befugnis des Bürgermeisters, auf Grund der
Gestimmungen in Art. 11 Ziff. 1 Ges. v. 18. Juli 1837, Art. 46 Ges. v. 22. Juli 1791 und Art. 8
Ges. v. 16.—24. Aug. 1790 Polizeiverordnungen zu erlassen, wonach die Bürger verpflichtet sind,
die Straßen und Plätze rein zu halten, also auch den Schnee zu beseitigen, ist nicht zu beanstanden.
Die Kompetenz des Bürgermeisters ist aber auf die Straßen der Ortschaft beschränkt. Handelt
es sich dagegen um die Freiha tung der Wege von Ort zu Ort, so können nur bei Vorhanden-
sein einer gemeinen Gefahr die Bürger unter der in § 366 Nr. 9 angedrohten Strafe angehalten
werden, Hilfe zu leisten. Soweit die allgemeine Hilfe nicht auf Grund des § 366 Ziff 10 erfordert
werden kann, find die notwendigen Arbeiten allenfalls mit bezahlten Arbeitskräften vorzunehmen.
71 Vor allem Feldpolizeistrafgesetz v. 9. Juli 1888 8 26 Ziff. 1—3, § 27. Uber das Ver-
linis dieser Bestimmungen zu der Vizinalwegeordnung v. 21. Juli 1854 vgl. O. L.G. Colmar v.
. März 1892, Els.-I. . 17 S. 871.
#Ver. v. 10. Aug. 1852, 24. Febr. 1858 und 29. Aug. 1868.
78 So schreiben die Verordnungen für den Fall des Tauwetters eine bestimmte Radfelgenbreite
.Aug.
vor (Art. 1 Ziff. 4 Dekr. v. een160. Für die Vizinalstraßen find derartige Vorschriften schon
auf Grund des Ges. v. 21. Mai 1836 möglic Ferner kann die Breite der Wagenladun
Forszt (Art. 11 Dekr. v. 10. Aug. 1852; vgl. O. L.G. Colmar v. 7. Nov. 1912, An-e. 3Z. 191
S. 129) und das Stehenlassen von Fuhrwerken verboten werden (Art. 10 Dekr. v. 18. Aug.
1852; O. L.G. Colmar v. 18. Dez 1900, Elf.-I. Z. 28 S. 80).
74 Die Frage, ob den Feldwegen die Eigenschaft als öffentliches Gut zugesprochen werden
kann, ist bestritten. Uberwiegend herrscht jedoch die Anschauung, daß Feldwege, die gemäß Min.=