Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

* 82 Das Unterrichtswesen. 
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Mädchenschulen und die Taubstummenschulen, sind dem Oberschulrat unmittelbar 
unterstellt. Für die Leitung und die Aufsicht der übrigen zum niederen Unterrichts- 
wesen gehörenden Schulen sind die Bezirkspräsidenten zuständig Ss. Ihnen zur Seite 
stehen die durch Erlaß des Statthalters vom 4. Dezember 1880 (Els.-l. Zeitung 
Nr. 290) neubegründeten Bezirksunterrichtsräte“, deren Aufgabe es ist, über 
gewisse den Zustand, die Einrichtung und den Unterricht der zum niederen Schulwesen 
gehörigen Lehranstalten betreffende Angelegenheiten Gutachten abzugeben. In den 
einzelnen Kreisen wird das Elementarschulwesen durch die Kreisschulinspektoren 5, die 
an die Stelle der früheren inspecteurs de Tinstruction primaire getreten sind, 
beaufsichtigt. Die örtliche Beaussichtigung der in den einzelnen Gemeinden vor- 
handenen Elementarschulen nimmt der Ortsschulvorstand" wahr, der sich aus 
dem Bürgermeister als Vorsitzenden von Rechts wegen und verschiedenen vom Bezirks- 
präsidenten berufenen Personen? zusammensetzt. Neben den Ortsschulvorständen können 
für die Kleinkinderschulen Ortskomitees s eingesetzt werden. 
II. Während nach französischem Recht der Grundsatz der Unterrichts- 
freiheit galt, so daß also jede unbescholtene Person, welche das gesetzlich vorgeschriebene 
Alter erreicht und ein Fähigkeitszeugnis erlangt hatte, eine freie Schule (éCcole libre) 
eröffnen konnte?, wurde durch das Gesetz, betreffend das Unterrichtswesen, vom 
12. Februar 1873 (G. Bl. S. 37) das gesamte niedere und höhere Unterrichtswesen 
unter die Leitung und Aufsicht der Staatsbehörden gestellt und zur berufs= oder 
gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht, zur Erösjnung einer Schule und zur An- 
stellung eines Lehrers an einer Schule das Erfordernis der staatlichen Ge- 
nehmigung auwfgestellt 10. Hinsichtlich der Erteilung oder Verweigerung der Ge- 
nehmigung besteht freies Ermessen derjenigen Behörde, unter deren Leitung und Auf- 
sicht die Schule zu treten hat oder sich befindet. Zur berufs= und gewerbsmäßigen 
Erteilung von Privatunterricht brauchen Deutsche, welche nach dem Zeugnis einer 
elsaß lothringischen Behörde die Befähigung zur Anstellung als Lehrer in den fraglichen 
Fächern erlangt haben, eine Genehmigung nicht einzuholen; das Befähigungszeugnis 
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Die Bezirkspräsidenten haben neben den Befugnissen der Präfekten auch diejenigen der 
Akademieinspektoren und der Conseils départementaux de l’instruction publique übertragen 
erhalten. § 15 Ges. v. 30. Dez. 1871 u. Erl. d. Oberpräs. v. 2. Febr. 1872 (Straßb. Zeitg. Nr. 31), 
serner § 2 Ver. v. 16. Nov. 1887 (Ges. Bl. S. 81) &§ 2. Die in Frage kommenden Bestimmungen 
es französischen Rechts (Ges. v. 15. März 1850 Art. 15 f., Ges. v. 14. Juni 1854 Art. 7 f.) find 
größtenteils veraltet. 
* Dieselben sind jedoch nicht mit den conseils départementaux des früheren französ. Rechts 
identisch, sondern stellen eine neue Behörde dar. Leoni-Mandel S. 272 N. 3 bezweifelt mit Recht 
di Göltigteir des obenerwähnten Erlasses, da der Statthalter nicht zur Schaffung neuer Behörden 
ugt ist. 
Die Bezirksunterrichtsräte setzen sich aus 13 Mitgliedern zusammen, nämlich 1. dem Bezirks- 
präsidenten als Vorsitzenden. 2. dem Regierungs= und Schulrat am Bezirkepräsidium, 3. einem 
Kreisschulinspektor. 4. dem Bischof oder seinem Vertreter, 5. einem vom Bischof ernannten Geistlichen, 
6. einem Geistlichen der beiden protestantischen Konfessionen, 7. einem Mitglied des israelitischen 
Konsistoriums, 8 im Unterelsaß u. Lothringen dem Ersten Staatsanwalt bei dem Landgericht in 
Straßburg bzw. Metz, im Oberelsaß dem Oberstaatsanwalt bei dem O. L.G. Colmar, 9. im Unter- 
elsaß u Lothringen einem Mitgliede des Landgerichts zu Straßburg bzw. Metz, im Oberelsaß einem 
Mitgliede des O. L.G., 10. vier Eingesessenen des Bezirks, von denen wenigstens zwei dom Bezirks- 
tag angehören müssen. 
ie Begirksunterrichtsräte können nur in Tätigkeit treten, wenn mindestens fieben Mitglieder 
versammelt sind. Sie müssen mindestens zweimal jährlich zusammenberufen werden. 
5 + 15 Ges. v. 30. Dez. 1°71. Dienstinstruktion v. 17. März 1877. Eine Disziplinargewalt 
über Lehrer haben sie nicht. 
* Ges. v 24. Febr. 1908 (G. Bl. S. 7), Ausführungsbest. v. 2. März 1908 (Centr. Bl. 59), 
Best. über Wirkungskreis usw. des Ortsschulvorstandes v. 3. März 1908 (Centr. Bl. S. 59). 
7 n berufen sind der Ortsgeistliche und, wenn mehrere Bekenntnisse in der Gemeinde vor- 
handen find der Geistliche eines jeden Kults, serner zwei oder mehrere von dem Gemeinderat vor- 
geschlagene Geme ndeeinwohner, der Lehrer oder die Lehrerin. 
Art. 14—16 Dekr. v. 21. März 1855 u. Erl. d. Statth. v. 17. Mai 1881 (Amtsbl. d. Min. 
S. 241. Die Mitglieder find nur Frauen, welche auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Bezirks- 
präfidenten bezeichnet werden. Ges. v. 15. März 1850 Art. 25, 26. 
16 Die übertretung dieser Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. geahndet.
	        
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