g 82 Das Unterrichtswesen. 365
B. Das niedere Unterrichtswesen. Die Gemeinden sind verpflichtet,
eine oder mehrere Elementarschulen zu unterhalten 20; die Zahl der Schulen
wird vom Bezirkspräsidenten nach Anhörung des Gemeinderats und des Bezirks-
unterrichtsrats, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberschulrats, bestimmt 21. In
der Regel sind die öffentlichen Gemeindeschulen konfessionell getrennt 28; denn es
ist vorgeschrieben, daß überall, wo mehrere Glaubensbekenntnisse in einer Gemeinde
ausgeübt werden, die Kinder getrennt zu unterrichten sind. Der Bezirkspräsident kann
jedoch nach Einholung des Gutachtens des Bezirksunterrichtsrats Simultanschulen zulassen.
1. Die Elementarschulen sind entweder einklassig oder mehrklassig. In den ein-
klassigen Schulen werden die Kinder in drei Abteilungen, die den verschiedenen Alters-
und Bildungsstufen entsprechen und als Unter-, Mittel- und Oberstufe bezeichnet
werden, unterrichtet. In der mehrklassigen Schule werden die Kinder in räumlich
getrennten Abteilungen unterrichtet und rücken im Laufe der Jahre aus einer niederen
in eine höhere Klasse auf 25é.
2. Der Lehrplan ist in den §§ 8 f. des Regulativs für die Elementarschulen
vom 4. Januar 1874 enthalten “.
Bezüglich des gemeinschaftlichen Unterrichts für Knaben und
Mädchen gelten folgende Grundsätze (§ 8b Regul.): Bei dem Übergange von der
gemischten einklassigen Schule zu einem erweiterten Schulsystem ist die Bildung von
zwei einklassigen Schulen je für Knaben und Mädchen der Bildung einer gemischten
Schule mit zwei aufsteigenden Klassen vorzuziehen; Schulen mit drei Klassen sind so
einzurichten, daß sie aus einer gemischten Unterklasse, einer Knabenoberklasse und einer
Mädchenoberklasse bestehen. Aus vier Klassen können zweiklassige Schulen je für Knaben
und Mädchen oder eine gemischte Unterklasse, eine gemischte Mittelklasse, eine Knaben-
und eine Mädchenoberklasse gebildet werden. Bei sechs und mehr Klassen find die
Geschlechter durchweg zu trennen. Grundsätzlich sollen an jeder Elementarschule so
viele Lehrer wirken, als Klassen vorhanden sind ?.
3. Lehrer und Lehrerinnen an einer Elementarschule können nur solche Personen
werden, die im Besitze eines von einer deutschen staatlichen Prüfungsbehörde ausge-
stellten Befähigungszeugnisses ?6 für das Elementarlehramt oder für ein Lehramt höheren
Ranges oder für das Pfarramt sind (§ 4 Regul.)?7. Der Befähigungsnachweis für
das Elementarlehrschulamt wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt; die
oder binnen acht Tagen Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich. . 453 Str P.O. Gegen die
Strafverfügungen des Kreisdirektors kann ebenfalls Antrag un gerichtliche Entsoheidung gestellt
oder, falls auf Haftstrafe erkannt ist, Beschwerde an den Bezirkspräfidenten fingelegt werden. Die
Schulversäumnisstrafen sind nicht Ordnungsstrafen, sondern Strafen für Ubertretungen. O.L.G.
Colmar v. 9. Juli 1894, Elf.-lI. Z. 20 S. 106.
ꝛo Durch den Bezirkspräsidenten kann eine Gemeinde Frmächtigt werden, sich behuss Unter-
haltung einer Schule an eine oder mehrere Nachbargemeinden anzuschließen. Art. 36 I u. II Ges.
v. 15. März 1850 u. Art. 8 Dekr. v. 7. Okt. 1850.
21 Art. 2 Ges. v. 10. April 1867, § 2 Ver. v. 4. Dez. 1880.
33 Ges. v. 15. März 1850 Art. 15 u. 36 Abs. 5. § 2 Ver. v. 4. Dez. 1880. Bestehen kon-
fessionelle Schulen, so dürfen in sie Kinder eines anderen Bekenntnisses nur auf ausdrückliche Er-
klärung, der Eltern ausgenommen werden. Art. 44 Abs. 5 Ges. v. 15. März 1850 u. Art. 12 Dekr.
v. 7. Okt. 1850 38 Ver. v. 17. Mai 1881 (A. Bl. d. Min. S. 25 2.
Nepulativ v. 4. Jan. 1874 (Straß. Ztg. Nr. 24 v. 29. Jan. 1874) §§ 7 f. u. Ausf.Ver. v.
1874 (Straßb. Ztg. Nr. 146 v. 25. Jan. 1874). Normallehrplan v. 12. Okt. 1872.
Art. II Ver. v. I7. Mai 1881.
36 Über die zwischen Preußen u. E.-L. getroffene Vereinbarung, betr. die gegenseitige An-
erkennung der Befähigungszeugnisse der Volksschullehrer u. lehrerinnen, vgl. Bek. v. I4. Dez. 1885
bei Blum, Gesctze, Verordnungen u. Verfügungen, betr. das niedere Unterrichtswesen in E.-L.
Straßburg, 3. A., 1911. Ausnahmsweise können junge Leute, die die Abgangsprüfung von der
Präparandenschule vor nicht länger als drei Jahren bestanden haben, als Eilfslehrer oder Hilfs-
lehrerinnen verwendet werden. (§ 4 Regul.)
· «FürSpezialfächcrgeltenbesondereVerordnunen,fofürdenHandarbeitsunterticht
die Ver. v. 31. Juli 1875 (Straßb. Zig. Nr. 187) und für solchen in gemischten Schulen Art. 1 Gef.
v. 10. April 1867. Prüfungsordnung v. 5. Sept. 1887 (Centr. Bl. S. 195); für Zeichenlehrer
und lehrerinnen v. 26. Febr. 1907 Lentr D#- S. 47); für Turnlehrer und lehrerinnen v. 26. Nov.
3 Erisen 424); für Lehrerinnen der Hauswirtschaftskunde v. 7. Febr. 1907
entr. Bl. S. .
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22. Juni
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