Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

g 82 Das Unterrichtswesen. 365 
  
B. Das niedere Unterrichtswesen. Die Gemeinden sind verpflichtet, 
eine oder mehrere Elementarschulen zu unterhalten 20; die Zahl der Schulen 
wird vom Bezirkspräsidenten nach Anhörung des Gemeinderats und des Bezirks- 
unterrichtsrats, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberschulrats, bestimmt 21. In 
der Regel sind die öffentlichen Gemeindeschulen konfessionell getrennt 28; denn es 
ist vorgeschrieben, daß überall, wo mehrere Glaubensbekenntnisse in einer Gemeinde 
ausgeübt werden, die Kinder getrennt zu unterrichten sind. Der Bezirkspräsident kann 
jedoch nach Einholung des Gutachtens des Bezirksunterrichtsrats Simultanschulen zulassen. 
1. Die Elementarschulen sind entweder einklassig oder mehrklassig. In den ein- 
klassigen Schulen werden die Kinder in drei Abteilungen, die den verschiedenen Alters- 
und Bildungsstufen entsprechen und als Unter-, Mittel- und Oberstufe bezeichnet 
werden, unterrichtet. In der mehrklassigen Schule werden die Kinder in räumlich 
getrennten Abteilungen unterrichtet und rücken im Laufe der Jahre aus einer niederen 
in eine höhere Klasse auf 25é. 
2. Der Lehrplan ist in den §§ 8 f. des Regulativs für die Elementarschulen 
vom 4. Januar 1874 enthalten “. 
Bezüglich des gemeinschaftlichen Unterrichts für Knaben und 
Mädchen gelten folgende Grundsätze (§ 8b Regul.): Bei dem Übergange von der 
gemischten einklassigen Schule zu einem erweiterten Schulsystem ist die Bildung von 
zwei einklassigen Schulen je für Knaben und Mädchen der Bildung einer gemischten 
Schule mit zwei aufsteigenden Klassen vorzuziehen; Schulen mit drei Klassen sind so 
einzurichten, daß sie aus einer gemischten Unterklasse, einer Knabenoberklasse und einer 
Mädchenoberklasse bestehen. Aus vier Klassen können zweiklassige Schulen je für Knaben 
und Mädchen oder eine gemischte Unterklasse, eine gemischte Mittelklasse, eine Knaben- 
und eine Mädchenoberklasse gebildet werden. Bei sechs und mehr Klassen find die 
Geschlechter durchweg zu trennen. Grundsätzlich sollen an jeder Elementarschule so 
viele Lehrer wirken, als Klassen vorhanden sind ?. 
3. Lehrer und Lehrerinnen an einer Elementarschule können nur solche Personen 
werden, die im Besitze eines von einer deutschen staatlichen Prüfungsbehörde ausge- 
stellten Befähigungszeugnisses ?6 für das Elementarlehramt oder für ein Lehramt höheren 
Ranges oder für das Pfarramt sind (§ 4 Regul.)?7. Der Befähigungsnachweis für 
das Elementarlehrschulamt wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt; die 
oder binnen acht Tagen Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich. . 453 Str P.O. Gegen die 
Strafverfügungen des Kreisdirektors kann ebenfalls Antrag un gerichtliche Entsoheidung gestellt 
oder, falls auf Haftstrafe erkannt ist, Beschwerde an den Bezirkspräfidenten fingelegt werden. Die 
Schulversäumnisstrafen sind nicht Ordnungsstrafen, sondern Strafen für Ubertretungen. O.L.G. 
Colmar v. 9. Juli 1894, Elf.-lI. Z. 20 S. 106. 
ꝛo Durch den Bezirkspräsidenten kann eine Gemeinde Frmächtigt werden, sich behuss Unter- 
haltung einer Schule an eine oder mehrere Nachbargemeinden anzuschließen. Art. 36 I u. II Ges. 
v. 15. März 1850 u. Art. 8 Dekr. v. 7. Okt. 1850. 
21 Art. 2 Ges. v. 10. April 1867, § 2 Ver. v. 4. Dez. 1880. 
33 Ges. v. 15. März 1850 Art. 15 u. 36 Abs. 5. § 2 Ver. v. 4. Dez. 1880. Bestehen kon- 
fessionelle Schulen, so dürfen in sie Kinder eines anderen Bekenntnisses nur auf ausdrückliche Er- 
klärung, der Eltern ausgenommen werden. Art. 44 Abs. 5 Ges. v. 15. März 1850 u. Art. 12 Dekr. 
v. 7. Okt. 1850 38 Ver. v. 17. Mai 1881 (A. Bl. d. Min. S. 25 2. 
Nepulativ v. 4. Jan. 1874 (Straß. Ztg. Nr. 24 v. 29. Jan. 1874) §§ 7 f. u. Ausf.Ver. v. 
1874 (Straßb. Ztg. Nr. 146 v. 25. Jan. 1874). Normallehrplan v. 12. Okt. 1872. 
Art. II Ver. v. I7. Mai 1881. 
36 Über die zwischen Preußen u. E.-L. getroffene Vereinbarung, betr. die gegenseitige An- 
erkennung der Befähigungszeugnisse der Volksschullehrer u. lehrerinnen, vgl. Bek. v. I4. Dez. 1885 
bei Blum, Gesctze, Verordnungen u. Verfügungen, betr. das niedere Unterrichtswesen in E.-L. 
Straßburg, 3. A., 1911. Ausnahmsweise können junge Leute, die die Abgangsprüfung von der 
Präparandenschule vor nicht länger als drei Jahren bestanden haben, als Eilfslehrer oder Hilfs- 
lehrerinnen verwendet werden. (§ 4 Regul.) 
· «FürSpezialfächcrgeltenbesondereVerordnunen,fofürdenHandarbeitsunterticht 
die Ver. v. 31. Juli 1875 (Straßb. Zig. Nr. 187) und für solchen in gemischten Schulen Art. 1 Gef. 
v. 10. April 1867. Prüfungsordnung v. 5. Sept. 1887 (Centr. Bl. S. 195); für Zeichenlehrer 
und lehrerinnen v. 26. Febr. 1907 Lentr D#- S. 47); für Turnlehrer und lehrerinnen v. 26. Nov. 
3 Erisen 424); für Lehrerinnen der Hauswirtschaftskunde v. 7. Febr. 1907 
entr. Bl. S. . 
  
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22. Juni 
15
	        
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