366 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 82
erste Prüfung ist die Entlassungsprüfung an einem hierzu bestimmten Lehrer-
seminar oder vor einer hierzu ernannten Prüfungskommission; ihr Bestehen befähigt
zur provisorischen Verwaltung des Lehramts; die zweite oder Dienstprüfungss ist
frühestens drei oder spätetens sechs Jahre nach der ersten Prüfung abzulegen; ihr Be-
stehen gibt die Befähigung zur definitiven Anstellung. Während Lehrer an allen
Schulen und Klassen, auch solchen für Mädchen, angestellt werden dürfen, sind Lehrerinnen
vom Unterricht in der Mittel-= und Oberstufe von Knabenschulen ausgeschlossen 20.
Die Anstellung der Lehrer an öffentlichen Elementarschulen bewirkt der
Bezirkspräsident nach Anhörung des Gemeinderats 3.
Die Elementarlehrer und -lehrerinnen an den öffentlichen Elementarschulen er-
halten von den Gemeinden Besoldung und freie Wohnung oder an
Stelle der letzteren entsprechende Mietsentschädigung 31. Soweit sie fest angestellt sind,
erhalten sie als Jahresbesoldung ein Grundgehalt von 1200 Mk. sowie Dienstalters-
zulagen vom Beginn des Besoldungsdienstalters ab, die nach drei Dienstjahren
100 Mk., nach 6, 9, 12 und 15 Dienstjahren je 200 Mk., nach 18 Dienstjahren
100 Mk., nach 21 und 21 Dienstjahren je 210 Mk. betragen; bei den fest angestellten
Lehrerinnen beträgt die Dienstalterszulage nach 3, 6. 9, 12, 10 und 16 Dienstjahren
je 100 Mk. Auf die Bewilligung von Dienstalterszulagen, die übrigens den Gemeinden
aus Landesmitteln erstattet werden (§ 7), steht den Lehrern und Lehrerinnen ein
Rechtsanspruch zu (§ 4)332. Den Gemeinden steht es weiterhin frei, den Lehrern und
Lehrerinnen Ortszulagen aus der Gemeindekasse zu bewilligen. Zur Annahme
derselben bedürfen die Lehrer und Lehrerinnen der Genehmigung ihrer vorgesetzten Be-
hörde; hiervon wird nur dann abgesehen, wenn die Ortszulagen auf Grund einer von
der Behörde allgemein genehmigten Skala bewilligt werden. Im Falle ihrer Ver-
setzung aus einer Gemeinde, welche Ortszulagen gewährt, in eine solche, die Ortszulagen
nicht oder in geringerem Betrage gewährt, haben die Lehrer und Lehrerinnen lediglich
Anspruch auf die Besoldung nebst Dienstalterszulagen ?#32s. Den Gemeinden steht es frei,
die Ortszulagen für pensionsfähig zu erklären.
Beim Übertritt in den Ruhestand erhalten die fest angestellten Lehrer und
Lehrerinnen (der öffentlichen Elementarschulen) Ruhegehälter aus der Landeskasse
nach Maßgabe der für die Pensionierung der Landesbeamten geltenden gesetzlichen Vor-
schriften. Ebenso werden das Gnadenvierteljahr und die Pensionen der Hinterbliebenen
von Lehrern der öffentlichen Elementarschulen nach den für die Landesbeamten geltenden
Bestimmungen geregelt und aus der Landeskasse gezahlt 37. Für das sogenannte ge-
mischte Sprachgebiet ist durch § 9 a bestimmt, daß Lehrer und Lehrerinnen an
Gemeindeschulen, in welchen in deutscher und französischer Sprache unterrichtet wird,
eine jährliche nicht pensionsfähige Zulage von 200 bzw. 150 Mk. erhalten sollen.
Anweisung für die Prüfungskommission v. 27. Juli 1886 (Blum S. 81).
Wird nicht binnen den obengenannten Fristen die Dienstprüfung abgelegt, so erlischt die aus
der ersten Prüfung erworbene Bercchtigung Prüfungsordn. v. 11. Jan. 1895 (Centr. Bl. S. 19
* 5 Regul. v. 4. Jan. 187 30 Ges. v. 24. Febr. 1908 (G. Bl. S. 7) F
1 Vgl. zum Folgenden das *pri v. 11. Dez. 1909 (G.Bl. S. 159) abgeändert d%n die
Novelle v. 21. Juli 1913 (G.Bl. S. 72).
Die Mietsentschädigung ist nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen zu bemessen.
über die Höhe derselben eschließt der Gemeinderat. Der betr. Beschluß bedarf der Genehmigung
der Aussichtsbehörde. Vgl. § 4a Ges. v. 1913.
Eine Dienstalterszulage kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche und außer-
dienstliche Verhalten des Lehrers oder der Lehrerin eine erhebliche Wtellung vorliegt. Das Vor-
liegen der letzteren Voraussetzung muß durch die Disziplinarkammer ausgesprochen werden.
es über die Frage der Vensonssähigieit der Ortszulagen vgl. O.L.G. Colmar v. 13. Juli
1904, Els.-l. Z. 30 S. 143 u. v. 27. Okt. 1908, ebenda Bod. 34 S. 411. Abweichender Ansicht L.G.
Straßbnig v. 14. Nov. 19 2, O. 150/12. Daselost auch über die Auslegung des 8 12.
ber die Pergütung sür die Mitglieder geistlicher Genoffenschaften, welche öffentliche Elementar-=
schulstellen versehen, v
3, Bei der Fest 64 gue der Pension und der Wartegelder wird der Wert der freien Dienst-
wohnung oder der Miezerntschädigung ohne Rücksicht auf die nach § Au durch den Gemeinderat zu
belshhießende ühe der der letzteren den Lehrern mit 500 Mék., den Lehrerinnen mit je 400 Mk. an-
gerechnet. # j.