Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

g 82 Das Unterrichtswesen. 367 
  
Das Besoldungsdienstalter der festangestellten Lehrer und Lehrerinnen wird von 
dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem zusammentreffen: 1. die Ablegung der zur 
festen Anstellung im öffentlichen Schuldienste befähigten Prüfung; 2. die Vollendung 
des 25. Lebensjahres; 3. der Eintritt in den öffentlichen Schuldienst 55. 
Die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Elementarschulen werden als Landes- 
beamte behandelt und unterstehen den Vorschriften des Beamtengesetzes 36. Für den 
Besuch der Elementarschulen können die Gemeinden Schulgeld erheben; ob und in 
welcher Höhe dasselbe erhoben werden soll, beschließt der Gemeinderat "7; indessen darf 
der Jahressatz in Gemeinden von 2000 und mehr Seelen den Betrag von 6 Mk., in 
den übrigen Gemeinden den Betrag von 4 Mk. nicht übersteigen 368. Das Schulgeld 
ist in Zwölfteln zahlbar und wird in derselben Weise wie die direkten Steuern bei- 
getrieben 3·. Kindern, deren Eltern außerstande sind, das Schulgeld zu bezahlen, wird 
der Unterricht unentgeltlich erteilt“. 
4. Die Ausgaben für das Elementarschulwesen sind Pflichtausgaben der 
Gemeinden; können diese die notwendigen Mittel nicht ohne weiteres aufbringen, so 
können sie von der Aufsichtsbehörde durch Auferlegung außerordentlicher Zuschläge 
dazu angehalten werden"!. Gemeinden, die mit Rücksicht auf ihre Finanzlage und 
Leistungsfähigkeit einer Beihilfe zu den Schulausgaben bedürfen, werden Zuschüsse aus 
einem Fonds gewährt, welcher aus einem für diesem Zweck von den Bezirken zu leistenden 
Jahresbeitrag in Höhe von fünf vom Hundert der direkten Steuern, soweit diese den 
Bezirkszuschlägen unterliegen, und aus einem durch den Landeshaushaltsetat alljährlich 
bereit zu stellenden Beitrag zu bilden ist "7. 
5. Neben den Elementarschulen können von den Gemeinden Mittelschulen 
in der Weise errichtet werden, daß den bestehenden Elementarklassen noch höhere Klassen 
angefügt werden. Des weiteren können Fortbildungsschulen eingeführt werden, 
die der Erweiterung der Elementarkenntnisse und der Ausbildung gewerblicher Fähig- 
keiten dienen. Die Fortbildungsschulen sind meist nur in den Wintermonaten geöffnet. 
Durch Ortsstatut kann ihr Besuch für männliche Arbeiter unter 18 Jahren sowie für 
weibliche Handlungsgehilfen und -lehrlinge unter 18 Jahren für obligatorisch erklärt 
werden; die Verpflichtung zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule entfällt aber 
für diejenigen, welche bereits eine Innungs-, Fach= oder anderweitige Fortbildungs- 
schule besuchen, deren Unterricht als ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs- 
unterrichts anerkannt ist (6§ 120 Gew.O.). Die Fortbildungsschulen sind nicht dem 
Oberschulrat, sondern dem Bezirkspräsidenten beziehungsweise dem Ministerium unter- 
  
26 Der aktive Militärdienst der Lehrer, insoweit er in die Zeit nach Vollendung des 25. Lebens- 
jahres fällt, wird in das Besoldungsdienstalter eingerechnet. Mit Genehmigung des Oberschulrats 
können unter der gleichen Voraussetzung eingerechnet werden a) die innerhalb Elfaß Lothringens nach 
Ablegung der Prüfung zur definitiven Anstellung in der Lehrtätigkeit an Privatschulen zugebrachte 
Zeit, b) der an auswärtigen öffentlichen Schulen geleistete Schuldienst. § W II. 
36 Vgl. hierzu namentlich das Gesetz v. 6. Juni 1900 (G.Bl. S. 105). Die Lehrer und 
Lehrerinnen haben den allgemeinen Beamteneid zu leisten. 
37 Unentgeltlichen Unterricht dürfen die Gemeinden nur gewähren, wenn sie die dazu erforder- 
lichen Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten. Ges. v. 4. Juni 1872 (G. Bl. S. 169) § 2. 
Vor der Beschiußfassung des Gemeinderats Über die Erhebung des Schulgelds ist der Bezirks- 
unterrichtsrat zu bören. er. v. 4. Dez. 1880 § 2. 
28 Ges. v. 29. März 1889 (G.Bl. S. 31) § 5. 
2369 Dekr. v. 9. Okt. 1850 Art. 23. Dekr. v. 7. Okt. 1850 Art. 22; Ges. v. 15. März 1850 
Art. 41. Die Lehrer können rrnächtigt werden, das Schulg'ld selbst zu erheben. Vgl. Art. 31, 
Dekr. v. 7. Okt. 1850 u. Art. 1 Abs. 2 Ges. v. 14. Juni 18509. 
* Die Bürgermeister haben zu diesem Zwecke alljährlich eine Liste der Freischüler in Gemein- 
schaft mit den Geiklichen aufjustellen. Die Liste muß vom Gemeinderat genehmigt und vom Kreis- 
direktor festgestellt werden. Die in der Liste aufgeführten Kinder erhalten eine Zulassungskarte, 
welche sie zum unentgeltlichen Besuch der Elementarschule berechtigt. Art. 45 Ges. v. 15. März 
1850, Art. 10 Dekr. v. 7. Okt. 1850, Art. 13 Dekr. v. 31. März 1853, Dekr. v. 28. März 1866 
und § 1 3. 9 Ver. v. 20. Sept. 18738. . 
über Anträge auf Freistellungen oder Minderungen des Schulgelds entscheidet gegebenenfalls 
der Bezirksrat, über Anträge auf Nachlaß der Bezirkspräfident auf das Gutachten des Gemeinderats 
und des Kreisdirektors. Art. 30 Dekr. v. 7. Okt. 1850. 
11 & 3 Ges. v. 29. März 1889. *2 §8 Ges. v. 11. Dez. 1909.
	        
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