368 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 82
stellt "8. Staatliche Fortbildungsschulen sind die Landwirtschaftsschule und die Kaiser-
liche Technische Schule zu Strapburg “.
6. Die öffentlichen höheren Lehranstalten für Mädchen““ gehören
ebenfalls zu den Einrichtungen der Gemeinden. Ein eigentlicher Lehrplan ist bisher
noch nicht erlassen; doch sind durch eine Verordnung des Oberschulrats vom 4. Januar
1888 Bestimmungen vorgesehen, durch welche die deutsche Unterrichtssprache und der
Gebrauch deutscher Lehrbücher sichergestellt sind. Die Lehrer und Lehrerinnen "7,
Vorsteher 48 und Vorsteherinnen müssen vor ihrer Zulassung eine Prüfung ablegen.
. Die Präparandenschulen sind staatliche Schulen; ihre Aufgabe besteht
darin, die Zöglinge für den Eintritt in die Lehrerseminare vorzubereiten “. Der Ein-
tritt in die Lehrerseminare 70, die ebenfalls staatliche Anstalten sind, soll in der Regel
nicht vor dem 17. Lebensjahre erfolgen. Der dreijährige Unterrichtskursus wird mit
der Entlassungsprüfung abgeschlossen, die zur provisorischen Verwaltung eines Schul-
amts befähigt 51. Die an den Seminaren tätigen Lehrer und Direktoren müssen vor
ihrer Anstellung die Rektoratsprüfung abgelegt haben.
8. Die Taubstummenanstalt zu Metz ist die einzige staatliche Einrichtung
dieser Art. Das Lehrziel der Anstalt ist dasjenige der Elementarschule. Die voll-
ständige Unterrichtsdauer beträgt acht Jahre.
C. Das höhere Schulwesen. Die öffentlichen höheren Schulen (Lyzeen,
Gymnasien, Progymnasien, Realschulen und Oberrealschulen) sind öffentliche Anstalten
(ktablissements publics) 53. Sie werden, soweit ihre Bedürfnisse nicht durch eigene
Mittel (Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse) gedeckt werden können, teils vom
Staate, teils von den Gemeinden unterhalten. Die Landeskasse bestreitet die Gehälter,
Remunerationen, Pensions= und Wartegelder, Reiseumzugskosten, Tagegelder und die
außerordentlichen Unterstützungen, kurz die persönlichen Auslagen 5“, während die
sächlichen Ausgaben und die Gehälter des niederen Dienstpersonals von den Ge-
meinden aufgebracht werden 56. Die fraglichen Leistungen gehören zu den Pflicht-
ausgaben der Gemeinden. Ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinde darf daher auch
keine neue öffentliche höhere Schule errichtet und eine bestehende nicht in eine andere Gattung
umgestaltet werden (§ 2 zit.). Da Landesmittel zur Errichtung und Erhaltung einer öffent-
lichen höheren Schule notwendig sind, bedarf es zur ihrer Gründung eines Landesgesetzes.
Zur Verwaltung des Schulvermögens und zur Vertretung der Schule nach außen
obliegt einer Schulkommission, die sich aus dem Bürgermeister, zwei bis vier vom
Oberschulrat ernannten und einer gleichen Anzahl vom Gemeinderat gewählter Mit-
glieder besteht 55. Sämtliche die Vermögensverwaltung betreffenden Beschlüsse der
Ver. v. 21. April 1882 (G. Bl. S. 67) § 1 ubs, 2. Über den hauswirtschaftlichen Fort-
bildungsunterricht für Mädchen vgl. Gesetz v. 13. Aug. 1912.
“ Sie wurde im Jahre 1875 als „Technische Winterschule“ gegründet. Prüfungsordnung
18. Dez. 1900 (Centr. Bl. S. 311, 312 dius. Zeugnisse befähigen. für die Zulassung zum mittleren
kenischen Staatsdienst. Ver. v. 19. Aut. 0 (Centr. Bl.
* Ver. v. 4. Jan. 1888 (Centr. Bl. S. 1½ zutr A.. 15 Jor- 1888. Leoni-Mandel
S. 277. (5 Prüfungsordn. v. 7. April 1898.
47 Prüfungsordn. v. 4. Dez. 1891; Ver. v. 24. Nov. 1898 (Centr. Bl. 226). Für die An-
stellung als Oberlehrerin ist die vorherige Ablegung der Oberlehrerinnenprüfung erforderlich.
Prüfungsordnung v. 30. Juni 1902 (Centr. Bl. S. 183), v. 15. Jan. 1908 (Centr. Bl. S. 29) und
Ver- v. 30. Nov. 1910 (Centr. Bl. S. 277). — Prüfungsordnung für Handarbeitslehrerinnen v.
5. Sept. 1887 (Centr. Bl. S. 195), für Zeichenlehrerinnen v. 19. Jan. 1894 (Centr. Bl. S. 75).
18 Prüfungsordn. v. 13. April 1876 (Straßb. Ztg. Nr. 94 v. 28. April 1876).
“ Regulativ v. 4. Jan. 1874 (Straßb. Ztg. Nr. 25 v. 30. Jan. 1874). Der Vorsteher einer
Präparandenschule muß die Rektoratsprüfung abgelegt haben. Prüfungsordn. v. 13. April 1876
(Straßb. Ztg. Nr. 94 v. 23. April 1876.
do Regul. v. 4. Jan. 1874 (Straßb. Ztg. Nr. 27 v. 1. Febr. 1874).
61 à Prüfungsordn. v. 11 Jan. 1895 (Cenir. Bl. 19)
* Früfungordn, v. 13. April 1876 (Straß. Bta r 94 v. 3 „Apiil 1876)0.
es. 1. Nov. 1878 § 1 Abs. 1 * 93 Gefs. 1
5*5 Vgl. den Normalplan der den Gemeinden für nie Fpfentoscbel ——— Schulen obliegenden
Jerpflichtum en vi 15. Nov. 1878 (Straßb. Ztg. Nr. 319).
.Nov. 1878 88 8f. Für mehrere höhere Schulen in einer Gemeinde kann durch
eine Entschhth v i Oberschulrats eine einzige Kommtssion für ausreichend erklärt worden. Bgl.