Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

368 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 82 
  
stellt "8. Staatliche Fortbildungsschulen sind die Landwirtschaftsschule und die Kaiser- 
liche Technische Schule zu Strapburg “. 
6. Die öffentlichen höheren Lehranstalten für Mädchen““ gehören 
ebenfalls zu den Einrichtungen der Gemeinden. Ein eigentlicher Lehrplan ist bisher 
noch nicht erlassen; doch sind durch eine Verordnung des Oberschulrats vom 4. Januar 
1888 Bestimmungen vorgesehen, durch welche die deutsche Unterrichtssprache und der 
Gebrauch deutscher Lehrbücher sichergestellt sind. Die Lehrer und Lehrerinnen "7, 
Vorsteher 48 und Vorsteherinnen müssen vor ihrer Zulassung eine Prüfung ablegen. 
. Die Präparandenschulen sind staatliche Schulen; ihre Aufgabe besteht 
darin, die Zöglinge für den Eintritt in die Lehrerseminare vorzubereiten “. Der Ein- 
tritt in die Lehrerseminare 70, die ebenfalls staatliche Anstalten sind, soll in der Regel 
nicht vor dem 17. Lebensjahre erfolgen. Der dreijährige Unterrichtskursus wird mit 
der Entlassungsprüfung abgeschlossen, die zur provisorischen Verwaltung eines Schul- 
amts befähigt 51. Die an den Seminaren tätigen Lehrer und Direktoren müssen vor 
ihrer Anstellung die Rektoratsprüfung abgelegt haben. 
8. Die Taubstummenanstalt zu Metz ist die einzige staatliche Einrichtung 
dieser Art. Das Lehrziel der Anstalt ist dasjenige der Elementarschule. Die voll- 
ständige Unterrichtsdauer beträgt acht Jahre. 
C. Das höhere Schulwesen. Die öffentlichen höheren Schulen (Lyzeen, 
Gymnasien, Progymnasien, Realschulen und Oberrealschulen) sind öffentliche Anstalten 
(ktablissements publics) 53. Sie werden, soweit ihre Bedürfnisse nicht durch eigene 
Mittel (Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse) gedeckt werden können, teils vom 
Staate, teils von den Gemeinden unterhalten. Die Landeskasse bestreitet die Gehälter, 
Remunerationen, Pensions= und Wartegelder, Reiseumzugskosten, Tagegelder und die 
außerordentlichen Unterstützungen, kurz die persönlichen Auslagen 5“, während die 
sächlichen Ausgaben und die Gehälter des niederen Dienstpersonals von den Ge- 
meinden aufgebracht werden 56. Die fraglichen Leistungen gehören zu den Pflicht- 
ausgaben der Gemeinden. Ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinde darf daher auch 
keine neue öffentliche höhere Schule errichtet und eine bestehende nicht in eine andere Gattung 
umgestaltet werden (§ 2 zit.). Da Landesmittel zur Errichtung und Erhaltung einer öffent- 
lichen höheren Schule notwendig sind, bedarf es zur ihrer Gründung eines Landesgesetzes. 
Zur Verwaltung des Schulvermögens und zur Vertretung der Schule nach außen 
obliegt einer Schulkommission, die sich aus dem Bürgermeister, zwei bis vier vom 
Oberschulrat ernannten und einer gleichen Anzahl vom Gemeinderat gewählter Mit- 
glieder besteht 55. Sämtliche die Vermögensverwaltung betreffenden Beschlüsse der 
Ver. v. 21. April 1882 (G. Bl. S. 67) § 1 ubs, 2. Über den hauswirtschaftlichen Fort- 
bildungsunterricht für Mädchen vgl. Gesetz v. 13. Aug. 1912. 
“ Sie wurde im Jahre 1875 als „Technische Winterschule“ gegründet. Prüfungsordnung 
18. Dez. 1900 (Centr. Bl. S. 311, 312 dius. Zeugnisse befähigen. für die Zulassung zum mittleren 
kenischen Staatsdienst. Ver. v. 19. Aut. 0 (Centr. Bl. 
* Ver. v. 4. Jan. 1888 (Centr. Bl. S. 1½ zutr A.. 15 Jor- 1888. Leoni-Mandel 
S. 277. (5 Prüfungsordn. v. 7. April 1898. 
47 Prüfungsordn. v. 4. Dez. 1891; Ver. v. 24. Nov. 1898 (Centr. Bl. 226). Für die An- 
stellung als Oberlehrerin ist die vorherige Ablegung der Oberlehrerinnenprüfung erforderlich. 
Prüfungsordnung v. 30. Juni 1902 (Centr. Bl. S. 183), v. 15. Jan. 1908 (Centr. Bl. S. 29) und 
Ver- v. 30. Nov. 1910 (Centr. Bl. S. 277). — Prüfungsordnung für Handarbeitslehrerinnen v. 
5. Sept. 1887 (Centr. Bl. S. 195), für Zeichenlehrerinnen v. 19. Jan. 1894 (Centr. Bl. S. 75). 
18 Prüfungsordn. v. 13. April 1876 (Straßb. Ztg. Nr. 94 v. 28. April 1876). 
“ Regulativ v. 4. Jan. 1874 (Straßb. Ztg. Nr. 25 v. 30. Jan. 1874). Der Vorsteher einer 
Präparandenschule muß die Rektoratsprüfung abgelegt haben. Prüfungsordn. v. 13. April 1876 
(Straßb. Ztg. Nr. 94 v. 23. April 1876. 
do Regul. v. 4. Jan. 1874 (Straßb. Ztg. Nr. 27 v. 1. Febr. 1874). 
61 à Prüfungsordn. v. 11 Jan. 1895 (Cenir. Bl. 19) 
* Früfungordn, v. 13. April 1876 (Straß. Bta r 94 v. 3 „Apiil 1876)0. 
es. 1. Nov. 1878 § 1 Abs. 1 * 93 Gefs. 1 
5*5 Vgl. den Normalplan der den Gemeinden für nie Fpfentoscbel ——— Schulen obliegenden 
Jerpflichtum en vi 15. Nov. 1878 (Straßb. Ztg. Nr. 319). 
.Nov. 1878 88 8f. Für mehrere höhere Schulen in einer Gemeinde kann durch 
eine Entschhth v i Oberschulrats eine einzige Kommtssion für ausreichend erklärt worden. Bgl.
	        
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