Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 82 Das Unterrichtswesen. 371 
  
  
Für die Witwen und Waisen der ordentlichen und außerordentlichen Professoren 
ist durch das Gesetz vom 26. Mai 190,5 (G. Bl. S. 41) gesorgt. 
II. Die Universitätsanstalten unterstehen zum Teil der Leitung von 
Direktoren, die der Statthalter aus der Mitte der Dozenten ernennt. Der Direktor 
regelt die Bestimmungen über die Benutzung der ihm unterstellten Anstalt mit Ge- 
nehmigung des Rektors und Senats sowie des Kurators. 
III. Die Universitätsbeamten (88 59—70 Statut) sind Landesbeamte, 
die ausschließlich für die Universitätsverwaltung tätig sind; es kommen in Betracht der 
Universitätssekretär, der Quästor, der Kalkulator und noch verschiedene mittlere und 
Unterbeamte. Die drei erstgenannten werden nach Anhörung des Rektors und des 
Senats, die wissenschaftlichen Anstaltsbeamten nach Vorschlag des Anstaltsdirektors vom 
Kurator ernannt "“. 
IV. Der Kurator hat die unmittelbare Aufsicht über die Univerfität unter der 
Oberleitung des Statthalters. Zu seiner Unterstützung ist ihm ein Kuratorialsekretär 
sowie Kanzlei= und Unterpersonal beigegeben. 
E. Die Universitäts= und Landesbibliothbek. Dieselbe wurde durch 
Kaiserliche Verordnung vom 19. Juni 1872 (G. Bl. S. 464) errichtet. Sie ist keine 
Universitätsanstalt, sondern eine selbständige juristische Person, welche die Aufgabe hat, 
die literarischen Hilfsmittel für die Universität sowie zum Gebrauche der übrigen Lehr- 
anstalten in Elsaß-Lothringen, der Behörden und Privatleute zu sammeln und zu ordnen. 
Die Verwaltung 70 der Bibliothek leitet ein Direktor, dem die übrigen Bibliotheks- 
beamten, nämlich die Bibliothekare, die Bibliotheksekretäre und #assistenten sowie die 
Unterbeamten unterstellt sind. Der Direktor wird vom Kaiser, die Bibliothekare 71 und 
Sekretäre werden vom Ministerium, die Unterbeamten vom Direktor ernannt. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung 7. sowie die Bestimmung 
über die Verwendung des Vermögens steht dem Direktor zu. Die Einnahmen und 
Ausgaben der Bibliothek werden durch den Landeshaushaltsetat festgesetzt. Eine be- 
sondere Einnahmequelle bilden die Bibliotheksgebühren 's, die auf Grund der 
Kaiserlichen Verordnung vom 1. Juli 1911 (G. Bl. S. 432) von den Benutzern er- 
hoben werden. Eine wesentliche Bereicherung der Bücherbestände wird erreicht durch 
die Anwendung der preßgesetzlichen Bestimmungen über die Abgabe von Frei- 
exemplaren ““" an die Bibliothek. 
  
6 Betreffs der übrigen Beamten vgl. Hoseus S. 196f. 
170 Bibliotheksstatut v. 1. Juli 1872 (Straßb. Ztg. Nr. 173). 
71 Bestimmungen über die Annahme und Einseihung der Anwärter für Bibliothekarstellen 
enthält die Ver. v. 11. März 1902 (Centr Bl. S. 59). 
77 Bibliotheksordnung v. 2. Sept. 1911 (Centr. Bl. S. 364). Wer sich den Bestimmungen der 
Bibliotheksordnung nicht fügt, kann von der Benutzung der B. ausgeschlossen werden. Zwischen dem 
Entleiher eines Buches und der Bibliothek kommt nur ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zustande. 
is Landesherrliche Verordnung v. 1. Juli 1911 (G Bl. S. 41). Ob solche Gebühren auch 
von Universitätsdozenten erhoben werden können, ist mit Recht sehr bezweifelt worden; da bei dieten 
Personen die Entrichtung der Gebühr nicht von der Benutzung der Bibliothek abhängig gemacht ist, 
bedeutet ihre Auferlegung tatsächlich eine Steuer, die nicht durch K. Verordnung, sondern nur durch 
Gesetz u eingeführt werden können. 
*Uber den Umfang der zu den Freierem laren gehörigen Bücher vgl. Fischbach, Preß- 
gesetz, S. 25, 55, serner List im Centr. Bl. für Bibliothekswesen 1912 S. 211 (auch als Separat- 
abdruck erschienen), der jedoch hinsichtlich der sog. bilboquets zu weit geht. Beequet-Dupre 
(Rép. du droit admin.) befinieren das bilboquet als „imprimé de peu d’étendue qui est, autant 
park es usages due par la législation meme de la presse., soumis en meéme temps des re- 
strictions et àA des tolérances et à des formalités particulicèchres. (Betreffs der Ablieferung von 
Wahlaufrufen als Pflicht- oder Freiexemplare vgl. O. L. G. Colmar v. 25. Juni 1901, Elfl. 3. 28 
S. 181.) Die Vorschriften über Bibliotheksexemplare find enthalten in dem Gesetz v. 21. Okt. 1914 
und den zur Ausführung desselben erlassenen Ordonnanzen v. 24. Okt. 1814, 9. Jan. und 27. März 
1828, 11. Okt. 1832 und 30. Juli 1835. 
In einer Eingabe der K. Landesbibliothek an das Ministerium (Verf. List) vom Januar 1914 
wird auf Entscheidungen (v. 3. Juni 1826, im Journ. du Palais, und v. 31. Aug 1833, Cour 
royale de Metz; Dalloz, Jurisprud. 1884. 2. 221) Bezug genommen, die das O. V G. Colmar 
nicht berücksichtigt hat (Jur. Z. 28 S. 181), und nach welchen der Begriff des Freieremplars weiter 
ausgelegt wird, als dies nach der deutschen Verwaltungspraxis der Fall ist. 
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