8 84 Die gesetzlich anerkannten Reiigionsgesellschaften. 375
curés ne feront au pröne n aucune publication étrangère à Pexercice du culte,
si ce W’'est celles, qui seront ordonnés par le Gouvernement. Diese Bestimmungen
bestätigen also die schon im Edikt von 1682 ausgesprochene strenge Scheidung zwischen
weltlichen (temporelles) und geistlichen (spirituelles) Dingen, einen Grundsatz, der
seitdem ständig durch die Rechtsprechung des Staatsrats aufrechterhalten worden ist .
lberschreitet die Amtshandlung einer geistlichen Behörde oder eines Geistlichen die hiernach
gezogenen Schranken, so liegt ein Übergriff vor, den die französische Gesetzgebung als
„abus“ (Amtsmißbrauch) bezeichnet. Gegen einen solchen Amtsmißbrauch ist der recours
comme Tabus? gesetzlich zugelassen (Artikel 6, 7, 8 Gesetz vom 18. germ. X)/;
er stellt sich gewissermaßen als eine Rechtsbeschwerde dar, welche bei einer befonders
dazu berufenen staatlichen Behörde eingelegt werden kann, wenn entweder ein Geist-
licher in Ausübung seines kirchlichen Amtes die Grenzen seiner amtlichen Befugnisse
überschreitet, oder wenn ein öffentlicher Beamter' bei Entfaltung seiner Amtstätigkeit
die öffentliche Ausübung des Kultus oder die staatlich garantierten Freiheiten der Geist-
lichen beeinträchtigt. Nach Artikel 8 des Germinalgesetzes kann der recours comme
(ahus von jeder beteiligten Person, insbesondere von dem unmittelbar und persönlich
Verletzten und außerdem von Staats wegen durch den Präfekten sowie dem diesem
letzteren hierarchisch vorgesetzten Kultusminister s eingelegt werden. Derjenige, welcher
den Rekurs einlegen will, hat eine Denkschrift bei dem Kultusminister einzureichen, der
sie mit den etwa entstandenen Verhandlungen und seinem Bericht dem Staatsrat vor-
legt. Letzterer hat die Angelegenheit in der für die nicht streitigen Verwaltungssachen
vorgeschriebenen Form zu beraten und die zu treffende Entscheidung vorzuschlagen.
Die Entscheidung selbst und die erforderlichen Anordnungen werden auf den Bericht
des Kultusministers durch eine Verordnung des Staatsoberhaupts getroffen. Dieses
Verfahren hat in Elsaß-Lothringen auf Grund des § 9 des Gesetzes, betreffend die
Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 eine Anderung insofern erlitten,
als bestimmt ist, daß über den Rekurs an Stelle des Staatsrats der Bun desrat
„entscheidet“ nach Genehmigung feines Ausschusses für Justizwesen. An die Fassung
dieser gesetzlichen Vorschrift („entscheidet“) knüpft insofern sich eine Streitfrage, als
zweifelhaft erscheinen kann, ob der Bundesrat lediglich an die Stelle des französischen
Staatsrats getreten ist, und sonach nur die Aufgabe hat, die durch den Rekurs anhängige
Angelegenheit zu beraten sowie die zu treffende Entscheidung dem Kaiser als dem zur
Ausübung der Landesstaatsgewalt berufenen Organ vorzuschlagen oder ob er selbst end-
gültig zu entscheiden hat. Der ersteren vom historischen Standpunkt aus zwar gerecht-
fertigten Auslegung steht indessen der Wortlaut „entscheidet“ entgegen; auf Grund
dieser Fassung des Gesetzes wird man annehmen müssen, daß der Bundesrat selbst zur
Entscheidung berufen ist .
Ein weiteres Mittel, um Übergriffe der Geistlichkeit hintanzuhalten, hat die
französische Regierung vielfach in der Gehaltssperre gefunden 10. Die Zulässigkeit
einer solchen Maßnahme dürften trotz des Hinweises auf die Tatsache, daß die Gehalts-
zahlung an Stelle der während der französischen Revolution vom Staate eingezogenen
Kirchengüter getreten ist, ernstliche Bedenken nicht geltend zu machen sein.
III. Das staatliche Aufsichtsrecht ist je nach der Art der Angelegenheit
:# D. h. gelegentlich ver verbaulichen. Belehrung. Hinschius, System des katholischen und
protestentischen Kirchenrechte,
l die den v. 1# März 1861 und 16. Aug. 1863 zugrunde liegenden
Staatsratzi eschlüsse. Dalloz, Rép. vo culte, Nr. 168.
Als appel comme d4 abus bestand derselbe bereits vor der osegischen n Nevolution. Vgl.
inddern Bd. 5 S. 400, Bd. 6 S. 213; Friedberg, Lehrbuch,
bezweckt die rr des Prinzips der séparation du auaser “ 46 temporel.
Val. dutiet Gottofrey I !7 Dalloz. Rép vo culte, Nr. 210, 233.
s Dubief-Gottofrey I1 S. 460.
* So Leoni-Mandel II S. 300 und die Praxis.
10 Der Staatsrat hat dies namentlich mit dem der Nepierung zuftehenden pouvoir de haute
discipline“ begründet. E. v. 1. Febr. 1889; vgl. Dubief-Gottofrey 10 f.; O. Mayer,
Franz. V.R., 509. 154 krrehe4 Heirscheft ist von dem Mittel F Gehaltssgerrn bis jetzt
nicht Gebrauch gemacht worden.