Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

24 Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation. 87 
  
  
  
einen Bundesstaat (als solcher gilt im Sinne des Gesetzes auch Elsaß-Lothringen) darf 
erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der 
übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat. Über etwaige Bedenken (Ge- 
fährdung des Wohles des Reichs oder eines Bundesstaats) entscheidet der Bundesrat. 
Besonders gilt für die Einbürgerung ehemaliger Deutscher sowie ihrer Kinder 
und Enkel sowie derjenigen Ausländer, die im Deutschen Reich geboren sind, wenn sie 
sich in dem Bundesstaat, bei dem der Antrag gestellt wird, bis zur Vollendung des 
21. Lebensjahres dauernd aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier 
Jahre nach diesem Zcitpunkt beantragen (§ 9). 
Weiterhin müssen auf ihren Antrag eingebürgert werden: die Witwe oder ge- 
schiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung Deutsche war; 
ferner ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit durch 
Entlassung verloren hat; ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher 
im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat unter den näheren Voraussetzungen 
der §§ 10, 11 und 12; schließlich kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im 
Inland niedergelassen hat, auf Antrag von dem Bundesstaat, dem er früher angehört 
hat, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des § 13 eingebürgert werden. 
J) Durch Anstellung in einem öffentlichen Dienstzweig, sofern nicht in der Bestallung 
ein entgegenstehender Vorbehalt gemacht wird (§ 14); dauernde Berufung in ein Amtz ist 
nicht erforderlich. Es muß sich um eine Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren 
Staats= oder im Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst handeln 168. Die Anstellung muß 
in Elsaß-Lothringen vom Kaiser, vom Statthalter, Ministerium oder einer höheren Ver- 
waltungsbehörde vollzogen oder bestätigt werden 15. Die Bestallung ersetzt die Aufnahme- 
oder Naturalisationsurkunde; sie bedarf daher notwendig schriftlicher Form v0. 
B. Der Verlust der Reichs= bzw. Staatsangehörigkeit erfolgt: 
1. aus familienrechtlichen Gründen: a) durch Heirat einer Deutschen mit 
dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder einem Ausländer (§ 13 Z. 5). Durch 
Heirat mit einem heimatlosen Mann tritt der Verlust der Reichs= bzw. Staats- 
angehörigkeit nicht ein. Die Scheidung der Ehe beeinflußt die Staatsangehörigkeit der 
Frau nicht; b) bei unehelichen Kindern durch Legitimation seitens eines aus- 
ländischen Vaters (§ 13 Ziff. 4); 
2. infolge Entlassung. Auch die Entlassung ist ein zweiseitiges, die Willens- 
übereinstimmung der beiden Parteien erforderndes Rechtsgeschäft, welches zu seiner 
Perfektion der Schriftform, der Ausfertigung und Zustelluug einer Urkunde seitens der 
höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaates bedarf (§ 17 Ziff. 1, §§& 18—24) 21. 
Die Entlassung erfolgt durch den Bezirkspräsidenten. Sie erstreckt sich auch auf die 
Ehefrau und die ehelichen Kinder, falls nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt ausgenommen 
18 Unter mittelbarem Staatsdienst ist auch das Amt als Rechtsanwalt oder Notar zu ver- 
stehen. Leoni S. 23. Die Frage, ob als Staatsdienst auch der Offizierdienst anzusehen sei, ist 
durch das Gesetz (§ 14 Abs. 2) nunmehr im negativen Sinne entschieden. 
59 3 den letztgenannten Febüren alle diesenigen Behörden, die zu Anstellungen in ihrem 
Ressort besugt find, z. B. die Vorstände des Oberlandesgerichts, der Kurator der Universität. 
Leoni S. 24. 
70 Ven der Besonderheiten für luxemburgische Staatsangehörige vgl. Leoni S. 24 Anm. 3 
und Bruck 1 S. 55 N. 6. 
Werden Ausländer im Reichsdienst angestellt, so erwerben sie die Stgatsangehörigkeit des 
Staates, in welchem sie ihren ersten dienstlichen Wohnsitz haben; eine spätere Anderung des Wohn- 
sitzes bewirkt keine Anderung der Staats-(Landes-angehörigkeit mehr. Liegt der Wohnüih im Aus- 
land, so bleiben sie Ausländer; es kann ihnen jedoch, wenn sie ein Diensteinkommen aus der Reichs- 
kasse beziehen, die Naturalisation in keinem deutschen Bundesstaat oder in E.-L. verweigert werden 
(Reichsgesetz v. 20. Dez. 1875, R.G. Bl. S. 324); sind sie in den Kolonien angestellt, so kann ihnen 
die Naturalisation vom Reichskanzler erteilt werden. 
Für Reichsinländer begründet die Anstellung im Reichsdienst selbstverständlich keine Anderung 
der Staatsangehörigkeit. Leoui S. 24. 
Auch in Beziehung auf die Endgültigkeit entspricht die Entlassung der Verleihung. Die 
Gerichte können durch ihren Ausspruch nichts daran ändern. Els.-lothr. Jur.-Z. 19 S. 157.
	        
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