Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

87 Die Staats- bzw. Landesangehörigkeit der Elsaß-Lothringer. 25 
worden ist ?. Steht der Gesuchsteller unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, 
so ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich 25. Verlangt der 
Vater oder die Mutter die Entlassung für sich selbst, so ist für das unter elterlicher 
Gewalt stehende Kind keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ?“. 
Bezweckt die Entlassung lediglich die Uberwanderung in einen anderen deutschen 
Einzelstaat, so muß dem Antrag stets stattgegeben werden, wenn nachgewiesen wird, 
daß der Gesuchsteller die Staatsangehörigkeit in dem anderen Bundesstaat erworben 
hat (§ 21). Die Entlassungsurkunde wird in diesem Falle kostenfrei erteilt (& 38). 
Soll die Entlassung dagegen zum Zweck der Auswanderung in einen außerdeutschen 
Staat stattfinden (und dafür spricht die Vermutung), so gilt eine doppelte Beschränkung: 
a) Gewissen Personen darf sie überhaupt nicht erteilt werden. nämlich: a) Mann- 
schaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutztruppen, 
6 Beamten und Offizieren mit Einschluß derjenigen des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus 
em Dienstverhältnis entlassen sind (§ 22), J7) sonstigen Mannschaften des Beurlaubten- 
standes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiven Dienst erhalten haben. b) anderen 
Personen nur unter gewissen Beschränkungen a) Wehrpflichtigen, über deren Dienst- 
verpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist, nur unter der Voraussetzung, daß sie 
ein Zeugnis der Ersatzbehörde darüber beibringen, daß sie die Entlassung nicht bloß 
in der Absicht nachsuchen, um sich der aktiven Dienstpflicht zu entziehen (§ 22 Abfl. 2 
Ziff. 1) 25, 5) Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2—4 des 
Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art ohne Erlaubnis der Militärbehörde 26. 
Liegt eine gesetzliche Beschränkung der vorerwähnten Art nicht vor, so darf die 
Entlassung nicht verweigert werden. Nur im Falle eines Krieges oder dem Vorliegen 
einer Kriegsgefahr können durch den Kaiser besondere Anordnungen getroffen werden. 
(& 22 II. 
Die Entlassung wird unwirksam 27, wenn der Entlassene nicht binnen einem Jahre 
vom Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder seinen 
dauernden Aufenthalt außerhalb des Reiches verlegt (§ 24 1) 25; 
3. durch Aberkennung oder Verlustigerklärung (Expatriierung). Sie erfolgt 
durch den Ausspruch der Behörde, also einen einseitigen Rechtsakt der Staatsregierung. 
Ein Deutscher kann seiner Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden: a) wenn 
er sich im Ausland aufhält und einer vom Kaiser im Fall eines Krieges oder einer 
Kriegsgefahr erlassenen ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet 
(5 29); b) wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in die Dienste eines dem Reiche 
nicht angehörenden Staates getreten ist und einer ausdrücklichen Aufforderung zum 
Austritt innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt (§ 28). Zuständig für die 
Verlustigkeitserklärung ist in beiden Fällen in Elsaß-Lothringen das Ministerium (die 
Zentralbehörde). Besitzt jemand verschiedene Staatsangehörigkeiten, so verliert er durch 
den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten (§ 27 Abs. 2). 
2# Die Zulassung des Vorbehalts unterliegt dem freien Ermessen der Verwaltungsbehörde. 
Reger. E. 3 S. 356. Erl. des württemb. Minist. d. Innern. # 
28 Gegen den die Genehmigung erteilenden Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht dem 
Bezirkspräsidenten kein Beschwesddrrecht auf Grund des § 57 Ziff. 9, sondern nur auf Grund 
des § 20 Fr.G.G. zu, wenn er der Ansicht ist, daß die Vorschriften über die Erfüllung der Wehr- 
flicht verletzt sind. Els.«l. Jur. Z. 26 S. 452 f. Finger, ebenda 27 S. 91. Der Staatsanwalt- 
Fichaf. steht auf alle Fälle ein Beschwerderecht zu. § 19. 
*4 BVgl. ferner §§ 14 a, 18 des Ges. Bruck I S. 56 f. 
“ S. Die Entscheidungen der Ersatzkomm. find endgültige. Pr. O. V. G. 29. Okt. 1881. Reger, 
. . 410. 
ꝛs Den zur Reserve, zur Landwehr und Seewehr 1. Aufgebots gehörigen Mannschaften sowie 
den ihnen gleichgestellten Ersatzreservisten darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienst 
einberufen sind, die Erlaubnis zur Auswanderung nicht versagt werden. (Ges. § 15 abl. 3; Ges. 
v. 9. Nov. 1867, G. Bl. 1872 S. 83; Ges. v. 11. Gebr. 1888 § 11; L. G. Colmar v. 21. pril 1901, 
Els. l. Jur. 3. 26 S. 452: Reger, E. 3 S. 424.) v » . 
»EurebesondereUnwirtsamteitserkläkungistnichtnotwendtg.(B.A.f.Hetmatsw.27.Jum 
1885;ReersS.94,483;8S.91:LabandlS.175N.2.) « ... 
28 Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene sich die Staatsangehörigkeit 
in einem anderen Bundesstaat gemäß § 20 vorbehalten hat. § 24 Abf. 2.
	        
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