Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

398 Fünfter Teil. Das Staatskirchenrecht. 8 91 
  
  
das Herkommen; für Abweichungen vom Herkommen ist das Einverständnis der Ver- 
waltung und der verschiedenen Konfessionen erforderlich 18. 
III. Begräbnispolizei. Leichengepränge. Das durch die Art. 22, 
24 des Dekrets vom 23. Prair. XII und Art. 7 Dekret vom 18. Mai 1806 den 
Kirchenfabriken und Konsfistorien verliehene Monopolmn, die Wagen, Behänge und 
Hieraten bei Beerdigungen zu liefern und die für die Würde und das Gepränge der 
eichenbegängnisse nötigen Gegenstände zu besorgen, ist durch die mit Reichsgesetz vom 
27. Februar 1888 in Elsaß-Lothringen eingeführte Gewerbeordnung nicht beseitigt 
worden 14, und zwar insoweit es sich um Angehörige der betreffenden Kultusgemeinschaft 
handelt. Die Kultusverwaltungen können zur Ausführung der fraglichen Verrichtungen 
Unternehmer bestellen. 
Die innerhalb der Kirche abzuhaltende Feier ist, was die Gebührenzahlung an- 
langt, von dem äußeren Leichenzug zu unterscheiden 5Ö. Während die Tarife für die 
erstere von den Kultusverwaltungen aufgestellt werden, werden die Tarife für die 
letzteren von den Gemeinderäten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden aufgestellt 1é. 
Arme müssen unentgeltlich beerdigt werden. 
Bezüglich der Beerdigung von Bischöfen gilt insofern Besonderes, als mit be- 
sonderer Erlaubnis des Staatsoberhauptes die Beisetzung in der Kathedralkirche gestattet 
werden kann (Dekret vom 23. Prair. XII und Zirkular des französischen K. M. vom 
14. Dezember 1831; André VII Nr. 243). 
§*s 91. Die religiösen Genossenschaften. I. Durch die Revolutionsgesetzgebung 
(Dekret vom 19. Februar 1790; Dekret vom 18. August 1792) waren alle Orden und 
Kongregationen, auch soweit sie sich dem Dienst in den Spitälern und der Kranken- 
pflege widmeten, untersagt worden. Das Dekret vom 3. mess. IX gestattete wieder 
die Bildung von männlichen und weiblichen Kongregationen nach Einholung eines 
kaiserlichen Ermächtigungsdekrets und ließ selbst Frauenkongregationen unter der Be- 
dingung der Vorlage der Statuten an den Staatsrat zu 1. 
1#5 Um das Einverständnis der Beteiligten festzustellen, ist in analoger Anwendung des Art. 2 
Ord. v. 6. Dez. 1843 die Abhaltung eines Vorverfahrens vorgeschrieben. Vgl. Kais. Rat v. 15. März 
1910, Centr. Bl. 1910 S. 556. 
Ob es rechtlich möglich ist, auf Friedhöfen besondere Abteilungen für ungetaufte 
Kinder, Diffidenten, Selbstmörder, im Duell Gefallene usw. anzulegen, ist bestritten. Dafür franz. 
Staatsrat v. 29. April 1831, v. 24. Febr. 1870, D.P. 1870. 32. 81, und v. 11. Juni 1875, D.P. 
1875. 3. 17: ferner Chaampeaur, Code des fabr., II S. 525; André II S. 168 
Prompsault, Dict. I eimetière, S. 882; Fédon, Police des cultes, S. 279 4 Die fran- 
zösische Regierung hat den Standpunkt des Staatsrats zwar nicht verworfen, aber ihn auch nicht 
konstant festgehalten. Val. Min. Erl. v. 1869; Dursy II S. 602. Die Zulassung von solchen 
Unterabteilungen ist auf alle Fälle verboten für gemeinschaftliche (Simultan-) Friedhöfe (also nicht 
unbedingt für konfesfionelle und konfessionell getrennte). Aber auch für konfessionelle Friedhöfe follte 
von einer modernen Verwaltung die abweichende engherzige Auffassung nicht geduldet werden. 
13 Prair. décr. Art. 187. Dekr. v. 18. Mai 1806. Wenn die Kultusverwaltungen auf ihr 
Monopol verzichten, tritt die Gemeinde an ihre Stelle. § 75 Abs. 2 N. 1 Gem.O. Ees gilt dies 
nicht für Ifraeliten. Vgl. Dekr. v. 10. Febr. 1806. 
4 Vgl. Friedberg, Das kirchliche Bestattungsrecht und die Reichsgewerbeordnung, in 
Grünhuts Z. Bd. 15; Brie in 3Z. f. K. R. 20 S. 269 und Zentralblatt f. Rechtswissenschaft 1911, 
herausg. von Kirchenheim, Bd.7 S. 75: O.L.G. Colmar v. 26. Juni 1894, Elf.-l. Z. 19 S. 550, 
und v. 27. April 1710, ebenda 1911 S. 101.— Die Bestimmung des § 7 Ziff. 1, 2 u. 5 Gew.O. 
hat nur die bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen usw. beseitigt. Das nach Art. 22 
prair. décr. den Kirchengemeinden verliehene Recht, das nach Art. 26 ebenda im Falle der Nicht- 
ausübung auf die politische Gemeinde übergeht (vgl. die Begräbnis, und Friedhofsordnung der 
Stadt Straßburg v. 11. Sept. 1912), ist keine Gewerbeberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung. 
sondern stellt eine kirchliche Handlung dar; vgl. Landmann-Rohmner, Gew.O. 8§ 1 S. 63, 
§ 7 Anm. 6; R. G. E 23 S. 22, Neger, E. 13 S. 353; O.L.G. Colmar v. 22. März 1910, Elf.-I. 
J. 36 S. 101. Die Frage nach der Monopolberechtigung der Kultusverwaltungen ist feor bestritten. 
15 Leoni-Mandel S. 192. 
16 Gem.O. § 75 Abf. 2 Nr. 1; Art. 11 Dekr. v. 18. Mai 1806. 
Wen Die weiteren einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind die Gesetze v. 2. Jan. 1817 und v. 
24. Mai 1825, das Dekr. v. 18. Febr. 1809 und v. 31. Jan. 1852. Daneben kommt bezüglich der 
Jesuiten noch das Reichsgesetz v. 4. Juli 1872, nach welchem der Orden Jesu und ordensähuliche 
Kongregationen keine Niederlassungen im Inlande haben dürfen; vgl. oben S. 29.
	        
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