400 Fünfter Teil. Das" Staatskirchenrecht. 8 92
hinausgehenden Wert diejenige des Statthalters notwendig 12. Den Frauenkongregationen
ist der Erwerb von Todes wegen unter Universaltitel versagt 18.
§ 92. über das Verhältnis des elsaß-lothringischen Kultus zur Militär-
geistlichkeit. In Elsaß-Lothringen ist die preußische Militärkirchenordnung vom
28. März 1811 und 11. Februar 1832 (Ges. S. 169) aus rechtlichen und sachlichen
Gründen! nicht eingeführt worden. Für das Verhältnis der Zivilgeistlichen zu den
Militärgeistlichen sind maßgebend die zwischen dem Oberpräsidenten und dem General-
kommando des XV. Armeekorps am 26. Juli 1872 geführten Verhandlungen 2, die
durch spätere Abmachungen des Ministeriums mit dem Generalkommando ergänzt
worden sind. Danach dürfen Militärgeistliche nur auf Grund einer besonderen Er-
laubnis des betreffenden Zivilgeistlichen (Dimissoriale) kirchliche Amtshandlungen vor-
nehmen. Ob dem Antrag des Militärgeistlichen auf das Dimissoriale zu entsprechen
ist, ist eine rein kirchliche Frage. Das Ministerium ist jedenfalls nicht in der Lage, in eine
Prüfung der Frage einzutreten, ob das ablehnende Verhalten des Zivilgeistlichen gerecht-
fertigt ist oder nicht. Auch für die Zivilgeistlichen ist es umgekehrt als bindende Norm
anzusehen, daß Militärpersonen und deren Angehörige nicht innerhab der Landeskirche
stehen. Schwierigkeiten ergeben sich aber insofern, als die preußische Militärkirchen-
ordnung nur für die Militärpersonen, dagegen nicht für die elsaß-lothringischen Zivil-
geistlichen bindend ist; die Zivilgeistlichen sind vielmehr für alle geistlichen Amts-
handlungen innerhalb ihres örtlichen Sprengels zuständig?. Einer Anregung der
Militärverwaltung, für die Zivilgeistlichen ebenfalls das Erfordernis des Dimissoriale
einzuführen, konnte seitens der Landesverwaltung daher nicht stattgegeben werden. Zu
den kirchlichen Amtshandlungen gehören Taufe, Konfirmation", Hochzeit, Beerdigung.
Auch was das Leichenbestattungsmonopol der Kultusgemeinden anlangt, so fallen
die Militärkirchengemeinden nicht unter die Bestimmungen des Prairialdekretes 5.
· IIE.G.B.G.B.Akt.86;Gei.v.2.Jan.1817Art.2;Ord.v.2.Apri11817;Gei.v.
24.Mai1825;Akt.4Ver.v.5.Mat1878(G.B1.S.85);Ver.v.28.Rov.1907(R.G.BI.S.759).
I«Art.4Nr.lGes.v.24.Mai1825.uwmdunmunterSingulartitelsinddageenge-
stattet. Sie dürfen aber, wenn fie von einem Mitglied der Genossenschaft ausgehen und auf
einen höheren Wert als 8000 Mk. (10 000 Franken) belaufen, den vierten Teil des Vermögens des
Schenkgebers bzw. GErblessers nicht übersteigen; sie find also allenfalls auf den betreffenden Betrag
zu ermäßigen. Art. 5 Ges. v. 24. Mai 1825; Leoni-Mandel S. 298. Molitor-Stieve S. 44.
82 1 Rechtliche Bedenken bestehen insofern, als bei der durch Ges. v. 23 Jan. 1872 (G. Bl. f. E.-L.
83) erfolgten Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen in E.-L. auch die Be-
stimmung des Art. 61 R.V. dort in Kraft getreten ist, nach welcher die preußische Mil. K. O. von
der Einführung in E.-L. ausgeschlossen ist. Eine Einführung derselben im Wege Allerhöchster Ver-
ordnung wäre daher nicht statthaft, vielmehr wäre hierzu ein Gesetz nötig. Sachlich bestehen insofern
Bedenken, als in E.-L. die verschiedensten Truppenkontingente liegen, und weil die an verschiedenen
Stellen der preußischen Mil. K. O. berührte Mitwirkung des preußischen Kultusministeriums sowie
des preußischen Obertirchenrats nicht durchführbar wäre.
Die preußische Mil.K O. bindet aber die Militärpersonen und ihre Angehörigen zweifellos-
Dies zeigt sich auch bei der Frage des Leichentransports, der also, wenn es sich um eine Militär-
person oder deren Angehörige handelt, nicht dem Monopolzwang des Prairialdekrets unterliegt.
O. L.G. Colmar v. 26. Juni 1894. Elf.-I. Z. S. 555. Vgl. au Langhäuser, Das Militär-
kirchenwesen im kurbrandenburgischen und preußischen Heere, Difs., Straßburg 1912.
« * Vgl. Duray II S. 239.
à Ob auch der Konfirmationsunterricht hierher gehört, könnte bezweifelt werden; bei der engen
Beziehung. desselben zur Konfirmation dürfte indessen die Frage zu bejahen sein.
Daß in gewissen großen Gemeinden, wie z. B. Strahburg, felnalparachien bestehen, so
daß jeder Bürger Sch in das Repister eines der Geistlichen der Parochie eintragen lassen kann, ändert
an dem Hrundsaß= der Territorialparochie nichts. -
5 O.L.G. Colmar v. 26. Juni 1894.