88 94. 95 Das Landesvermögen und die Landesschulden. — Die Landesschulden. 403
zwang 16, das Recht auf den Versteigerungserlös von gewissen Fundgegenständen (& 981
B.G.B.) sowie auf das Vermögen aufgelöster Vereine (§ 45 B. G. B.)17; ferner
das subsidiäre Erbrecht nach § 1936 B. G. B. und die Befreiung von Verzugs-
zinsen 1 sowie von Zinsen für zuviel erhobene Steuern und Gefälle 10. Die
Steuerfreiheit ist schließlich das wichtigste Vorrecht des Fiskus. Was den
Reichsfiskus anlangt, so hat er grundsätzlich die Verpflichtung, den Einzelstaaten
Steuern und Gebühren zu entrichten, indessen ist für den Reichsfiskus die Freiheit
von Staats steuern anerkannt, weil er in den deutschen Staaten und in Elsaß--
Lothringen als einheimischer Fiskus betrachtet wird 20 und seine Tätigkeit im Interesse
der Gesamtheit entfaltet. Eine bessere Stellung wie der Landesfiskus kann der
Reichsfiskus indessen nirgends beanspruchen ?1.
§ 94. Das Landesvermögen und die Landesschulden. I. Das Landes-
vermögen wird eingeteilt in das aktive und das passive Vermögen; ersteres wieder in
das Verwaltungs= und das Finanzvermögen. Zum Finanzvermögen des
Landes gehören in erster Linie der Bestand der Landeskasse, zu dessen Unterstützung
alljährlich Schatzanweisungen ausgegeben werden können. Ferner gehören hierher die
Forsten sowie die Tabakmanufaktur 1.
Die Verkehrsunfähigkeit des öffentlichen Eigentums bringt es mit sich, daß an
ihm Rechte Dritter nicht erworben werden können.
Das Privateigentum des Landes unterliegt grundsätzlich den gleichen gesetzlichen
Bestimmungen wie jedes andere private Eigentum. Ausnahmen gelten insofern, als
für die Veräußerung von Grundstücken die Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren
erforderlich ist. Soll das Grundstück öffentlich versteigert werden, so ist nur dann ein
Gesetz erforderlich, wenn es sich um einen Staatswald oder um ein Wertobjekt von
mehr als 100 000 Mk. handelt.
Bie Beitreibung der den Beamten der Verkehrssteuern überwiesenen Einkünfte
und der Domanialnutzungen erfolgt auf Grund von Zwangsbefehlen, die von
hierzu berufenen Beamten ausgestellt und von dem Amtsrichter des Bezirks des Amts-
sitzes für vollstreckbar erklärt werden 2.
§ 95. Die Landesschulden. I. Die Unterscheidung zwischen Finanz= und Ver-
waltungsvermögen zeigt sich in analoger Weise für die Schulden des Landes wichtig,
16 K. Ver. v. 11. Dez. 1899 (G. Bl. S. 247) § 1.
11 Landesgesetzliche Ausnahmen: §§ 166, 167 A.G. B.G.B. Bgl. ferner noch § 10 A.G. B.G. B.
und bezüglich der Verjährung der Forderungen des Staates Ges. v. 29. Jan. 1831.
76 Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts können von dem Schuldner Verzugszinsen nicht
gefordert werden. Sächs. O. V.G. v. 23. *# 1905. Reger 26 S. 474.
1°% O. L.G. Colmar v. 15. Febr 1910, Elf.-l. 3. 35 S. 632; es folgt dies aus dem allgemeinen
Sundaß daß keine Steuer eine Erhöhung oder eine Minderung erleiden darf, welche nicht in dem
Steuerge etz ausdrücklich vorselehen ist.
i Laband IV S. .Wol. Reichsgesetz v. 25. Mai 1873 § 1 Abf. 2.
Was die Kommunalsteuer anlangt, so ist auch hier der Reichsfiskus dem Landesfiskus
leichgestellt. Für die indirekten Steuern und Abgaben (Oktroi) ist dies selbstverständlich, aber auch
Hif tlich der Kommunalgewerbesteuer ist die Steuerpflicht zu bejahen, so z. B. bezüglich der
Reichsbank. Betreffs der Eisenbahnen vgl. oben S. 361.
Einige Schriftsteller, wie G. Meyer, Staatsrecht. § 226 N. 11, und Verwaltungsrecht, 11
è268 N. 20, ferner Haenel, Staatsrecht. 1 S. 367, sowie Richter, Der Reichsfiskus, nehmen
für das Reich kraft seiner Souveränität völlige Freibet von Staats= und Kommunalsteuern in An-
spruch, Richter (a. a. O.) mit der Maßgabe, daß er die Besteuerung nur da zulassen will, wo dies
reichsrechtlich für zulässig erklärt ist (z. B. nach den Bestimmungen des Reichseigentumsgesetzes, nicht
aber für die Einkommen= und Vermögenssteuer). Vgl. auch Richter, Die Besteuerung des Reichs-
fiskus, Off. Arch. 24 S. 572.
6 94] 1 Vgl. hierzu Ver. v. 22. Dez. 1899 (Centr. Bl. S. 430). Die Verpachtung von Grundstücken
arf nur auf neun Jahre erfolgen (Art. 1 Ges. v. 11. Febr. 1791). Bezüglich der Veräußerung und
Versteigerung beweglicher Gegenstände urch die zu ihrer Verwaltung berufenen Beamten vgl. Verf.
des Generalprokurators v. 7. April 1874 (Just. Smlg. 2 S. 272.
2 A.G. C.P. O. §§ 5—7. Die Einziehung obliegt den Rentamtmännern. Bek. v. 31. März
1879. Eine Prüfung der sachlichen Berechtigung kommt dem Amtesrichter nicht zu, ebensowenig die
Befugnis, anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheit fortgesetzt werde.
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