Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

88 94. 95 Das Landesvermögen und die Landesschulden. — Die Landesschulden. 403 
  
  
zwang 16, das Recht auf den Versteigerungserlös von gewissen Fundgegenständen (& 981 
B.G.B.) sowie auf das Vermögen aufgelöster Vereine (§ 45 B. G. B.)17; ferner 
das subsidiäre Erbrecht nach § 1936 B. G. B. und die Befreiung von Verzugs- 
zinsen 1 sowie von Zinsen für zuviel erhobene Steuern und Gefälle 10. Die 
Steuerfreiheit ist schließlich das wichtigste Vorrecht des Fiskus. Was den 
Reichsfiskus anlangt, so hat er grundsätzlich die Verpflichtung, den Einzelstaaten 
Steuern und Gebühren zu entrichten, indessen ist für den Reichsfiskus die Freiheit 
von Staats steuern anerkannt, weil er in den deutschen Staaten und in Elsaß-- 
Lothringen als einheimischer Fiskus betrachtet wird 20 und seine Tätigkeit im Interesse 
der Gesamtheit entfaltet. Eine bessere Stellung wie der Landesfiskus kann der 
Reichsfiskus indessen nirgends beanspruchen ?1. 
§ 94. Das Landesvermögen und die Landesschulden. I. Das Landes- 
vermögen wird eingeteilt in das aktive und das passive Vermögen; ersteres wieder in 
das Verwaltungs= und das Finanzvermögen. Zum Finanzvermögen des 
Landes gehören in erster Linie der Bestand der Landeskasse, zu dessen Unterstützung 
alljährlich Schatzanweisungen ausgegeben werden können. Ferner gehören hierher die 
Forsten sowie die Tabakmanufaktur 1. 
Die Verkehrsunfähigkeit des öffentlichen Eigentums bringt es mit sich, daß an 
ihm Rechte Dritter nicht erworben werden können. 
Das Privateigentum des Landes unterliegt grundsätzlich den gleichen gesetzlichen 
Bestimmungen wie jedes andere private Eigentum. Ausnahmen gelten insofern, als 
für die Veräußerung von Grundstücken die Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren 
erforderlich ist. Soll das Grundstück öffentlich versteigert werden, so ist nur dann ein 
Gesetz erforderlich, wenn es sich um einen Staatswald oder um ein Wertobjekt von 
mehr als 100 000 Mk. handelt. 
Bie Beitreibung der den Beamten der Verkehrssteuern überwiesenen Einkünfte 
und der Domanialnutzungen erfolgt auf Grund von Zwangsbefehlen, die von 
hierzu berufenen Beamten ausgestellt und von dem Amtsrichter des Bezirks des Amts- 
sitzes für vollstreckbar erklärt werden 2. 
§ 95. Die Landesschulden. I. Die Unterscheidung zwischen Finanz= und Ver- 
waltungsvermögen zeigt sich in analoger Weise für die Schulden des Landes wichtig, 
16 K. Ver. v. 11. Dez. 1899 (G. Bl. S. 247) § 1. 
11 Landesgesetzliche Ausnahmen: §§ 166, 167 A.G. B.G.B. Bgl. ferner noch § 10 A.G. B.G. B. 
und bezüglich der Verjährung der Forderungen des Staates Ges. v. 29. Jan. 1831. 
76 Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts können von dem Schuldner Verzugszinsen nicht 
gefordert werden. Sächs. O. V.G. v. 23. *# 1905. Reger 26 S. 474. 
1°% O. L.G. Colmar v. 15. Febr 1910, Elf.-l. 3. 35 S. 632; es folgt dies aus dem allgemeinen 
Sundaß daß keine Steuer eine Erhöhung oder eine Minderung erleiden darf, welche nicht in dem 
Steuerge etz ausdrücklich vorselehen ist. 
i Laband IV S. .Wol. Reichsgesetz v. 25. Mai 1873 § 1 Abf. 2. 
Was die Kommunalsteuer anlangt, so ist auch hier der Reichsfiskus dem Landesfiskus 
leichgestellt. Für die indirekten Steuern und Abgaben (Oktroi) ist dies selbstverständlich, aber auch 
Hif tlich der Kommunalgewerbesteuer ist die Steuerpflicht zu bejahen, so z. B. bezüglich der 
Reichsbank. Betreffs der Eisenbahnen vgl. oben S. 361. 
Einige Schriftsteller, wie G. Meyer, Staatsrecht. § 226 N. 11, und Verwaltungsrecht, 11 
è268 N. 20, ferner Haenel, Staatsrecht. 1 S. 367, sowie Richter, Der Reichsfiskus, nehmen 
für das Reich kraft seiner Souveränität völlige Freibet von Staats= und Kommunalsteuern in An- 
spruch, Richter (a. a. O.) mit der Maßgabe, daß er die Besteuerung nur da zulassen will, wo dies 
reichsrechtlich für zulässig erklärt ist (z. B. nach den Bestimmungen des Reichseigentumsgesetzes, nicht 
aber für die Einkommen= und Vermögenssteuer). Vgl. auch Richter, Die Besteuerung des Reichs- 
fiskus, Off. Arch. 24 S. 572. 
6 94] 1 Vgl. hierzu Ver. v. 22. Dez. 1899 (Centr. Bl. S. 430). Die Verpachtung von Grundstücken 
arf nur auf neun Jahre erfolgen (Art. 1 Ges. v. 11. Febr. 1791). Bezüglich der Veräußerung und 
Versteigerung beweglicher Gegenstände urch die zu ihrer Verwaltung berufenen Beamten vgl. Verf. 
des Generalprokurators v. 7. April 1874 (Just. Smlg. 2 S. 272. 
2 A.G. C.P. O. §§ 5—7. Die Einziehung obliegt den Rentamtmännern. Bek. v. 31. März 
1879. Eine Prüfung der sachlichen Berechtigung kommt dem Amtesrichter nicht zu, ebensowenig die 
Befugnis, anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheit fortgesetzt werde. 
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