Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 100 Die Gebäudesteuer. 
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auf und überreicht sie nach Einholen eines Gutachtens des Fortführungsbeamten und 
des Bürgermeisters dem Direktor der direkten Steuern (Art. 98 zit.). 
Zur Deckung der Ausfälle 18 erhebt der Staat 0,8% Zuschläge zum Prinzipal 
und 1% zur Bildung des landwirtschaftlichen Hilfsfonds 19, aus welchem bei 
außergewöhnlichen Naturereignissen (Hagel, Überschwemmung usw.) Unterstützungen ge- 
währt werden. 
§5 100. Die Gebänudestener. I. Die Erhebung der Gebäudesteuer erfolgt 
auf Grund des Gesetzes vom 1 (G. Bl. S. 95)1. Der Steuer unterworfen 
sind die bewohnbaren sowie die zum Gewerbebetrieb dienenden Gebäude mit Einschluß 
der Grundflächen und der dazugehörigen Hofräume sowie der 20 a nicht übersteigenden 
Hausgärten (§ 1). Die steuerpflichtigen Gebäude werden eingeteilt in solche, die aus- 
schließlich oder vorzugsweise zum Bewohnen und nur in Ansehung gewisser Räume zu 
gewerblichen Zwecken dienen, und in solche, die ausschließlich oder vorzugsweise dem 
letztgenannten Zwecke dienen #. Befreit von der Gebäudesteuer s sind die Gebäude 
des Kaisers, die öffentlichen Zwecken dienenden und ertraglosen Gebäude des Reichs, 
des Landes, der Bezirke, Gemeinden sowie der öffentlichen Körperschaften, die un- 
bewohnten Gebäude und die nur zum Betrieb der Landwirtschaft oder zu gewerblichen 
Anlagen dienenden Gebäude. 
II. Die Veranlagunug zur Gebäudesteuer erfolgt nach Maßgabe des jährlichen 
Bruttonutzungswertes der Gebäude nebst Zubehör 8 3)5 nach bestimmten Tarifen 
Die Steuer beträgt 3 ½/200 und für steuerfreie Gebäude, in denen sich Dienstwohnungen 
befinden, 1,9% . Für die Veranlagung sind die seinerzeit auf Grund des Gesetzes 
vom 6. April 1892 ermittelten Schätzungsergebnisse maßgebend, die von Zeit zu Zeit 
einer Revision unterzogen werden. Bauliche Veränderungen, die den Übergang in eine 
andere Steuerklasse bewirken, sind von dem Veranlagungsbeamten von Amts wegen 
oder auf Grund der Anmeldungen der Steuerpflichtigen festzustellen und einzuschätzen; 
erforderlichenfalls tritt zwecks Schätzung die Schätzungskommission unter Vorsitz des 
Veranlagungsbeamten zusammen 7. 
III. Die Erhebung der Gebäudesteuer erfolgt auf Grund der von dem Direktor 
der direkten Steuern festgesetzten Heberolle nach den für die übrigen direkten Steuern 
maßgebenden Vorschriften (§ 9). Einwendungen gegen die festgestellten Nutzungs- 
werte der Gebäude sowie die auf Grund derselben in Ansatz gebrachten Steuerbeträge 
sind nur innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntgabe der Heberolle zulässig. 
Sofern die Einwendungen den den Steuerbeträgen zugrunde liegenden Nutzungswert 
zum Gegenstand haben, entscheidet über dieselben in erster Instanz der Direktor der 
direkten Steuern, in zweiter das Ministerium nach Anhörung der Kommission der 
Landesschätzer oder eines von derselben aus ihrer Mitte gewählten Ausschusses 2. Für 
18 Ges. v. 13. Mai 1863 Art. 17. 19 Ges. v. 31. Juli 1821 Art. 29. 
. 100] 1 Die Ausführungsbestimmungen befinden sich in der Dienstanweisung f. d. Katasterfort- 
ührungsbeamten v. 17. März 1902 (Centr. Bl. S. 60) Art. 63 f., abgeändert durch Ver. v. 28. Juli 
1903 (Centr. Bl. S. 95). « 
2 Ges. v. 6. April 1892 § 41: Bek. v. 4. Juni 1892 9—12. Vgl. § 4 Ges. v. 13. Juli 
1901 (G Bi. S. 80). à & 2 Abs. 1 Ges. v. 1895: 5 42 Ges. v. 6. April 1892. 
1 Vll. Kais. Rat Nr. 360 (Offizierzimmer in Kasernen). über die Steuerfreiheit von Gottes- 
häusern val. -b 42 Ges. v. 1892. Diese Bestimmung gilt nicht für die Heilsarmee, da sie weder eine 
geselich anerkannte Religionsgesellschaft noch eine Hflenttiche Körperschaft ist. Kais. Rat Nr. 491. 
Dienstanweisung v. 17. März 1902 Art. 82 f. Der jährliche Bruttowert wird nach dem 
mittleren jährlichen Mietwert berechnet. Ges. v. 6. April 1892 § 43; Bek. v. 6. Mai 1893 898 1 
bis 6, 10. In landlichen Ortschaften sind andere Grundsätze maßgebend. #§ 44 zit. 
* Ges. v. 17. Juli 1907 (G. Bl S. 79) Art. I. ç Z 
' Uber die Bildung, die Beschlußfassung und die Bezüge der Kommission gelten die Be- 
iemmun 3 des § 46 Ges. v. 6. April 1892; § 7 Ges. v. 1895. Vgl. Ver. v. 18. Dez. 1897 (Centr.= 
. S. 323). 
s Wiederholte Einwendungen in bezug auf bereits in früheren Jahren in zweiter Instanz 
festgestellte Nutzungswerte, in welchen neue Gründe nicht vorgebracht werden, sind vom Direktor der 
direkten Steuern als unzulasfg — Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das 
Ministerium statthaft. § 10 III Ges. v. 1895.
	        
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