8 100 Die Gebäudesteuer.
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auf und überreicht sie nach Einholen eines Gutachtens des Fortführungsbeamten und
des Bürgermeisters dem Direktor der direkten Steuern (Art. 98 zit.).
Zur Deckung der Ausfälle 18 erhebt der Staat 0,8% Zuschläge zum Prinzipal
und 1% zur Bildung des landwirtschaftlichen Hilfsfonds 19, aus welchem bei
außergewöhnlichen Naturereignissen (Hagel, Überschwemmung usw.) Unterstützungen ge-
währt werden.
§5 100. Die Gebänudestener. I. Die Erhebung der Gebäudesteuer erfolgt
auf Grund des Gesetzes vom 1 (G. Bl. S. 95)1. Der Steuer unterworfen
sind die bewohnbaren sowie die zum Gewerbebetrieb dienenden Gebäude mit Einschluß
der Grundflächen und der dazugehörigen Hofräume sowie der 20 a nicht übersteigenden
Hausgärten (§ 1). Die steuerpflichtigen Gebäude werden eingeteilt in solche, die aus-
schließlich oder vorzugsweise zum Bewohnen und nur in Ansehung gewisser Räume zu
gewerblichen Zwecken dienen, und in solche, die ausschließlich oder vorzugsweise dem
letztgenannten Zwecke dienen #. Befreit von der Gebäudesteuer s sind die Gebäude
des Kaisers, die öffentlichen Zwecken dienenden und ertraglosen Gebäude des Reichs,
des Landes, der Bezirke, Gemeinden sowie der öffentlichen Körperschaften, die un-
bewohnten Gebäude und die nur zum Betrieb der Landwirtschaft oder zu gewerblichen
Anlagen dienenden Gebäude.
II. Die Veranlagunug zur Gebäudesteuer erfolgt nach Maßgabe des jährlichen
Bruttonutzungswertes der Gebäude nebst Zubehör 8 3)5 nach bestimmten Tarifen
Die Steuer beträgt 3 ½/200 und für steuerfreie Gebäude, in denen sich Dienstwohnungen
befinden, 1,9% . Für die Veranlagung sind die seinerzeit auf Grund des Gesetzes
vom 6. April 1892 ermittelten Schätzungsergebnisse maßgebend, die von Zeit zu Zeit
einer Revision unterzogen werden. Bauliche Veränderungen, die den Übergang in eine
andere Steuerklasse bewirken, sind von dem Veranlagungsbeamten von Amts wegen
oder auf Grund der Anmeldungen der Steuerpflichtigen festzustellen und einzuschätzen;
erforderlichenfalls tritt zwecks Schätzung die Schätzungskommission unter Vorsitz des
Veranlagungsbeamten zusammen 7.
III. Die Erhebung der Gebäudesteuer erfolgt auf Grund der von dem Direktor
der direkten Steuern festgesetzten Heberolle nach den für die übrigen direkten Steuern
maßgebenden Vorschriften (§ 9). Einwendungen gegen die festgestellten Nutzungs-
werte der Gebäude sowie die auf Grund derselben in Ansatz gebrachten Steuerbeträge
sind nur innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntgabe der Heberolle zulässig.
Sofern die Einwendungen den den Steuerbeträgen zugrunde liegenden Nutzungswert
zum Gegenstand haben, entscheidet über dieselben in erster Instanz der Direktor der
direkten Steuern, in zweiter das Ministerium nach Anhörung der Kommission der
Landesschätzer oder eines von derselben aus ihrer Mitte gewählten Ausschusses 2. Für
18 Ges. v. 13. Mai 1863 Art. 17. 19 Ges. v. 31. Juli 1821 Art. 29.
. 100] 1 Die Ausführungsbestimmungen befinden sich in der Dienstanweisung f. d. Katasterfort-
ührungsbeamten v. 17. März 1902 (Centr. Bl. S. 60) Art. 63 f., abgeändert durch Ver. v. 28. Juli
1903 (Centr. Bl. S. 95). «
2 Ges. v. 6. April 1892 § 41: Bek. v. 4. Juni 1892 9—12. Vgl. § 4 Ges. v. 13. Juli
1901 (G Bi. S. 80). à & 2 Abs. 1 Ges. v. 1895: 5 42 Ges. v. 6. April 1892.
1 Vll. Kais. Rat Nr. 360 (Offizierzimmer in Kasernen). über die Steuerfreiheit von Gottes-
häusern val. -b 42 Ges. v. 1892. Diese Bestimmung gilt nicht für die Heilsarmee, da sie weder eine
geselich anerkannte Religionsgesellschaft noch eine Hflenttiche Körperschaft ist. Kais. Rat Nr. 491.
Dienstanweisung v. 17. März 1902 Art. 82 f. Der jährliche Bruttowert wird nach dem
mittleren jährlichen Mietwert berechnet. Ges. v. 6. April 1892 § 43; Bek. v. 6. Mai 1893 898 1
bis 6, 10. In landlichen Ortschaften sind andere Grundsätze maßgebend. #§ 44 zit.
* Ges. v. 17. Juli 1907 (G. Bl S. 79) Art. I. ç Z
' Uber die Bildung, die Beschlußfassung und die Bezüge der Kommission gelten die Be-
iemmun 3 des § 46 Ges. v. 6. April 1892; § 7 Ges. v. 1895. Vgl. Ver. v. 18. Dez. 1897 (Centr.=
. S. 323).
s Wiederholte Einwendungen in bezug auf bereits in früheren Jahren in zweiter Instanz
festgestellte Nutzungswerte, in welchen neue Gründe nicht vorgebracht werden, sind vom Direktor der
direkten Steuern als unzulasfg — Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das
Ministerium statthaft. § 10 III Ges. v. 1895.