412 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung. 8 101
die übrigen Einwendungen gelten die für die Einreichung, Prüfung und Entscheidung
der Reklamationen gegen die direkten Steuern vorgeschriebenen Formen und Fristen ꝰ.
IV. Der Erlaß der Steuer (§ 11) erfolgt, falls das Gebäude gänzlich ab-
gebrochen oder sonst beseitigt, oder falls durch gewisse Ereignisse der Jahresertrag ganz
oder teilweise verloren oder das Gebäude mindestens während eines Vierteljabres
ganz oder teilweise unbenutzt geblieben ist. Entbürdungen von der Steuer können
aus einem durch Zuschläge gebildeten Ausfallfonds gedeckt werden (§ 12 0) 10.
J. Ist in einer Gemeinde bei sämtlichen Gebäuden oder einem Teil derselben
seit der letzten Feststellung eine bleibende Erhöhung oder Verminderung der Nutzungs-
werte um mindestens ein Zehntel eingetreten, so ist das Ministerium befugt, nach An-
hörung der Kommission der Landesschätzer eine Neufeststellung der Nutzungswerte für
diese Gebäude vornehmen zu lassen. Eine Neufestsetzung der Nutzungswerte kann auf
Antrag der Gemeinde auch dann erfolgen, wenn nach dem Gutachten der Kommission
der Landesschätzer die der Besteuerung zugrunde liegenden Nutzungswerte bei sämtlichen
Gebäuden oder einem Teil der Gebäude in ihrem Gesamtbetrage um mindestens ein
Zehntel von den derzeitigen wirklichen Nutzungswerten abweichen (§ 15 des Gesetzes
in der Fassung vom 1907).
VI. Die Abgabe von den Gütern der toten Hand. Gesetz vom
8. November 1909 (G.Bl. S. 117) 11. Von allen juristischen Personen des öffentlichen
und des Privatrechts, mit Ausnahme des Reichs-, des Landesfiskus und der nach
Reichsgesetz von Staatssteuern befreiten Anstalten wird eine Steuer von allem der
Grund-, der Gebäude= und der Kapitalsteuer unterliegenden Vermögen erhoben. Die
Steuer beträgt 90% bei dem der Grundsteuer, und je 40 % bei dem der Gebäude-
steuer und der Kapitalsteuer unterworfenen Vermögen. Die Veranlagung geschieht
durch den Direktor der direkten Steuern. Die Erhebung richtet sich nach den für die
direkten Steuern geltenden Vorschriften. Über Einwendungen, die die Verpflichtung
zur Entrichtung der Abgabe betreffen, entscheider der Kaiserliche Rat.
& 101. Die Gewerbesteuer. I. Das Gesetz über die Gewerbesteuer vom 8. Juni
1896 (G. Bl. S. 31)1 unterwirft der Besteuerung alle in Elsaß-Lothringen? betriebenen
stehenden Gewerbe einschließlich des Geschäftsbetriebs der Erwerbs- und Wirt-
schasftsgenossenschaften, ferner die Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwalte, Notare und
Gerichtsvollzieher (§ 1). Im Gegensatz zum stehenden Gewerbebetrieb ist der Wander-
gewerbebetrieb einer besonderen Steuer unterworfen. Die Steuer ist an das Subjekt
des Gewerbetreibenden gebunden; betreibt dieser daher an verschiedenen Orten das
Gewerbe, so wird für alle nur eine einheitliche Steuer entrichtet 5.
II. Ausgenommen von der Gewerbesteuerpflicht sind nur: das Reich (die
Reichseisenbahnen), das Land, die Bezirke und Gemeinden bezüglich der von ihnen im
öffentlichen Interesse und für gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnabsicht betriebenen gewerb-
lichen Unternehmungen, die öffentlichen Kreditoerbände (Sparkassen) und Versicherungs-
anstalten, die Reichsbank“, jedoch mit der Maßgabe, daß die Steuerbefreiung nicht auch
hinsichtlich der Bezirks= und Gemeindezuschläge gilt. Ferner sind gewisse Zweige der
Naturalwirtschaft von der Steuer ausgenommen .
III. Die Besteuerung der Gewerbe erfolgt nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit
° Irrtümer in der Furranlah ng, wie Schreib- und wchenseer pnn können durch den
Direktor, der direkten Steuern von Amts wegen berichtigt werden. zit.
Zuschläge betragen in der Regel 2 % ; außerdem no #. 4 e zur Ver-
hartun des er rlose Hilisfonds erhoben. Art. 29 Ges. v. I. Juli i 182
Ausf.Best. d. Min. v. 8. Dez. 1909 (Centr. Bl. S. 176).
(8 101 uor u führn rli–r v. 24. Juni 1897 (Centr. Bl. S. 197). Textausgabe mit Anmerkungen
von Ro iese
2 Es gilt also das T. uorialikäcsprinzi- Zweigniederlassungen in E.-V. find nur für diesen
Teil ihres Betriedes steuerpflichtig. 9 2.
3 Bezüglich des Geerben" es der Eiefrau vagl. Ges. § 1
4 Auss. Best. Art. 8 Ziff. Reichsgeset v. 14. Mu 1875 (R.G. Bl. S. 177) § 21.
Ausf. Veßkaut Land-, Grstwirtscha t Viehzuch, Gärtnerei, Brennerei, Vorschuß= und Kreditvereine.
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