Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

412 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung. 8 101 
  
die übrigen Einwendungen gelten die für die Einreichung, Prüfung und Entscheidung 
der Reklamationen gegen die direkten Steuern vorgeschriebenen Formen und Fristen ꝰ. 
IV. Der Erlaß der Steuer (§ 11) erfolgt, falls das Gebäude gänzlich ab- 
gebrochen oder sonst beseitigt, oder falls durch gewisse Ereignisse der Jahresertrag ganz 
oder teilweise verloren oder das Gebäude mindestens während eines Vierteljabres 
ganz oder teilweise unbenutzt geblieben ist. Entbürdungen von der Steuer können 
aus einem durch Zuschläge gebildeten Ausfallfonds gedeckt werden (§ 12 0) 10. 
J. Ist in einer Gemeinde bei sämtlichen Gebäuden oder einem Teil derselben 
seit der letzten Feststellung eine bleibende Erhöhung oder Verminderung der Nutzungs- 
werte um mindestens ein Zehntel eingetreten, so ist das Ministerium befugt, nach An- 
hörung der Kommission der Landesschätzer eine Neufeststellung der Nutzungswerte für 
diese Gebäude vornehmen zu lassen. Eine Neufestsetzung der Nutzungswerte kann auf 
Antrag der Gemeinde auch dann erfolgen, wenn nach dem Gutachten der Kommission 
der Landesschätzer die der Besteuerung zugrunde liegenden Nutzungswerte bei sämtlichen 
Gebäuden oder einem Teil der Gebäude in ihrem Gesamtbetrage um mindestens ein 
Zehntel von den derzeitigen wirklichen Nutzungswerten abweichen (§ 15 des Gesetzes 
in der Fassung vom 1907). 
VI. Die Abgabe von den Gütern der toten Hand. Gesetz vom 
8. November 1909 (G.Bl. S. 117) 11. Von allen juristischen Personen des öffentlichen 
und des Privatrechts, mit Ausnahme des Reichs-, des Landesfiskus und der nach 
Reichsgesetz von Staatssteuern befreiten Anstalten wird eine Steuer von allem der 
Grund-, der Gebäude= und der Kapitalsteuer unterliegenden Vermögen erhoben. Die 
Steuer beträgt 90% bei dem der Grundsteuer, und je 40 % bei dem der Gebäude- 
steuer und der Kapitalsteuer unterworfenen Vermögen. Die Veranlagung geschieht 
durch den Direktor der direkten Steuern. Die Erhebung richtet sich nach den für die 
direkten Steuern geltenden Vorschriften. Über Einwendungen, die die Verpflichtung 
zur Entrichtung der Abgabe betreffen, entscheider der Kaiserliche Rat. 
& 101. Die Gewerbesteuer. I. Das Gesetz über die Gewerbesteuer vom 8. Juni 
1896 (G. Bl. S. 31)1 unterwirft der Besteuerung alle in Elsaß-Lothringen? betriebenen 
stehenden Gewerbe einschließlich des Geschäftsbetriebs der Erwerbs- und Wirt- 
schasftsgenossenschaften, ferner die Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwalte, Notare und 
Gerichtsvollzieher (§ 1). Im Gegensatz zum stehenden Gewerbebetrieb ist der Wander- 
gewerbebetrieb einer besonderen Steuer unterworfen. Die Steuer ist an das Subjekt 
des Gewerbetreibenden gebunden; betreibt dieser daher an verschiedenen Orten das 
Gewerbe, so wird für alle nur eine einheitliche Steuer entrichtet 5. 
II. Ausgenommen von der Gewerbesteuerpflicht sind nur: das Reich (die 
Reichseisenbahnen), das Land, die Bezirke und Gemeinden bezüglich der von ihnen im 
öffentlichen Interesse und für gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnabsicht betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen, die öffentlichen Kreditoerbände (Sparkassen) und Versicherungs- 
anstalten, die Reichsbank“, jedoch mit der Maßgabe, daß die Steuerbefreiung nicht auch 
hinsichtlich der Bezirks= und Gemeindezuschläge gilt. Ferner sind gewisse Zweige der 
Naturalwirtschaft von der Steuer ausgenommen . 
III. Die Besteuerung der Gewerbe erfolgt nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit 
° Irrtümer in der Furranlah ng, wie Schreib- und wchenseer pnn können durch den 
Direktor, der direkten Steuern von Amts wegen berichtigt werden. zit. 
Zuschläge betragen in der Regel 2 % ; außerdem no #. 4 e zur Ver- 
hartun des er rlose Hilisfonds erhoben. Art. 29 Ges. v. I. Juli i 182 
Ausf.Best. d. Min. v. 8. Dez. 1909 (Centr. Bl. S. 176). 
(8 101 uor u führn rli–r v. 24. Juni 1897 (Centr. Bl. S. 197). Textausgabe mit Anmerkungen 
von Ro iese 
2 Es gilt also das T. uorialikäcsprinzi- Zweigniederlassungen in E.-V. find nur für diesen 
Teil ihres Betriedes steuerpflichtig. 9 2. 
3 Bezüglich des Geerben" es der Eiefrau vagl. Ges. § 1 
4 Auss. Best. Art. 8 Ziff. Reichsgeset v. 14. Mu 1875 (R.G. Bl. S. 177) § 21. 
Ausf. Veßkaut Land-, Grstwirtscha t Viehzuch, Gärtnerei, Brennerei, Vorschuß= und Kreditvereine. 
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