Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

414 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung. 8 103 
  
Wie bei der Gewerbesteuer, besteht auch hier eine Anmeldepflicht hinsichtlich 
des zu eröffnenden Betriebes (§ 7). 
II. Die Wandergewerbesteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und 
beträgt in der Regel 60 Mk.; ermäßigte Jahressätze sind vorgesehen (§ 8). 
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch die zuständige Steuerbehörde nach näherer 
Bestimmung des Ministeriums; die Steuerbehörde fertigt für den Inhaber des Wander- 
gewerbebetriebes einen Steuerschein aus, der nicht übertragbar (§§ 9—11) und auf 
Verlangen den zuständigen Beamten vorzulegen ist. 
III. Gegen den Steuersatz steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist 
von einem Monat von dem Tage der Aushändigung des Steuerscheins ab das Rechts- 
mittel des Einspruchs zu; über den Einspruch entscheidet der Direktor der direkten 
Steuern. Gegen dessen Entscheidung findet binnen einem Monat vom Tage der Zu- 
stellung der Entscheidung ab Berufung an die gemäß § 29 Gewerbesteuergesetz ein- 
gesetzte Berufungskommission stait (§ 16). 
IV. Besonderes gilt hinsichtlich der Wanderlager; es sind das Unter- 
nehmungen, bei welchen außerhalb des Wohnorts des Unternehmers und außer dem 
Meß= und Marktverkehr ohne Begründung einer dauernden gewerblichen Niederlassung 
von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren, gleichviel ob zum Verkauf 
aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung, feilgeboten werden; solche Wander- 
lager unterliegen neben der zu entrichtenden Wandergewerbesteuer für jeden Ort des 
Betriebes nach einer besonderen Gemeindeabgabe (§ 24)“. 
§ 103. Die Kapital-, Lohn= und Besoldungsstener. Das Gesetz, betreffend 
die Kapitalsteuer, vom 13. Juli 1901 (G. Bl. S. 55) und das Gesetz, betreffend die 
Lohn und Besoldungssteuer, vom gleichen Tage (G.Bl. S. 69)1, die beide am 1. April 
1903 in Kraft getreten sind, sind beide dazu bestimmt, die Lücken der Besteuerung der 
verschiedenen Einnahmequellen auszufüllen. 
I. Der Kapitalsteuer unterliegt der Ertrag aus Kapital und Renten, ohne Rück- 
sicht darauf, ob die Bezüge aus Elsaß Lothringen oder aus Bezugsquellen außerhalb 
Elsaß-Lothringens herrühren (§ 1). Erträge, welche nach Abzug der Passiokapitalzinsen 
und Lasten die Summe von 100 Mk. jährlich nicht übersteigen, werden nicht besteuert 
(&X§ 5). Steuerpflichtig sind die Landes= und Reichsangehörigen, welche ihren 
Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Be- 
seitigung der Doppelbesteuerung betreffend, in Elsaß-Lothringen haben, ferner solche 
Ausländer, welche in Elsaß-Lothringen einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des 
Erwerbs wegen oder seit länger als einem Jahre ununterbrochen oder seit drei Jahren 
mit Unterbrechungen aufhalten, und schließlich die Körperschaften, Handelsgesellschaften, 
Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit dem Sitze in Elsaß-Lothringen, 
sowie schließlich die Nachlaß= und anderen Pflegschaften, soweit sich darunter zins- 
tragende Kapitalien befinden (§ 3). Steuerfreiheit genießen das Reich, Elsaß- 
Lothringen und die ganz oder teilweise auf Kosten des Reichs oder des Landes unter- 
haltenen Anstalten, die Reichsbank?, die Bezirke, Gemeinden, öffentlichen Unterrichts. 
anstalten, Kirchenfabriken, Pfarreien, Kirchenschaffneien und isrealitischen Konsistorien 
sowie gewisse Kassen, Vereine und Genossenschaften mit gemeinnützigen Interessen (§ 4). 
Als steuerbarer Betrag gilt der Jahresertrag der Kapitalien und Renten nach 
dem Bestande zur Zeit der Veranlagung (§ 6). Die Steuer beträgt 31/200 des 
steuerbaren Betrags (§ 9). Die Veranlagung der Steuer erfolgt in dem Gemeinde- 
bezirk, in welchem der Steuerpflichtige zur Zeit der Veranlagung seinen Wohnsitz oder 
seinen Aufenthalt hat (§ 10). Dem Kapitalbezuge des Haushaltungsvorstandes sind 
bei der Steuerveranlagung die Kapitalbezüge der Angehörigen der Haushaltung zuzu- 
Ausf.Best. v. 28. Juni 1897. Ziff. 9. 
* Uber die Voraussetzung der Steuerpflicht vgl. O. L.G. 12. Februar 1901, Els.-l. Z. 28 S. 87. 
(5 103]1 Ausf.Best. v. 19. Febr. 1902 (Centr. Bl. S. 9. Textausgabe mit Erläuterung von Noth- 
GWieseke. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Stenerreform ist die Darstellung nur eine gedrängte. 
Uber die Bestenerung ausländischer Lohnarbeiter vgl. Min. Best. v. 19. Nov. 1909 (Centr. Bl S. 1431.
	        
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