Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

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Die Kapital-, Lohn- und Besoldungssteuer. 415 
rechnen S3. Grundlage für die Veranlagung bildet die Steuererklärung des Steuer- 
pflichtigen auf Grund der öffentlichen Aufforderung für die kommende Steuerperiode. 
Die Veranlagung erfolgt sodann durch besondere Veranlagungskommissionen, 
die für jeden Steuerveranlagungsbezirk (Kreiskommission) und für jeden Verwaltungs- 
bezirk (Bezirkskommission) gebildet werden (§ 15)". Auf Grund der Feststellungen 
der Veranlagungskommissionen hat der Direktor der direkten Steuern die Beträge der 
Steuer dem Tarife entsprechend in Ansatz zu bringen und die Heberollen hiernach 
aufstellen zu lassen; er erklärt die Heberollen für vollstreckkbar und veranlaßt die Er- 
hebung der Steuern nach den für die direkten Steuern maßgebenden Vorschriften (§ 21). 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschluß- 
frist von drei Monaten der Einspruch zu. Gegen die Entscheidung der Veranlagungs- 
kommission über den Einspruch hat der Steuerpflichtige, die beteiligte Gemeinde und, 
mit Genehmigung des Direktors der direkten Steuern auch der Vorsitzende der Ver- 
anlagungskommission binnen der Ausschlußfrift von einem Monat das Rechtsmittel der 
Berufung an die Berufungskommission (§ 24), die befugt ist, die weiter er- 
forderlichen Feststellungen vorzunehmen. Treten während der Steuerperiode Umstände 
ein, durch welche ein gänzlicher oder erheblicher Verlust des Kapitalvermögens herbei- 
geführt wird, so kann gänzlicher oder teilweiser Erlaß der Steuer gewährt werden 
(6 25)“. . 
II. Der Lohn- und Besoldungssteuer unterliegen die Bezüge aus einem 
öffentlichen oder privaten Dienstverhältnisse, aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischen 
Berufe, aus schriftstellerischer, unterrichtender, erziehender oder irgendeiner anderen 
ertragbringenden Tätigkeit sowie aus Rechten auf periodischen Hebungen und Vorteile 
irgendwelcher Art, soweit die Bezüge nicht bereits durch eine der bestehenden Steuern 
getroffen und nicht nur vorübergehend oder nebensächlich sind (§ 1). Steuerpflichtig 
sind die Landes= und Reichsangehörigen, die Ausländer, welche in Elsaß-Lothringen 
einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Erwerbs wegen oder seit länger als einem 
Jahre ununterbrochen oder seit drei Jahren mit Unterbrechungen aufhalten, sowie die- 
jenigen Personen, welche aus der Landeskasse Besoldung, Pension oder Wartegeld be- 
ziehen ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 3). Steuerbefreiung 
genießen diejenigen Personen, die Bezüge aus Lohn und Besoldung beziehen, welche 
mit den Erträgen aus sonstigen Erwerbsquellen zusammen den Betrag von 700 Mk. 
jährlich nicht übersteigen, ferner der Dienstbotenlohn und andere Bezüge, meist aus 
sozialpolitischen Erwägungen K 4). Als steuerbarer Betrag gilt der Jahresbetrag der 
im § 2 bezeichneten Bezüge; die Steuer beträgt 1,90% dieses Betrages (§8 5, 6). 
Die Veranlagung erfolgt in dem Gemeindebezirk des Wohnsitzes oder Aufenthalts. 
Bezüglich der Zusammenrechnung der Bezüge von Mitgliedern eines Haushalts gelten 
entsprechende Vorschriften wie bei der Kapitalsteuer. Das letztere gilt auch bezüglich 
der Steuererklärung, der Veranlagungskommissionen, der Steuererhebung sowie hin- 
sichtlich des Rechtsmittelzugs #á. Steuererlaß ist zu gewähren bei Wegfall der 
der Steuerpflicht infolge Todes oder Wegzugs des Pflichtigen oder bei Verlust des 
Einkommens usw. (8 20) 7. 
8 104. Die Vergwerksstener. I. Die Bergwerkssteuer ist geregelt durch Gesetz 
von 14. Juli 1908 (G.Bl. S. 73) in der Fassung der Novelle vom 28. Mai 1913 
2 Dagegen muß die Reichsbank die Bezirks= und Gemeindezuschläge zahlen. 
3 Ehefrauen, die dauernd von ihrem Manne getrennt leben, und Kinder, die über ihre Kapi- 
talien selhständig verfügen, werden selbständig veranlagt. § 11. 
“. Uber die Zusammensetzung der Kommissionen vgl. 38 16, 17—20. 
Uber Rechtshilfe der Gerichte gegenüber der Steuerbehörde vgl. Els.-l. Z. 23 S. 460. Bek., 
betr. die Mitwirkung der Behörden bei der Veranlagung der Bezüge der öffentlichen Beamten zur 
Lohn- znß Besoldungssteuer v. 10. Okt. 1906 (Centr. Bl. S. 197). 
Toer Strafbennmungen bei Vergehen und Ubertretungen gegen das Steuergesetz vgl. §§ 20 f. 
Val. 8§§ 12—19. 
7 Uber Strafbestimmungen vgl. oben Note 5. Darüber, ob eine Steuerstrafe verwirkt ist, 
entscheiden allein die Strafgerichte. Die Klage wegen ungerchtfertigter Bereicherung gehört vor die 
Zivilgerichte. O. L. G. Colmar v. 2. Nov. 1909 Elf.-I. Z. 35 S. u. Els.-I. Z. 1911 S. 671.
	        
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