416 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung. 8 105
(G. Bl. S. 69). Danach unterliegen die Bergwerke: 1. ohne Unterschied, ob ein Betrieb
stattfindet oder nicht, einer Flächenabgabe von einer halben Mark für das Hektar
verliehenes Feldes; 2. sofern ein Betrieb stattfindet; außerdem: a. der Gewerbesteuer
nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. Juni 1896 (G. Bl. S. 31), b) einer Förder-
abgabe von 1½2% des mittleren Verkaufswertes der gewonnenen Mineralien (§ 11
Berggesetz von 16. Dezember 1873 in der Fassung vom 23. August 1912 /G.Bl. S. 105)).
Eine besondere Stellung nehmen die auf Steinsalz, Kali-, Magnesia= und Borsalze
nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und
auf Solquellen verliehenen Bergwerke ein; sie sind von der Förderabgabe befreit (§ 1
Abs. 2), unterliegen dagegen einer Zusatzabgabe zur Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 3). Zu
der Flächenabgabe werden, wie bei der Gewerbesteuer, Bezirks= und Gemeindezuschläge
sowie ein Zuschlag von 5 % zur Deckung der Ausfälle (X 2 Abs. 1) erhoben. Wird
die Flächenabgabe innerhalb zweier Jahre vom Tage der Fälligkeit nicht entrichtet, so“
kann die Oberbergbehörde die Entziehung des Bergwerkseigentums an einem nicht in
Betrieb befindlichen Bergwerk und Grubenfelde durch Beschluß aussprechen; Voraus-
setzung ist, daß der Bergwerkseigentümer zweimal unter Androhung des Antrags auf
Entziehung zur Zahlung aufgefordert worden ist 1 (§ 3 Abs. 1).
II. Die Veranlagung (§ 1 Nr. 2b) erfolgt durch die für die Veranlagung
der Gewerbesteuer zuständigen Bezirkskommissionen und unterliegt den für die Gewerbe-
steuer zulässigen Rechtsmitteln. Die Bergwerksunternehmer sind verpflichtet, über die
der Förderabgabe unterliegenden Fördermengen und deren Werte auf besondere Auf-
forderung binnen zwei Wochen eine Erklärung nach den vom Ministerum erlassenen
Vorschriften? abzugeben.
III. Die Erhebung der Bergwerksabgaben erfolgt nach den für die direkten
Steuern maßgebenden Vorschriften.
§5 105. Die zwangsweise Beitreibung der direkten Steuern. Erfolgt die
Zahlung der auf Grund der vollstreckbar erklärten Heberollen geschuldeten Steuern
nicht, so muß das Zwangsverfahren eingeleitet werden . Die Anordnung des-
selben sowie der einzelnen Zwangshandlungen obliegt den Steuerkassen? mit Ge-
nehmigung des Kasseninspektors 5. Als Vollziehungsbeamte fungieren die Steuerboten,
die vereidigt sein müssen 4. Der Einleitung des Zwangverfahrens hat eine kostenfreie
Mahnung vorauszugehen; bleibt dieselbe erfolglos, so ist das Zwangsverfahren durch
Justellung eines Zahlbefehls, den die betreffende Steuerkasse ausstellt, einzuleiten.
er Zahlbefehl enthält die Aufforderung, binnen acht Tagen zu zahlen; geschieht dies
nicht, so ordnet die Steuerkasse mit Genehmigung des Kasseninspektors die Zwangs-
vollstreckung an. Der Zwangvollstreckung ist das gesamte bewegliche pfändbare und
unbewegliche Vermögen des Schuldners unterworfen 5. Die Kosten des Zwangs-
verfahrens einschließlich der Zustellung des Zahlbefehls hat der Schuldner zu tragen.
1 Auf die Entziehung finden die Vorschriften der §§ 134—141 Bergges. u. 88 83, 85 A.G.
B. G. B. Anwendung. Die Klage auf Aufhebung des Beschlusses kann jedoch nur damit begründet
werden, daß die tatsächlichen Voraussetzungen zur Entziehung nicht vorliegen. § 3 Abf. 2.
2 § 2. Auf die Erklärung finden die 88 13, 27 J31 des Gesetzes, betr. die Kapitalsteuer, v.
13. Juli 1901 entsprechende Anwendung.
(§J 105)1 Gesetz v. 3. frim. VII Art. 149. Widrigenfalls verjährt der Anspruch auf die Steuer-
zahlung binnen drei Jahren von dem Tage ab, an welchem die Heberolle dem Rentmeister übergeben
ist. Zur Unterbrechung der Verjährung genügen nur die vollstreckbaren Strafbescheide 65 Wander-
gewerbesteuergeset) dagegen. nicht die vorläufigen Straffestsetzungen. O. L.G. Colmar v. 21. Mai 1911
in Els.-lI. Z. 28 S. 172. Uber die Stellung des Landesfiskus im Vollstreckungsverfahren vgl. O. L.G.
Colmar v. 12. Sept. 1902, Elf.-lI. Z. 28 S. 335.
2 Hat der Rentmeister die Unbeibringlichteit der Steuer nicht nachgewiesen, so kann er regreß-
pflichtig gemacht werden. Geset v. 3. frim. VII Art. 148; Ges. v. 22. Dez. 1876 § 7 Abf. 1.
#* Verwaltungszwangsvollstreckung'ordnung v. 26. Mai 1905 (Centr. Bl. S. 421); dieselbe
beruht auf Art. 5 Gesetz v. 13. Febr. 1905 (G. Bl. S. 7). Vgl. O.L.G. Colmar in Els.I. Z. 14
S. 502. Der Rechtsweg in Sachen der direkten Steuern ist unguläfg- Val. O.L.G. Colmar in
Els.L. Z. 31 S. 290;: 32 S. 571; 36 S. 1 u. R.G.E. (Civ.) v. 4. April 1911 Bd. 76 S. 121.
* Daneben können auch Gerichtsvollzieher mit der Ausführung der Vollstreckungshandlungen
betraut werden. Vgl. Vollstr. O. 88 4—6, 30. 39.
* VMgl. &&¾ 20—38. Die betreffenden Vorschriften find denen der C.P.O. nachgebildet.