106 Die Verlehrssteuern. 417
Zweites Kapitel.
5 106. Die Verkehrsstenern. Unter Verkehrssteuern versteht man solche
Steuern, die anläßlich eines bestimmten (meist rechtserheblichen) Vorganges im Verkehrs-
leben zur Erhebung gelangen. In Elsaß-Lothringen werden hierher gerechnet: die
Verkehrssteuern im engeren Sinne, die Stempelsteuern, die Gerichtsgebühren! und die
Erbschaftssteuern.
I. Ursprünglich waren die Verkehrssteuern mit den Zöllen und indirekten Steuern
einem Direktor mit dem Amtssitze in Straßburg übertragen #. Durch Gesetz vom
25. März 1899 (G.Bl. S. 17) § 13 wurden die beiden Verwaltungen indessen ge-
trennt, und an die Spitze der Verkehrssteuerverwaltung der Direktor der Verkehrs-
steuern gestellt 3. Der Direktion sind juristisch vorgebildete obere Beamte und das
übrige Beamtenpersonal" beigegeben. An dem Sitz der Direktion befindet sich auch
die Hauptbuchhalterei der Verkehrssteuern 5ö. Die lokale Verwaltung wird von den
Verkehrssteuerämtern ausgeführt, an deren Spitze Rentamtmänner stehen; diese
werden wiederum von den Verkehrsinspektoren und einem Oberinspektor revidiert 6.
II. Zur Zeit der Einführung der deutschen Verwaltung war grundlegendes Gesetz
das Gesetz über die Registrierungsabgabe (droit d'’enregistrement) vom 22. frim. VIII 7.
Die Steuer war hier an die Einregistrierung (Eintragung in Register) geknüpft; die
Eintragung bezweckte, den Inhalt des Vertrages sowie dessen Datum und damit die Er-
hebung der Steuer sicherzustellen. Bei der Reform der Gesetzgebung durch das Gesetz
vom 14. November 1904 (G.Bl. S. 49) 5, in Kraft getreten am 1. April 1905, wurde
an Stelle der Bezeichnung Enregistrementsgebühr diejenige als Verkehrssteuer eingeführt.
Der Verkehrssteuer unterliegen nach Maßgabe eines Tarifes Urkunden? über
gewisse Rechtsgeschäfte, zum Beispiel Miet= und Pachtverträge, Schenkungsversprechen
usw. 10, ferner Urkunden, die von gewissen Beamten, Behörden, Körperschaften auf-
genommen oder deren Verhältnisse in denselben geregelt werden 11, oder drittens Ur-
kunden, die bei gewissen Vorgängen gebraucht werden 1½2. Die Verkehrssteuer kommt
nicht zur Erhebung, wenn der Kaiser, der Reichs= oder der Landesfiskus oder gewisse
öffentliche Anstalten steuerpflichtig wären, ferner bei dem Erwerb von Grundeigentum
für öffentliche Zwecke, bei Verkäufen von Holz oder Nebennutzungen aus den Reichs-
oder Landesforsten, bei zu Zwecken der Verwaltungszwangsvollstreckung vorgenommenen
Versteigerungen und in gewissen weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (§ 5).
(8 106#| Bei diesen sagt eigentlich schon das Wort, daß es sich weniger um Steuern als um Ge-
##ben aiano3 indessen find 1a“, der Verkehrssteuerverwaltun Agewiesen.
2 lbe war dem ichskanzler, später dem Ministerium unterstelll. Gesetz v. 30. Dez.
1871 (G. . 1n S. 49) § 19, Gesetz v. 24. März 1879 (G.Bl. S. 8).
ber dessen Vertretung durch Rentmeister vgl. O.L.G. Colmar Els.-I. Z. Bd. 30 S. 186.
4 Nach Art. 15 des Etatgesetzes v. 13. Mai 1910 (G. Bl. S. 27) ist die Befugnis zur Er-
nennun —F Beamten der Herbehrssteuerverwaltun auf 8 „Miasterian übergegangen.
v. 21. Dez. 1874 (A. Bl. d. Dir. Zölle S
" die Titel der Beamten der ““*.“32 71 ogl. Erlaß d. Statth. v. 4. Mai
1896 K. Bl. d. dir. d. Zölle S. 38).
Auslegung des nsigesetes v I. O. L.G. Colmar v. Febr. 1905, Els.-lI. Z. 30 S. 485.
bgeändert durch ovelle v. 29. Fani 1907 (G. Bl. S. 71) Art. 11 Aus ühr.Best. v.
3 v2r uere S ½% v. 15. März 1910 (Centr.Bl. S. 99) u. v. 19. März 1911 (Centr. Bl.
43); Min. Ver. v. 10. Mäörz 1905 (Centr. Bl. S. 160). Volzuggany, v. 20. März 1905 (Gentr, Bl.
160. über die Erhebung der Steuer vgl. ferner Ver. v. 4. Mai 1905 (Centr. Bl. S. 213);
Fuang. Els.-I. Verkehrssteuer= und Stempelrecht, 1905; Ausf. Best. tuum Verkehrssteuergf v. 18. März
1905 (Centr. Bl. S. 158) und v. 19. März 1911 (Centr. Bl. S. 43
* Die Steuerverwaltung ist bei der Besteuerung eines Rechtsgeschäfts nicht an die von den
Larteien für dasselbe gewählte neniichnung Aawr unden. O.L.G. Colmar v. 12. Okt. 1909 Elf.-I. Z.
5 S. 307. Zur Auslegung 37 38 #4 3. 2 Verkehrsst. Ges. vgl. O. L.G. Colmar v.
3 - n Els.- li 360 “ 24 und seuu zur ? Auslegung des § 67 des Ges. O.L.G. Colmar
in - 6 i
S die Urkunden ala lee ft. 14 Notare ohne Rücksicht auf den Inhalt mit
Ausnahn * jechselproteft
4. Z. B. Bre eine Urkunde der aufzunehmenden Urkunde eines Notars zugrunde gelegt
9 r
werden soll.
Fischbach, Eljaß-Lothringen. 27