* 10 Die Stempelabgabe. 119
anderes bestimmt ist, die Steuer für jedes Geschäft besonders zu entrichten. Die ver-
hältnismäßige Abgabe richtet sich in der Regel nach dem Preis, Wert ½8 oder Ertrag;
für die Berechnung gibt das Gesetz ins Einzelne gehende Angaben (§8 17 f.). Trägt
die Steuerbehörde Bedenken, die in einer Urkunde enthaltenen oder nachträglich erfolgten
Angaben oder Schätzungen des Wertes oder Ertrags als richtig anzunehmen, so ist ein
Ausgleich zu versuchen, oder die Steuerbehörde kann den Wert usw. unbeschadet des
Rechtsweges selbständig feststellen. Der Steuerpflichtige kann binnen 14 Tagen nach
Empfang der Mitteilung über die erfolgte Feststellung die Abschätzung durch Sach-
verständige beantragen (§ 26 Abk. 1).
IV. Strafen und Strafverfahren. Unterbliebene Versteuerungen, Steuer-
hinterziehungen bei Versteigerungen, Wertverheimlichungen und ähnliche Zuwider-
handlungen werden nach Maßgabe der §§ 51 f. bestraft. Das Gesetz unterscheidet
zwischen Ordnungswidrigkeiten und absichtlichen Steuerhinterziehungen 19. Von der Fest-
setzung einer Ordnungsstrafe sowie von der Einleitung eines Strafverfahrens überhaupt
kann nach näherer Anordnung des Ministeriums abgesehen werden (§ 5# Abs. 2).
Der Mindestbetrag einer Ordnungsstrafe beträgt 1 Mk.; eine Umwandlung der Geld-
strafen in Freiheitsstrafen ist nicht statthaft 20. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Teil-
nehmer ist die Strafe nur einmal verwirkt (Einheitsstrafe, § 59). Die Strafverfolgung
verjährt bei Ordnungswidrigkeiten in drei Monaten von dem Zeitpunkt der Kenntnis-
nahme der Verkehrssteuerverwaltung an, ohne Rücksicht hierauf in zwei Jahren; bei
absichtlichen Steuerhinterziehungen in fünf beziehungsweise 30 Jahren 21. Das Straf=
verfahren vollzieht sich im Verwaltungswege in Form eines Strafbescheids 22
durch den Direktor der V. K. Gegen den Strafbescheid kann der Beschuldigte binnen
einer Woche nach der Bekanntgabe gerichtliche Entscheidung beantragen?'s oder Beschwerde
an den Kaiserlichen Rat einlegen?“".
Der Direktor der Verkehrssteuern kann Geldstrafen und denselben gleichzuerachtende
Gebühren ermäßigen oder nachlassen, soweit sie den Betrag von 1000 Mk. nicht über-
steigen 25; höhere Beträge können von dem Ministerium 2 erlassen werden.
§ 107. Die Stempelabgabe. Neben der Reichs stempelabgabe: besteht auch
auf Grund Landesgesetzes? eine Stempelpflicht, die sich insofern mit der Verkehrs-
18 Uber die Wertsberechnung bei letztwilliger Zuwendung von Grundstücken an juristische
Personen. R.G. v. 17. Juni 1911; R.G.E. 30 S. 384.
½ über das Verhältnis beider, mildestes Gesetz: Kais. Rat v. 24. Sept. 1910 Nr. 570. Ver-
kehrssteuerstrafe bei nicht versteuerten Mietverträgen: Kais. Rat v. 17. Nov. 1906 Nr. 449 u. O.L.G.
Colmar v. 18. April 1905 Els.-l. Z. 1906 S. 657.
20 Ges., betr. die Strafsachen der Verkehrssteuerverwaltung v. 28. Mai 1888 (G.Bl. S. 48)
in der Fassung der Bek. v. 15. Nov. 1904 (G. Bl. S. 90) § 7. E.G. Str. P.O. § 6 Abs. 2 Ziff. z.
Bezüglich weiterer Fälle vgl. § 60 Ziff. 3 u. 4.
22 Es sei denn, daß die allgemeinen Strafgesetze verletzt find. § 1 Abs. 1, 3 Ges. v. 7. Juni 188.
* W 460 f. Str...
24 Uber das Verfahren vgl. Ver. v. 23. März 1889 (G. Bl. S. 35) § 52f.
35 Regul. v. 24. Jan. 1876 (A. Bl. S. 91) § 5. Ziff. 5 Ges. 25. März 1899 (G. Bl. S. 17) § 13.
26 Ord. v. 3. Jan. 1821. Gerichtlich erkannte Strafen können dagegen nur durch Gnadenakt
des Statthalters erlassen werden.
(§F§ 107| Reichsstempelgesetz v. 3. Juli 1913 (R G. Bl. S. 639). Gem. b 122 dieses Gesetzes wird
jedem Bundesstaate von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von
Stempelmarken usw. erzielt wird, mit Ausnahme der Lose von Staatslotterien, der Betrag von zwei
vom Hundert aus der Reichskasse gewährt. Über die Frage der Doppelbesteuerung durch Reichs-
und Landesstempel vgl. O. L.G. Colmar v. 25. März 1894, Els.-l. Z. 21 S. 30. Für Klagen auf
Rückzahlung des Reichsstempels ist nickt der Reichs-, sondern der Landesfiskus als Beklagter zu
wählen. R.G. v. 7. März 1911, R.G.E. 30 S. 15. Im Rechtsstreit des Steuerschuldners gegen
die Verkehrssteuerverwaltung auf Aufhebung eines von ihr auf Grund des § 103 R. Str. G. erlassenen
Zahlbefehls ist der Rechtsweg für die gerichtliche Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zahl-
befehl ausgeschlossen. O. L.G. Colmar v. 10. Aug. 1912. Elfs.-I. 3. 1913 S 366. Vgl. Bek., betr.
die Erhebung der Reichsstempelabgabe in E.-L., v. 4. Juli 1906 (Centr. Bl. S. 105).
* gbendesstempelgesen v. 21. Juni 1897 (G.Bl. S. 47), abgeändert durch Ges. v. 28. Mai
1912 (G. Bl. S. 46):; Allg. Verf., betr. Shebung des Stempels, v. 4. Mai 1906 (Centr. Bl. S. 213:
Ausführ. Best. v. 27. Nov. 1912 (Centr. Bl. S. 419); Ausführ. Best. v. Juni 1906 (Centr. Bl S. 919:
27°