Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 109 Die Erbschaftesteuer. * 121 
  
Gebührenvorschuß zu entrichten und zwar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom Antrag- 
kellr. in Privatklagesachen vom Privat= beziehungsweise Nebenkläger (§8 81—83 
D.G. K.G.) 3. 
Gebührenfreiheit genießen in allen Verfahren das Reich, das Land, die 
öffentlichen Vorschußkassen und die öffentlichen Sparkassen. Dem Fiskus deutscher 
Bundesstaaten sowie ausländischer Staaten oder den öffentlichen Anstalten und Kassen, 
die für Rechnung eines solchen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, 
kann für den Fall der Gegenseitigkeit vom Ministerium Gebührenfreiheit gewährt 
werden . Einstweilige Befreiung von der Entrichtung der rückständigen und 
zukünftigen Gerichtskosten und Auslagen wird der armen Partei bewilligt“. 
Falls Gebühren durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der 
Beteiligten entstanden sind, können sie niedergeschlagen werden, ferner kann für ab- 
weisende Bescheide sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags, falls derselbe auf 
nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebühren= 
freiheit gewährt werden (D. G.K.G. § 6, els.-I. G. K.G. § 161). Die Höhe der 
Gebühren bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, in Strafsachen nach 
der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe 5. In Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit werden entweder feste oder solche Gebühren erhoben, die sich nach dem 
Werte der Angelegenheit richten. 
Die Berechnung der Gebühren erfolgt durch den Gerichtsschreiber des Gerichts, 
bei dem die Angelegenheit angängig ist; hierauf erfolgt die Einweisung in periodisch 
aufzustellende Listen (Einzugsregister) 7. Gegen die Gebührenfestsetzung sind Erinnerungen 
möglich, über die das Gericht entscheidet; gegen die gerichtliche Entscheidung findet die 
eiklhmen an das Landgericht beziehungsweise Oberlandesgericht statt (D. G. K.G. 8 4, 
e G. § 13). 
Die Erhebung und allfallsige Beitreibung der geschuldeten Gebühren geschieht 
durch die Verkehrssteuerämter auf Grund von gerichtlich vollstreckbar erklärten Zwangs- 
befehlen. Einwendungen hat der Schuldner im Wege der Klage bei dem Landgericht 
geltend zu machen, in dessen Bezirk das den Zwangsbefehl ausstellende Verkehrssteuer- 
amt sich befindet s. 
Der Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten verjährt in vier Jahren. 
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt neben den baren Aus- 
lagen eine Pauschsumme zur Hebung, die für jede Instanz auf den Höchstbetrag von 
50 Mk. berechnet ist. Die Einziehung der Gebühren erfolgt in der gleichen Weise wie 
diejenige der Gerichtskosten 10. 
§5 109. Die Erbschaftssteuer. Das Reichserbschaftssteuergesetz! ist 
als Anlage 4 zu dem Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die 
Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 620) erschienen. Da die 
25 Außerdem in Privatklagesachen oder, wenn vom Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt ist, 
ein Vorschuß für baare Auslagen. § 84 G. K#. über Gebühren= und Auslagenvorschüsse in An- 
gelegenheiten der Freiw.G. vgl. els.-I. G.K.G. 
4 Unberührt bleibt hierdurch die Verp iung zur Zahlung von Auslagen. G.K. G. §§ 4, 
5, 111 D. G.K.G. § 98. 
5 C. P.O. 8§§ 114, 1|5 5 § 72; R. F.G.G. 8 
* D. G.K.G. 8## 8f. 59f. 9.15 " 6. Okt. 1894, Justizgsinlg. 19 S. 226 f. 
3 Auf Grund von wbiwl Oscheen ist die Zwangsversteigerung von Immotblien nie zulässig. 
Si o 29 K 88 20, 111. Vgl. O. L. G. Colmar v. 4. Juli 1903, Elf.-l. Z. 1904 S. 534, ferner 
r Elk . u. G.K.G. §§ 18, 111. Eine Nachsorderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes 
ist nur dann zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach end- 
gültiger Erledigung des Geschäfts oder nach endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungs- 
pilichtigen. mitgeteift ist. D. G.K.G. § 17, Elf.-I. G.K.G. = 
Verf. d. Min. v. 13. März 1890 (Centr. Bl. S. E 
[§ 109) 1 Vgl. die Ausgabe von F. W. R. Zimmermann, 2. A., 1911; ferner die Erläuterung 
von Klon in GStengleins Ktralrr Nebengesehen II S. 763; Ausführungsbest. des Bundesrats 
v. 16. Juni 1906 Gtr. . R. S. B29), ergänzt durch Bundesrat v. 8. April 1911 u. 
12. Okt. 1911 “8 7# u. v 31Ltt1911CenthlS )
	        
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