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Gebührenvorschuß zu entrichten und zwar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom Antrag-
kellr. in Privatklagesachen vom Privat= beziehungsweise Nebenkläger (§8 81—83
D.G. K.G.) 3.
Gebührenfreiheit genießen in allen Verfahren das Reich, das Land, die
öffentlichen Vorschußkassen und die öffentlichen Sparkassen. Dem Fiskus deutscher
Bundesstaaten sowie ausländischer Staaten oder den öffentlichen Anstalten und Kassen,
die für Rechnung eines solchen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind,
kann für den Fall der Gegenseitigkeit vom Ministerium Gebührenfreiheit gewährt
werden . Einstweilige Befreiung von der Entrichtung der rückständigen und
zukünftigen Gerichtskosten und Auslagen wird der armen Partei bewilligt“.
Falls Gebühren durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der
Beteiligten entstanden sind, können sie niedergeschlagen werden, ferner kann für ab-
weisende Bescheide sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags, falls derselbe auf
nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebühren=
freiheit gewährt werden (D. G.K.G. § 6, els.-I. G. K.G. § 161). Die Höhe der
Gebühren bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, in Strafsachen nach
der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe 5. In Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit werden entweder feste oder solche Gebühren erhoben, die sich nach dem
Werte der Angelegenheit richten.
Die Berechnung der Gebühren erfolgt durch den Gerichtsschreiber des Gerichts,
bei dem die Angelegenheit angängig ist; hierauf erfolgt die Einweisung in periodisch
aufzustellende Listen (Einzugsregister) 7. Gegen die Gebührenfestsetzung sind Erinnerungen
möglich, über die das Gericht entscheidet; gegen die gerichtliche Entscheidung findet die
eiklhmen an das Landgericht beziehungsweise Oberlandesgericht statt (D. G. K.G. 8 4,
e G. § 13).
Die Erhebung und allfallsige Beitreibung der geschuldeten Gebühren geschieht
durch die Verkehrssteuerämter auf Grund von gerichtlich vollstreckbar erklärten Zwangs-
befehlen. Einwendungen hat der Schuldner im Wege der Klage bei dem Landgericht
geltend zu machen, in dessen Bezirk das den Zwangsbefehl ausstellende Verkehrssteuer-
amt sich befindet s.
Der Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten verjährt in vier Jahren.
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt neben den baren Aus-
lagen eine Pauschsumme zur Hebung, die für jede Instanz auf den Höchstbetrag von
50 Mk. berechnet ist. Die Einziehung der Gebühren erfolgt in der gleichen Weise wie
diejenige der Gerichtskosten 10.
§5 109. Die Erbschaftssteuer. Das Reichserbschaftssteuergesetz! ist
als Anlage 4 zu dem Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die
Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 620) erschienen. Da die
25 Außerdem in Privatklagesachen oder, wenn vom Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt ist,
ein Vorschuß für baare Auslagen. § 84 G. K#. über Gebühren= und Auslagenvorschüsse in An-
gelegenheiten der Freiw.G. vgl. els.-I. G.K.G.
4 Unberührt bleibt hierdurch die Verp iung zur Zahlung von Auslagen. G.K. G. §§ 4,
5, 111 D. G.K.G. § 98.
5 C. P.O. 8§§ 114, 1|5 5 § 72; R. F.G.G. 8
* D. G.K.G. 8## 8f. 59f. 9.15 " 6. Okt. 1894, Justizgsinlg. 19 S. 226 f.
3 Auf Grund von wbiwl Oscheen ist die Zwangsversteigerung von Immotblien nie zulässig.
Si o 29 K 88 20, 111. Vgl. O. L. G. Colmar v. 4. Juli 1903, Elf.-l. Z. 1904 S. 534, ferner
r Elk . u. G.K.G. §§ 18, 111. Eine Nachsorderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes
ist nur dann zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach end-
gültiger Erledigung des Geschäfts oder nach endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungs-
pilichtigen. mitgeteift ist. D. G.K.G. § 17, Elf.-I. G.K.G. =
Verf. d. Min. v. 13. März 1890 (Centr. Bl. S. E
[§ 109) 1 Vgl. die Ausgabe von F. W. R. Zimmermann, 2. A., 1911; ferner die Erläuterung
von Klon in GStengleins Ktralrr Nebengesehen II S. 763; Ausführungsbest. des Bundesrats
v. 16. Juni 1906 Gtr. . R. S. B29), ergänzt durch Bundesrat v. 8. April 1911 u.
12. Okt. 1911 “8 7# u. v 31Ltt1911CenthlS )