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Bier= und Zuckersteuer zu. Durch das Reichsgesetz vom 17. Juli 1871 (R.G.Bl.
S. 325) ist Elsaß-Lothringen auf diesen Gebieten der ausschließlichen Gesetzgebung
des Reiches unterstellt worden. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der
ölle bilden die Bestimmungen des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867, des
ereinszollgesenzes vom 1. Juli 1869 (B.G. Bl. S. 317), eingeführt in Elsaß-Lothringen
durch Reichsgesetz vom 17. Juli 1871 (R.G.Bl. S. 37), des Zolltarifgesetzes vom
25. Dezember 1902 und der Zollverträge. Die in Art. 35 R.V. erwähnten Reichs-
steuern sind durch eine Reihe neuerer Steuergesetze vermehrt worden. Betreffs der
Biersteuer ist Elsaß-Lothringen, ohne daß ihm jedoch in dieser Beziehung ein Sonder-
recht zukäme, den Bundesstaaten Bayern, Württemberg und Baden insofern gleichgestellt,
als es außerhalb der Biersteuergemeinschaft gelassen und ihm die innere Gesetzgebung bis
auf weiteres vorbehalten worden ist (R.G. vom 25. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 161) § 4.
II. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
bleibt nach Art. 36 1I R.V. jedem Bundesstaate innerhalb seines Gebietes überlassen.
Das Reich stellt nur die Grundsätze für die Verwaltung auf und beaussichtigt dieselbe.
Die Einzelstaaten und Elsaß-Lothringen organisieren die Behörden, welche für die Er-
hebung der Zölle und Abgaben zuständig find; da aber wegen der gemeinsamen Gesetz-
gebung auch ein gleichartiger Verwaltungsapparat erforderlich ist, so ist in dem Zoll-
vereinsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 3 § 6 bestimmt worden, daß die Verwaltung
der gemeinsamen Zölle und Abgaben und die Organisation der hierzu erforderlichen
Behörden in allen Ländern des Gesamtvereins unter Berücksichtigung der in denselben
bestehenden Besonderheiten eine gleichmäßige sein soll. Da es keine oberste Reichs-
zollbehörde gibt, so ist in jedem Lande das Finanzministerium die oberste Spitze für
die gesamte Zoll= und Steuerverwaltung. Weiterhin ist der Zoll= und Steuerfiskus in
allen Fällen, auch soweit die Abgaben für die Reichskasse erhoben werden, Landesfiskus.
Das Reich übt die ihm zustehende Kontrolle durch Reichsbeamte aus, die man als
außerordentliche Beamte der Zoll= und Steuerverwaltung bezeichnen kann . Soweit
dieselben den Zoll= und Steuerämtern beigeordnet sind, heißen sie Kontrolleure, soweit
sie den Direktionen zugewiesen sind, „Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern“.
Im Zusammenhang mit dem Selbstverwaltungsrecht der Einzelstaaten steht auch
die selbständige Gerichtsbarkeit derselben in Zoll= und Steuersachen 5.
Für die Erhebung und Verwaltung der Zölle können die Einzelstaaten Ersatz
derjenigen Kosten verlangen, die an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in
dem Grenzbezirk für den Schutz und die Erhebung der Zölle notwendig sind. Die
betreffenden Beträge werden seit dem Bundesratsbeschluß vom 30. Juni 1882 in
den „Zollverwaltungsetat“ eingestellt. Es hat sich im Laufe der Jahre herausgestellt,
daß die vom Reich an Elsaß-Lothringen vergütete Summe hinter den tatsächlichen
Aufwendungen des Landes erheblich zurückbleibt “.
III. Die Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern wird von einer dem
Ministerium unterstellten Direktion, an deren Spitze ein Präsident steht, geleitet. Der
Sitz der Direktion, der eine Reihe Oberbeamter sowie das erforderliche Bureaupersonal
beigegeben ist, befindet sich in Straßburg.
Bek., betr. den Verkehr mit steuerpflichtigen Geenständen zwischen E.-L. und den anderen
Staaten des deutschen Zollgebiets. Centr. Bl. 1911 S. 115.
2 Laband IV S. 427. Daselbst Näheres über die Neichstemmipaare-
Ges. v. 24. Juli 1907 (G. Bl. S. 80), R.G. v. 31. Dez. 1895, Els.-I. Z. 21 S. 302. Die
Zulässigkeit des Rechtswegs bestimmt sich nach Landesrecht. R.G.E. 52 S. 161. Über Haftbarkeit
in strafrechtlicher Beziehung R.G. v. 1. Juli 1895, R.G.E. (Str.) 21 S. 325.
4 Das Reichvergütet nur die Kosten der Erhebung der Zölle an den Grenzen, also die Kosten
der Grenzzollämter und der Grenzaufsichtsbeamten, und zwar die Besoldungen nach Durchschnitts-
säteg. sachliche Kosten teils nach Durchschnittssätzen, teils nach den wirklichen Ausgaben. Die Kosten
fiee Amter im Innern des Landes werden überhaupt nicht vergütet. Der Verlust des Landes allein
an Sillen beträgt zirka 1 Million Mark. Auch bei den Reichssteuern find entsprechende Verluste
zu verzeichnen.
Da auch von anderen Bundesstaaten Klagen in dieser Richtung laut wurden, ist ein Gesetz-
entwurf „über die Neuverteilung der Zollentschädigungen für die Bundesstaaten“ verfaßt und bereits
den Bundesregierungen zur Außerung mitgeteilt worden.