428 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung.
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Verbrauchsabgabe von 1,05 Mk. von der innerhalb, und 1,25 Mk. von der außerhalb
des Kontingents hergestellten Alkoholmenge für das Liter Alkohol. Befreit von der
Abgabe bleiben: Branntwein, der ausgeführt wird, der zu gewerblichen Zwecken ver-
wendet wird und der sogenannte Schwund bei der unter amtlicher Überwachung er-
folgten Reinigung, Lagerung und Versendung von Branntwein. Die Abgabe ist zu
entrichten, sobald der Brantwein aus der amtlichen Uberwachung in den freien Verkehr
tritt; abgabepflichtig ist derjenige, der den Branntwein zur freien Verfügung erhält.
Außer der Verbrauchsabgabe wird von der erzeugten Alkoholmenge eine Betriebsauflage
erhoben, die sich nach der Zahl der hil richtet. Durch Gesetz vom 14. Juni 1912
(G.G.Bl. S. 378), betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents, ist das
Kontingent der Branntweinbrennereien (§ 2 Branntweinsteuergesetzes) nur noch für
Bayern, Württemberg und Baden aufrechterhalten, im übrigen aber beseitigt worden.
Der niedrigere Abgabensatz von 1,05 Mk. für das Liter Alkohol ist aufgehoben worden 3 .
XI. Die Biersteuer. Elsaß-Lothringen gehört nicht zur norddeutschen
Brausteuergemeinschaft; das Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 773,
findet daher auf die elsaß-lothringische Biererzeugung keine Anwendung. 1. Die Bier-
steuer ist durch das Landesgesetz vom 20. Juli 1910 in der Fassung des Gesetzes
vom 10. August 19005 (G. Bl. S. 87) eingeführt. Danach darf zur Bereitung von
untergärigem Bier nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden; bei
obergärigem Bier ist auch die Verwendung von anderem Malz zulässig. Abweichungen
hiervon sind nur gestattet für die Bereitung besonderer Biere oder solcher Biere, die
zur Ausfuhr bestimmt sind (§ 1). Die Biersteuer wird von dem zur Bierbereitung
oerwendeten Malz, das heißt dem künstlich zum Keimen gebrachten Getreide erhoben.
Gleichzeitig mit der Erzeugung des Malzes hergestellter Essig= oder Malzextrakt wird
ebenfalls versteuert. Die Versteuerung erfolgt nach dem Reingewicht und beträgt für
jeden Doppelzentner des Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb
eines Rechnungsjahres steuerpflichtigen Braustoffe, von den ersten 250 Doppel=
zentnern 15 Mk. und steigt mit dem Gewicht weiter bis zu 23 Mk. Für neue Brauereien,
welche nach dem 1. August 1909 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die
Steuer, und für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten,
ermäßigt sich dieselbe, falls die verwendeten Braustoffe nicht mehr als fünf Doppel-
zentner betragen, auf 10 Mk. für den Doppelzentner .
2. Zur Steuerentrichtung ist diejenige Person verpflichtet, welche die Ver-
wendung steuerpflichtiger Braustoffe für ihre Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt
(§ 7). Mit der Anzeige der Bierbereitung an die Hebestelle tritt die Steuerpflicht
ein; fällig wird die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe am letzten
Tage dieses Monats; spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats ist sie
bei der Hebestelle einzuzahlen.
3. Es besteht des weiteren Anzeigepflicht hinsichtlich der Brauereiräume und
der Brauereigefäße, insbesondere der Gärungsräume, der Maisch-, Koch-, Kühl= und
Gärgefäße usw. Auch alle Anderungen hinsichtlich der Räume und Gefäße müssen
angezeigt werden (§ 14). Die Vorräte an Malzschrot und Zucker müssen an besonders
hierzu bestimmten Orten aufbewahrt werden (§ 18).
4. Wer brauen will, hat der Steuerhebestelle vorher schriftlich anzuzeigen, welche
Gattung und Menge der Braustoffe er zu jedem Gebräu nehmen, an welchem Tage
und zu welcher Stunde er einmaischen wird und wieviel Bier er aus den angegebenen
Braustoffen ziehen will (§ 20). Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen
Für Bestrafungen wegen Hinterziehung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. § 29 Ges.
v. 14. Juni 1912. R.G. v. 2. Mai 1913 4D 133.
. Ausführ.-Best. v. 1. Sept. 1911 (Centr. Bl. 1911 S. 131). Ver. v. 22. Sept. 1911, betr.
die Ubergangsabgabe auf Bier (G. Bl. 1911 S. 307).
* Zur Auslegung des § 6 Biersteuergesetzes v. 21. Mai 1907, vgl. O.L.G. Colmar v. 9. Nov.
1502. —mim :35 S. 485 u. des Ges. v. 20. Juli 1910, O. L. G. Colmar v. 22. Dez. 1910, Elf.-I. Z.
* Bei der Ausfuhr von Bier aus E.-L. wird eine Vergütung der Biersteuer gewährt. 5§ v.