8 112 Die indirekten Reichssteuern. 429
geschehen, und zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von morgens
6 Uhr bis abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten von morgens 4 bis abends
10 Uhr. Vor der Ankunft der Steuerbeamten darf mit dem Einmaischen nicht be-
gonnen werden.
5. Entrichtung der Biersteuer als Vermahlungssteuer. Die In-
haber der a) am 1. April 1908 bestehenden Brauereien, a) für welche in den Rechnungs-
jahren 1903 und 1906 unter Zugrundelegung des Besteuerungssatzes des damaligen
Biersteuergesetzes an Biersteuer mehr wie 12000 Mk. entrichtet worden sind, oder
3) in denen das Gesamtgewicht (§ 5 Abs. 3) der steuerpflichtigen Braustoffe in einem
späteren Jahre 1000 Doppelzentner übersteigt; b) der nach dem 1. April 1908 errichteten
Brauereien, in denen das Gesamtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden
Braustoffe 500 Doppelzentner übersteigt, sind verpflichtet, in oder unmittelbar bei ihrer
Brauerei Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbsttätiger Ver-
wiegungsvorrichtung zu halten und dieselben ausschließlich zum Schroten ihres Malzes
zu benutzen (§ 25). Solche Brauer entrichten eine Vermahlungssteuer, das heißt die
Biersteuer nach dem Gewicht des auf die Malzsteuermühle gebrachten noch ungeschroteten
Malzes (§ 26).
6. Zur lberwachung der Steuerentrichtung ist den Steuerbeamten eine weitgehende
Aufsichtsbefugnis der sämtlichen Brauereigewerbsräume eingeräumt 7' (§ 32 f.). Außerdem
dient eine ganze Reihe von ins Einzelne gehenden Strafbestimmungen (88 36 f.) der
Hintanhaltung von Steuerdefraudationen.
XII. Die Weinsteuers. 1. Sowohl vom Trauben= wie vom Obstwein? wird
eine Steuer erhoben, die für den Hektoliter Traubenwein 1,50 Mk., für den Hekto-
liter Obstwein 0,80 Mk. beträgt. Die Weinsteuer wird fällig: a) bei jeder Ver-
sendung von Wein; b) bei der Kelterung von Obst oder Trauben, welche nicht schon
bei der Verbringung an den Ort der Kelterung als Wein mit Beerenhülsen und
Kämmen versteuert worden sind; c) bei der Gewinnung von Wein durch Aufgüse auf
die ganz oder teilweise entmosteten Trauben; d) bei der Einfuhr von Wein aus
anderen Staaten des deutschen Zollgebietes; e) bei der Anmeldung des Kleinverkaufs
durch Weinbauer oder Weingroßhändler für die unversteuerten Vorräte; f) bei dem
Abschluß der Kellerbücher der Weingroßhändler und kontrollierten Weinbauern für die
nicht nachgewiesenen MPehlmengen sowie bei der Aufnahme der Vorräte von Klein-
verkäufern für die Mengen, deren Versteuerung nicht nachgewiesen werden kann;
8) bei der Aufnahme des steuerfreien Lagers eines Weingroßhändlers für die un-
versteuerten Vorräte (§ 2).
2. Steuerbefreiung genießen Weine: a) die vom Weinbauer selbst gezogen
und nicht in einen Wirtschaftskeller eingelegt werden; b) die der Pächter eines Wein-
bergs vertragsmäßig dem Eigentümer liefert oder von ihm empfängt; c) die vom
Weingroßhändler zum Zwecke des Verkaufs im großen eingelegt werden; d) die aus
einem Keller in den anderen desselben Besitzers übergeführt werden; e) die bereits
versteuert sind und in Mengen von 5 1 oder weniger in Flaschen oder Krügen ver-
sendet werden; k) diejenigen Weine, die aus Elsaß-Lothringen ausgeführt 10; g) die
bereits verzollt sind und zum erstenmal eingelegt 11; h) die als Probesendungen bis zum
Rohgewicht von 5 kg versendet werden. Ferner erhalten solche Weine, die zum
menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht worden sind, ebenfalls Steuerfreiheit 12.
1 Bgl. O. L.G. Colmar v. 20. März 1906, Elsf.-I. 3. 32 S. 598.
s Vgl. die Gesetze v. 20. März 1873 (G. Bl. S. 51), v. 23. Mai 1877 (G. Bl. S. 23), v.
5. Mai 1880 (G. Bl. S. 115), v. 14. Nov. 1892 (G. Bl. S. 67), v. 18. März 1895 (G.Bl. S. 13),
v. 13. Juni 1903 (G. Bl. 37). Ausführ.Best. v. 27. Juli 1905 (A. Bl. d. Dir. der Zölle S. 169).
*#Der Schaumwein ist von der Steuer befreit, § 31 Abs. 2 Schaumweinges., § 8 Ges. v.
13. Juni 1903. Unter Obstwein ist der aus irgendwelchem Obst hergestellte Wein zu verstehen.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Wein aus Korinthen, Rosinen, Feigen. Johannisbrot und
Tamarinden ist durch Reichsgesetz v. 24. Mai 1901 (R.G.Bl. S. 175) verboten worden.
10 § 3 Ges. v. 1878. 11 § 1 Ges. v. 15. Juli 1872 (G. Bl. S. 5629.
12 § 2 Ges. v. 23. Mai 1877, Bek. v. 26. Juli 1877 (Straßb. Z. Nr. 148).