8 113 Das Verwaltungsftrafverfahren in Zoll· und Steuersachen. 431
wirte, Bierbrauer, Branntweinbrenner 1, Destillateure (mit Ausnahme der Eigen-
brenner) sowie die Großhändler ?: mit Getränken. Die Steuer beträgt vierteljährlich
für die Brauer im Bezirk Unterelsaß 12 Mk., für diejenigen in Oberelsaß und Loth-
ringen 7,20 Mk., für die Brenner und Destillateure 2,40 Mk., für die Großhändler
mit Getränken 12 Mk.“#. Die Lizenzgebühren für Kleinverkäufer von Getränken
richten sich nur noch insoweit nach den alten französischen Bestimmungen, als Gewerbe-
treibende in Frage kommen, welche den Lizenzgebühren der Kleinverkäufer von Ge-
tränken unterworfen find, auch ohne daß sie den Kleinverkauf von Getränken betreiben“;
die Steuer beträgt 1,44 Mk. bis 4,80 Mk. für das Vierteljahr. Für die Klein-
verkäufer von geistigen Getränkens gilt jetzt das Gesetz vom 8 di
Danach sind maßgebend für die Besteuerung bestimmte, sür das Vierteljahr aufgestellte
Mittelsätze von 25 Mk. für Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern, von 50 Mk. für Ge-
meinden von 2000—10 000 Einwohnern und von 75 Mk. für Gemeinden mit mehr
als 10 000 Einwohnern 76. Dieser Mittelsatz wird vervielfältigt mit der Zahl der
Steuerpflichtigen, und die sich hieraus ergebende Summe bildet das Gemeindekontingent,
das von den steuerpflichtigen Gewerbetreibenden aufzubringen ist. Die Umlegung des
Kontingents auf die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt durch die für die Veranlagung
der Gewerbesteuer zuständige Kreiskommission. Steuerfreiheit genießen elsaß= loth-
ringische 21 Grundbesitzer oder Pächter, die ausschließlich aus ihrer eigenen Ernte
stammenden Trauben= oder Obstwein, Hefe, Trestern, Obst, Beerenfrüchte oder Enzian zu
Branntwein verarbeiten und ihn in Mengen von 31 und darüber verkaufen sowie die Klein-
verkäufer von denaturiertem Branntwein. Steuerermäßigungen können vom Ministerium
gewissen Personen gewährt werden, die in abgelegenen Gegenden und kleinen Ort-
schaften den Kleinverkauf geistiger Getränke betreiben 25; ferner kann der Direktor der
Zölle und indirekten Steuern solchen Personen, die bei besonderen Anlässen den Klein-
verkauf betreiben wollen, eine Ermäßigung bewilligen 7.
Gegen den Steueransatz kann der Steuerpflichtige binnen einer Ausschlußfrift
von drei Monaten nach Bekanntgabe der Einschätzung bei dem Direktor der direkten
Steuern Einspruch einlegen, über welchen die Kreiskommission entscheidet. Gegen deren
Erkenntnis ist Berufung an die Berufungskommission zulässig 30. Steuerhinterziehungen
werden mit Geldstrafen, Ordnungswidrigkeiten mit Ordnungsstrafen belegt (§7 Gesetz) 81.
§ 113. Das Verwaltungsstrafverfahren in Zoll= und Stenersachen.
I. Das Verwaltungsstrafverfahren in Zoll= und Steuersachen ist durch Gesetz vom
24. Juli 1907 (G. Bl. S. 80) geregelt worden . Bei Zuwiderhandlungen gegen die
*n Aussenommen sind Eigenbrenner. :2 O.L.G. Colmar, Elf.-I. Z. 9 S. 226.
: Es kommen hier noch die durch die französische Gesetzgebung bestimmten Sätze zur An-
wendung. Vgl. Art. 50. 51, 97, 144, 171 Etatsges. v. 28. April 1816; Ges. v. 24. Juni 1824
Art. 44 Siatsse. v. 21. April 1832; Ges. v. 23. April 1836; Art. 8 Etatsges. v. 20. Juli 1837;
Art. 15 Etatsges. v. 10. Aug. 1839; ferner: Ges. v. 5. Mai 1880 (G.Bl. S. 115); Ges. v. 23. März
1882 (G. Bl. S. 61); §& 11 Ges. v. 23. März 1888 (G. Bl. S. 15) und 88 7, 10 Ges. v. 14. Nov.
1892; sowie Ausf. Vorschr. zum Ges. v. 180 (A. Bl. d. Min. S. 27 bzw. Centr. Bl. 1908
S. 145), geändert durch Ver. v. 30. Jan. 1907 (Centr. Bl. S. 27).
i Ve#o#. Mandel (S. 31) zitiert: Speise-, Kaffee-, Logiswirte, Hausverwalter und andere
beson, Weiss tage-, monats= oder jahrweise Speisen verabreichen. Über Speisewirte vgl. Elf.-I.
Z. 16 S. 82, 276.
35 Als solche gelten nach § 2 des Gesetzes diejenigen Personen, die Wein, Bier, Met, Brannt-
wein oder Likör zum Verzehren auf dem Platze oder in Mengen von unter 15 Litern über die Straße
vertaufen. Bchth F4 chenbier vgl. Els.-I. Z. 23 S. 562. Als Branntwein gilt auch Spiritus:
vg. Els.-I. Z. 12 S. 423.
1 Bek. d. Min. v. 29. April 1888 (Centr. Bl. S. 107). 1
27 Els.-I. Z. 21 S. 406. 26 § 1 Ges. v. 23. März 1882 (G.Bl. S. 61).
?*l §& zit. 60 Ges. v. 13. Juni 1903 § 5.
1 dl. 1 Z. 9 S. 368. Die Verjährung beginnt erst mit dem Ende des strafbaren Zustandes.
Für das Strafverfahren ist das Ges. v. 24. Juli 1907 (G. Bl. S. 80) maßgebend.
"- 113) 1 Ausf.Best. v. 19. Sept. 1907 (Centr. Bl. S. 167). Vollzugsanweisung v. 25. Sept. 1907
(A. Bl. d. Dir. d. Zölle S. 180).