8 113 Das Verwaltungsstrafverfahren in Zoll= und Steuersachen. 433
Anwendung, daß die Zustellungen auch durch Beamte der Verwaltung der Zölle und
indirekten Steuern bewirkt werden können (§ 8). Das gleiche gilt hinsichtlich der
Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 95 Abs. 1, 96, 97 St. PO.) mit der Maßgabe,
daß eine Beschlagnahme von Briefen und Sendungen auf der Post sowie von Tele-
grammen auf Telegraphenanstalten nicht gestattet ist. Des weiteren ist der Ver-
waltungsbehörde die Durchsuchung der Handelsbücher und Papiere untersagt; hierfür
ist nur der Richter zuständig (§ 17 III), es sei denn, daß der Inhaber der Bücher
und Papiere dem Verwaltungsbeamten die Durchsuchung gestattet. Über die vorläufige
Festnahme finden die §& 127—129 St. P. O. Anwendung; auf Verlangen ist der
Festgenommene unmittelbar dem zuständigen Amtsrichter vorzuführen, was ihm zu
eröffnen ist (§ 18).
Der Beschuldigte kann sich unter Verzicht auf einen Strafbescheid ohne weiteres
der gesetzlichen Strafe unterwerfen, es steht ihm aber ein Widerrufsrecht zu (§ 19).
In den §§ 21—32 enthält das Gesetz eingehende Vorschriften über das ein-
zuleitende Ermittlungsverfahren, das mit einer Entscheidung (§§ 33 f.), sei es nun
mit einer Bestrafung oder Einstellung, enden muß. Gegen den Strafbescheid ist
binnen einer Woche nach seiner Bekanntmachung das Rechtsmittel der Beschwerde
zulässig 7. Binnen einer weiteren Woche kann die Beschwerde gerechtfertigt werden
(§ 10). Der Beschwerdebescheid ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerde-
führer zuzustellen.
III. Betreffs der Kosten des Verfahrens ist, zu bemerken, daß nur die baren
Auslagen nach Maßgabe der §§ 106, 107 des elsaßs-lothringischen G.K.G. zum Ansatz
kommen; dieselben hat der bestrafte Schuldige zu bezahlen. Die Vollstreckbarkeit
der Strafbescheide tritt ein, wenn auf die Einlegung der zulässigen Rechtsmittel ver-
zichtet oder die formgerechte Einlegung innerhalb der gesetzlichen Frist unterlassen oder
das angebrachte Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Beschwerdebescheide sind
ohne weiteres vollstreckkar (§ 51). Kann die in einem vollstreckkaren Straf= oder
Beschwerdebescheide festgesetzte Geldstrafe von dem Beschuldigten nicht beigetrieben
werden, so hat das Hauptamt die Umwandlung der Strafe gemäß § 468 St. P.O.
herbeizuführen (§ 56). Das Ministerium ist befugt: 1. Geldstrafen, die im Ver-
waltungsstrafverfahren rechtskräftig verhängt worden sind, einschließlich der Vertretungs-
verbindlichkeiten, Einziehungen und Wertersatzsummen, sowie die Kosten des Verfahrens
zu erlassen oder zu ermäßigen; 2. in Sachen, in welchen die Entscheidung der Zoll-
oder Steuerbehörde zusteht, das Verwaltungsstrafverfahren, sofern es noch nicht rechts-
kräftig erledigt ist, niederzuschlagen. Diese Befugnisse kann das Ministerium in be-
stimmt festzusetzenden Grenzen den ihm unterstellten Behörden und Beamten über-
tragen. Der Direktor der Zölle und indirekten Steuern ist befugt, im Beschwerde-
bescheide die Strafe unter den gesetzlichen Mindestbetrag festzusetzen sowie von einer
Einziehung Abstand zu nehmen (8 60).
7 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulassig. §5 39.
Fischbach, Elsaß Leoihringen. 28