Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

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Anhang. 
Gesetz über die Verfasfung Elsaß-TKothringens, vom 31. Mai 1911. 
Wir WI LHEsLM„M, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen 22. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- 
tags, was folgt: 
Artikel I. 
In die Reichsverfassung wird als Artikel 6a folgende Vorschrift eingestellt: 
Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vorschriften im 
Artikel II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 
31. Mai 1911 in Kraft sind. 
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur 
durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des 
Artikel 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das Gleiche gilt bei der Beschluß- 
fassung über Anderungen der Verfassung. 
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 und der Artikel 7 und 8 als 
Bundesstaat. " 
Artikel II. 
Elsaß-Lothringen erhält folgende Verfassung: 
§s 1. Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus. 
§ 2. An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser unter 
Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird. 
Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegenheiten, die vor dem In- 
krafttreten des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens. 
vom 4. Juli 1879 (Reichs. Gesetzbl. S. 165) durch Gesetze und Verordnungen dem Reichs- 
kanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesen waren. Er ist berechtigt 
zu polizeilichen Zwecken die in Elsaß-Lothringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. 
Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten zum Bundesrate. 
De Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Der Statthalter residiert in Straßburg. 
§ 3. Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse übertragen. Der 
Umfang dieser Ubertragung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt, die vom Reichs- 
kanzler gegenzuzeichnen ist. 
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm zustehenden 
landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des 
Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
§# 4. Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherrlicher Be 
fugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des Statthalters hot der 
Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem Reichs 
kanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichs--Gesetzbl. S. 7) substituierter 
Stellvertreter sie hat. 
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung seldft 
vorzunehmen.
	        
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