Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

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§ 5. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zustimmung des aus 
zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Übereinstimmung des Kaisers und beider 
Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. 
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an. Sofern nicht in 
dem verkündeten Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, 
beginn" diese mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das 
betreffende Stück des Gesetzblatts für Elsaß-Lothringen in Straßburg ausgegeben worden ist. 
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Die Gesetzentwürfe 
über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer 
vorgelegt und von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt. Im Etats- 
entwurfe nicht vorgesehene Ausgaben oder Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag 
der von der Landesregierung vorgeschlagenen Summe können von der zweiten Kammer ohne 
Zustimmung der Regierung in den Etat nicht eingesetzt werden. 
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben werden, soweit sie in 
den Haushalts-Etat aufgenommen oder durch. besondere Gesetze angeordnet sind. Nach dem 
Ablauf eines Etatsjahrs bleibt die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des neuen Etats- 
gesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen auszugeben, soweit die Einnahmen aus den auf be- 
sonderen Gesetzen beruhenden Steuern und Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich 
begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund eines dem 
Landtag vorgelegten und von ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fortzusetzen 
und die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und fortzuführen. 
8 6. Der ersten Kammer gehörensals Mitglieder an: 
I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der Sedisvakanz eines 
der Bistümer sein ältester Bistumverweser, 
der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Konfession, 
der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, 
der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar: 
II. ein Vertreter der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, den das Plenum der 
Universität unter denjenigen ordentlichen Professoren wählt, welche zum Halten 
von Vorlesungen und zur Übernahme von Universitätsämtern verpflichtet sind, 
ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, 
je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, den 
die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer Mitte wählen, 
je ein von den Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen 
gewählter Vertreter, 
je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf in der Landwirtschaft 
tätigen Personen der Bezirke Oberelsaß, Unterelsaß und Lothringen gewählte 
Vertreter, deren je einer aus jedem Bezirke bäuerlicher Kleinbesitzer sein muß, 
zwei von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählte Vertreter; 
III. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser auf Vor- 
schlag des Bundesrats ernennt. Die Zahl der vom Kaiser ernannten Mit- 
glieder darf die der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. 
Die Wahlen der unter II. genannten Mitglieder sind nach Maßgabe einer zu erlassenden 
Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige, die in Elsaß- 
Lothringen ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sind. 
Zu den unter II. genannten Mitgliedern treten drei Vertreter des Arbeiterstandes hinzu,. 
sobald durch Reichs- oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung geschaffen ist, der die Wahl 
dieser Vertreter übertragen werden kann. 
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre von dem 
Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor 
dem Ablauf dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die 
Berufung sowie durch die Auflösung der ersten Kammer. 
§s# 7. Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Ab- 
stimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor. 
§ 8. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von fünf Jahren 
neu gewählt. 
Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem Tage 
statt, der durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und im Gesetzblatt für Elsaß-Loihringen 
bekannt gemacht wird. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der allgemeinen Wahlen 
fünf Jahre verflossen sind. 
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