Anhang. 437
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1912, erhalten sie die
bisher den Mitgliedern des Landesausschusses zustehende Entschädigung.
§ 23. Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, Verordnungen mit
Gesetzeskraft erlassen, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Be-
seitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert.
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentreten zur Ge-
nehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung versagt.
#§J 24. In Elsaß-Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehre dienen,
nur vom Reiche oder mit dessen Zustimmung gebaut werden.
Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt. steht die Ausübung der auf den
Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich beziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu. Ent-
stehen über den Umfang dieser Rechte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichs- und
der Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der Bundesrat.
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahnen die Ver-
kehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch die Herstellung neuer oder die Veränderung
bestehender Eisenbahnanlagen in den Geschäftsbereich der Landespolizei eingegriffen, so dürfen
die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur nach Anhörung der Landesbehörden ergehen.
Das Gleiche gilt für die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Enteignung. In den Ent-
scheidungen ist festzustellen, daß die Landesbehörden-gehört sind.
§ 25. Das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 292) wird in Elsaß-
Lothringen eingeführt.
#§ 26. Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen Körperschaften sowie
die Unterrichtssprache in den Schulen des Landes ist die deutsche.
In Landesteilen mit überwiegend französisch sprechender Bevölkerung können auch
fernerhin Ausnahmen zugunsten der französischen Geschäftssprache nach Maßgabe des Ge-
setzes, betreffend die amtliche Geschäftssprache, vom 31. März 1872 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen
S. 159) zugelassen werden. Desgleichen kann der Statthalter den Gebrauch des Französischen
als Unterrichtssprache entsprechend der bisherigen Ubung auf Grund des § 4 des Gesetzes,
betreffend das Unterrichtswesen, vom 12. Februar 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 37)
auch fernerhin zulassen.
§ 27. Aufgehoben werden:
§§ 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen
mit dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 212; Gesetzbl.
für Elsaß-Lothringen S. 1),
§ Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Verkündung der Gesetze und Verordnungen,
vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl für Elsaß-Lothringen S. 2),
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom
30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen 1872 S. 49),
§ 8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs
in Elsaß. Lothringen, vom 25. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 161; Gesetzbl.
für Elsaß-Lothringen S. 131),
das Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen, vom 2. Mai
1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 491),
§& 1, 2, 4, 7, 9, 10, 12 bis 21 und § 22 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Ver-
fassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 165),
das Gesetz, betreffend die Offentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäfts-
sprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 23. Mai 1881 (Reichs-
Gesetzbl. S. 98) und
das Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landes-
gesetzliche Angelegenheiten Elsaß-Lothringens, vom 7. Juli 1887 (Reichs-
Gesetzbl. S. 8377),
sowie ferner:
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Einrichtung eines beratenden Landesaus-
schusses für Elsaß-Lothringen, vom 29. Oktober 1874 (Gesetzbl. für Elsaß-
Lothringen S. 37),
§§ 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom
29. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines beratenden Landesaus-
schusses für Elsaß-Lothringen, vom 23. März 1875 (Gesetzbl. für Elsaß-
Lothringen S. 63),