Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

Anhang. 439 
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§ 2. Wahlberechtigt sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, sofern sie im 
Zeitpunkt der Wahl 
1. im Besitze der Reichsangehörigkeit find, 
2. das 25. Lebensjahr zurückgelegt und 
3. seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Elsaß-Lothringen haben. Es ge- 
nügt jedoch der Wohnsitz von einjähriger Dauer für die Einwohner, die in Elsaß- 
Lothringen ein öffentliches Amt ausüben, Religionsdiener oder Lehrer an öffent- 
lichen Schulen sind. 
Die Berechtigung zum Wählen ruht für die zum aktiven Heere gehörigen Militär- 
personen mit Ausnahme der Militärbeamten. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1. Personen, welche entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt find, 
für die Dauer der Entmündigung oder Vormundschaft, 
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der 
Dauer des Konkursverfahrens, 
3. Personen, welche bei Abschluß der Wählerliste mit den für die letzten beiden 
Rechnungsjahre fälligen direkten Staatssteuern oder Gemeindeabgaben trotz recht- 
zeitiger Mahnung, und ohne Stundung erhalten zu haben, ganz oder zum Teil 
im Rückstand sind, 
4. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, das die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, zu einer Zucht- 
haus= oder Gefängnisstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, für die Dauer 
von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, 
verjährt oder erlassen ist, sofern nicht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
auf eine längere Dauer ausgesprochen ist, 
5. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder 
in dem letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben. 
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
a) die Kranken unterstützung, 
b) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte 
Anstaltspflege, 
Tc) Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder Aus- 
bildung für einen Beruf, 
d) sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen 
zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind, 
e) Unterstützungen, die erstattet fnd. 
Das Wahlrecht darf nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der der Wahlberechtigte 
seit mindestens einem Jahre seinen Wohnsitz hat. Kein Wähler darf das Wahlrecht an mehr 
als einem Orte ausüben. 
§ 3. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. 
3§4. Wählbar sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, welche seit mindestens 
drei Jahren die Reichsangehörigkeit besitzen, ebensolange in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz 
haben, eine direkte Staatssteuer entrichten und das 30. Lebensjahr vollendet haben. 
Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 3 gelten auch für die Wählbarkeit. 
§ 5. Die Wahl erfolgt gemeindeweise auf Grund von Listen, welche die Wahlberechtigten 
der Gemeinde enthalten und ihre durch § 2 dieses Gesetzes geforderten Eigenschaften angeben 
(Wählerlisten). 
Sind aus einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so erfolgt die Aufstellung der 
Wählerliste der Gemeinde gesondert für die einzelnen Wahlkreise. Die Listen werden von dem 
Bürgermeister und zwei von dem Gemeinderat aus seiner Mitte zu bezeichnenden Mitgliedern 
aufgestellt und spätestens sechs Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage während einer 
Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Spätestens drei Tage vorher ist zur öffentlichen 
Kenntnis zu bringen, wann und wo dies geschehen wird. 
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen, während die Liste zur Ein- 
sicht ausliegt, bei dem Bürgermeister eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Befugt 
zur Erhebung von Einwendungen ist jeder Wahlberechtigte sowie die Gemeindeaufsichtsbehörde. 
6 Über die Einwendungen wird innerhalb fünf Tagen durch den Bürgermeister und die 
zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nach Stimmenmehrheit entschieden. Gegen 
diese Entscheidung kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb drei Tagen 
nach Zustellung der Entscheidung durch Erklärung auf der Gerichtsschreiberei des Amts- 
gerichts einzulegen und durch das Amtsgericht innerhalb fünf Tage zu entscheiden.
	        
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