Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

440 Anhang. 
  
  
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten weitere Beschwerde an 
das Landgericht zu, welches endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist in der Frist von drei 
Tagen nach Zustellung der Entscheidung auf der Gerichtsschreiberei des Landgerichts ein- 
zulegen. Die Entscheidung ist binnen fünf Tagen zu treffen, dem Beschwerdeführer und dem 
Bürgermeister mitzuteilen und von letzterem in der Wählerliste zu berücksfichtigen. 
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren. 4 
Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich derjenigen Anderungen, welche 
infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen notwendig werden, geschlossen. 
schen in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden alsbald Ausweiskarten 
übersandt. 
§s 6. Mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der Bürgermeister zum 
Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimmbezirke einteilen. Wer bei Schluß der 
Wählerliste dem Stimmbezirk, in dem er seinen Wohnsitz hat, noch nicht drei Monate angehört, 
wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei Monate vor Schluß der Wählerliste seinen Wohn- 
sitz gehabt hat. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter seinen 
Wohnsitz innerhalb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen anderen verlegt. 
§ 7. Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürgermeister 
mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels ortsüblicher Bekanntmachung. Die Bekannt- 
machung muß den Raum, in dem die Wahl stattfindet, Tag, Stunde und Dauer der Wahl 
und, falls die Gemeinde in Stimmbezirke eingeteilt ist, deren Abgrenzung bezeichnen. 
Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden; sie darf nicht 
vor 10 Uhr morgens beginnen, der Schluß muß spätestens auf 6 Uhr abends festgesetzt werden. 
Der Wahltag muß ein Sonntag sein. 
§ 8. Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimmzettels in eine ab- 
geschlossene Wahlurne ausgeübt. Die Wahlurnen sollen den im Verordnungswege zu erlassenden 
Normativbestimmungen entsprechen. 
Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein äußeres Kennzeichen auf- 
weisen und ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der 
sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. 
§ 9. Die Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. 
§ 10. Gewählt ist, wer im Wahlkreis die meisten Stimmen und zugleich mehr als die 
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
Soweit sich keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet am siebenten Tage nach der 
Hauptwahl eine Nachwahl statt. Gewählt ist bei der Nachwahl, wer die meisten gültigen 
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
§ 11. Wird die Wahl abgelehnt oder für ungültig erklärt oder scheidet ein Mitglied 
während der Wahlperiode aus, so findet sofort eine Ersatzwahl statt. 
Bei einer Ersatzwahl, die innerhalb eines Jahres nach einer Wahl stattfindet, für welche 
die Wählerliste neu aufgestellt war, bedarf es einer neuen Aufstellung der Wählerliste nicht. 
§ 12. Den Aufwand für die Anfertigung der Wählerlisten und Ausweiskarten und die 
Bereitstellung und Ausrüstung des Wahlraums tragen die Gemeinden;: alle übrigen durch die 
Wahlen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse. 
§*# 13. Soweit das Wahlverfahren nicht durch dieses Gesetz festgestellt worden ist, wird 
es durch Kaiserliche Verordnung (Wahlordnung) geregelt. 
Die Wahlordnung sowie die Wahlkreiseinteilung (§ 1 Abs. 4) können nur durch Gesetz 
abgeändert werden. 
§ 14. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Instiegel. 
Gegeben Neues Palaic, den 31. Mai 1911. WILHELmM. 
(I.. S.) von Bethmann Hollweg.
	        
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