Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 10 Der Kaiser. 33 
  
Zuständig zur Ausweisung ist in Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsident, gegen 
Ausländer mit ständigem Aufenthalt das Ministerium ?. 
Die Rückkehr des Ausgewiesenen ist erlaubt, wenn sie nach Ablauf einer gesetzten 
Frist erfolgt, oder wenn die Behörde sie ausdrücklich gestattet. Ob eine bloße Durch- 
reise schon Rückkehr ist, ist von Fall zu Fall zu beurteilen 16. 
II. Auch die vom Ministerium bezüglich der Ausländer erlassenen Vorschriften 
über die Melde= und Paßpflicht sind in dem Ausweisungsrecht begründet. Aus- 
ländern kann beim Betreten des Landes ein Paß abverlangt werden 11. Der Paß- 
pflicht sind zurzeit unterworfen: aktive Militärpersonen, ehemalige aktive Offiziere sowie 
die Zöglinge militärisch organisierter Schulen des Auslandes, weiterhin diejenigen Per- 
sonen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit vor Erfüllung der Wehrpflicht verloren 
und das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. 
Weiterhin trifft den Ausländer eine Meldepflicht insofern, als er, wenn er in Elsaß- 
Lothringen seinen ständigen Aufenthalt oder einen Aufenthalt von mehr als acht Wochen zu 
nehmen beabsichtigt, innerhalb 14 Tagen nach der Ankunft sich und seine im Haushalt 
befindlichen Angehörigen bei dem zuständigen Kreis= (Polizei-) Direktor mündlich oder 
schriftlich anmelden muß, worauf ihm eine Meldekarte erteilt wird. Personen von 
6 bis 17 Jahren, die ohne ihren gesetzlichen Vertreter kommen, sind von den Personen 
anzumelden, deren Obhut sie anvertraut sind. Bei Ortswechsel sowie im Januar jeden 
Jahres sind die Anmeldungen zu erneuern 12. Ferner müssen sich Ausländer, die über 
24 Stunden im Lande Aufenthalt nehmen, spätestens am Tage nach der Ankunft bei 
der Ort spolizeibehörde melden, sofern nicht die Meldung bereits durch den Hauswirt 
bewirkt ist. Nichtbeobachtung dieser Vorschrift setzt den Ausländer der Gefahr sofortiger 
Ausweisung aus 7. 
III. Ausländer können im Landesdienst angestellt werden; regelmäßig ist 
damit der Erwerb der Landesangehörigkeit verknüpft. Dagegen dürfen Ausländer das 
Amt eines Schöffen, Geschworenen oder Handelsrichters nicht ausüben (G. V.G. 88 81, 
84, 113 1). Sie sind regelmäßig auch steuerpflichtig; andrerseits haben sie keinen 
Anspruch auf Erteilung eines Wandergewerbescheins (§ 56 d. Gew.O.) und eines 
Jagdscheines oder Zusatzjagdscheins 15 16. 
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Reichslandes. 
Erstes Kapitel. 
§ 10. Der Kaiser. Im Reich decken sich die kaiserlichen Rechte mit den Präsidial- 
rechten. Es haben sonach nicht der Kaiser, sondern die verbündeten Regierungen die 
  
Val. Min. Verf. v. 23. Aug. 1880 (Sammlg. Bd. 5 S. 300) u. v. 4. März 1890 (Zentr.= 
Bl. S. 73). Wegen des Glücksspiels vgl. Bek. d. R. K. v. 10. Dez. 1890 (A. Bl. S. 363), 6. Febr. 
1891 (A. Bl. S. 311. Von jeder Reichsausweisung ist dem Reichsamt des Innern Mitteilung zu 
machen; sie wird im Reichszentralblatt veröffentlicht. Die Landesverweisung wird im elsaß'lothr. 
Zentralblatt bekanntgemacht. Bezüglich der Durchführung der Ausweisung vgl. für die Reichs- 
ausweisung die Bund#sratsvorschriston (Bek. N.K. v. 10. Dez. 1890; diese Bestimmungen finden in 
E.-L. auch auf die Landesausweisung Anwendung) und wegen der Kosten B.R. Beschl. v. 8. März 1900. 
16 Vgl. Reumeyfr: Internat. Verwalsungerech. 1910, Bd. 1 §& 1. 
11 Min. Verf. v. 21. Sept. 1891 (Zentr. Bl. S. 139) u. v. 12. April 1900 (Zentr. Bl. S. 149). 
Außerdem bestehen nicht publizierte Vorschriften (laus dem Jahre 1812) über die militärische Meldung 
ausländischer Militärpersonen. Den im wehrpflichtigen Alter stehenden Söhnen von Optanten und 
Nationalfranzosen ist nach einem Statthaltererlaß vom August 1884 ein Aufenthalt in E.-L. von 
höchstens vierzehn Tagen bis drei Wochen gestattet. 
14 MinlBer v. 5. Febr. 1891 (Zentr. Bl. S. 31). Z 
1½ Min, Verf. v. 21 Sept. 1891 (Zentr. Bl. S. 139) u. v. 12. üil 1900 (Zentr. Bl. S. 149). 
14 Eine Ausnahme besteht nur für Handelsmakler, die die elsaß-lothr. Landesangehörigkeit 
besitzen müssen. Ges. v. 18. Juli 1866 Art. 2. 
15 agdboligeiges. 11 Ziff. 1: Bruck, Jagd= u. Vogelschußgesetzgebung S. 116. 
16 Bezüglich der Sicherheitsleistung im Zivilprozeß vgl. § 110 und wegen des Armenrechts 
§ 114 II C.P.O.; Klein, Arch. f. öff. R. 15 S. 582. Wegen der Seschließung eines Ausländers 
in E.-L. vgl. § 1315 Abs. 2 B. G. B.; Ges. v. 16. Mai 1892 (Ges. Bl. S. 51); Dienstanweisung f. 
Filchbach, Elsaß-Lothringen. 3
	        
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