Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

Vorwort. V 
Vorwort. 
Eine Neubearbeitung des elsaß-lothringischen öffentlichen Rechts erscheint einmal 
deshalb geboten, weil die früheren, die gleiche Materie behandelnden Arbeiten größten- 
teils veraltet sind, und sodann, weil mit dem Verfassungsgesetz von 1911 die staats- 
rechtliche Entwicklung des Reichslandes auf absehbare Zeit hin zu einem gewissen 
Abschluß gekommen sein dürfte. · 
Auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts stehen zwar gewisse Reformen in 
Aussicht, so namentlich die Reform der direkten Steuern, und ferner auch gewisse 
Neuerungen auf dem Gebiete der inneren Verwaltung (Abschaffung der Bezirkspräfidien, 
Verwaltungsgerichtshof); von diesen Reformen wird aber die erstere bis zu ihrer 
praktischen Durchführung immerhin noch mehrere Jahre beanspruchen, während es 
betreffs der letzteren überhaupt zweifelhaft erscheint, ob sie in absehbarer Zeit zustande 
kommen wird. Gerade in letzter Zeit sind wieder Stimmen laut geworden, die aus 
mehr oder weniger stichhaltigen Gründen die Beibehaltung der Bezirkspräsidien fordern. 
Sollten die geplanten Reformen, die naturgemäß keinen allzu weiten Umfang 
einnehmen kinnen, zustande kommen, so ist für diesen Fall die Herausgabe eines kleinen 
Ergänzungsheftes zu vorliegendem Werke geplant. 
Was nun die Anlage des Buches betrifft, so ist sie in der für die Sammlung 
„Das öffentliche Recht der Gegenwart“ maßgebenden Form gehalten. Bei der außer- 
ordentlichen Fülle des Stoffes war es schwierig, den vorgeschriebenen Seitenumfang 
einzuhalten, was schließlich nur dadurch gelungen ist, daß an zahlreichen Stellen kleiner 
Druck verwendet wurde. Mit Rücksicht auf den beschränkten Raum ist auch die sonst 
übliche geschichtliche Einleitung hinweggefallen; wer sich wirklich für die Geschichte, 
namentlich die Verfassungsgeschichte, des Reichslandes interessiert, mag darüber eines 
der bekannteren Werke! nachlesen. 
Bei einer ganzen Reihe wichtigerer Materien sind die Akten des Mini- 
steriums benutzt worden; für das mir hierdurch bewiesene Entgegenkommen spreche 
ich den damaligen Abteilungsvorständen meinen verbindlichsten Dank aus. Im übrigen 
ist die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Colmar, soweit Fragen des 
öffentlichen Rechts in Betracht kommen, tunlichst vollständig, und ferner die Recht- 
sprechung des Kaiserlichen Rates, des Reichsgerichts sowie anderer Gerichtshöfe 
soweit verwertet worden, als eine Anwendung auf elsaß = lothringische Verhältnisse 
überhaupt möglich war. 
Da das elsaß-lothringische Verfassungs= wie das Verwaltungsrecht noch großen- 
teils auf französisch-rechtlichen Grundlagen ruht, ist auch die französische Literatur und 
1 Die Bücher von Lorenz und Scherer, Geschichte des Elsasses, 1886, und von Derichs- 
weiler, Geschichte von Lothringen, find bereits veraltet. Eine brauchbare kurze Ubersicht gibt 
v. Wesendonck in seiner Dissertation über das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen E.-L. 
und dem Reich, 1913. Vgl. ferner F. Wündisch, Geschichtsübersicht für E.-L., 1914.
	        
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