VI Vorwort.
Rechtsprechung überall tunlichst herangezogen worden?. Daß daneben aber auch die
deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft sowie die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
gebührend berücksichtigt worden ist, bedarf wohl keiner besonderen Hervorhebung.
Was den eigentlichen staatsrechtlichen Teil anlangt, so ist das Buch hier grund-
sätzlich auf den fundamentalen Sätzen des großen Labandschen Staatsrechts auf-
gebaut, dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Frage nach der staatsrechtlichen Natur
des Reichslandes. In einem Buche wie dem vorliegenden, das hauptsächlich praktischen
Zwecken dienen soll, ist kein geeigneter Platz für lange theoretische Auseinandersetzungen
über den Staatsbegriff oder über Analogien mit anderen staatsähnlichen Gebilden 3.
Der Verfasser hat es sich daher versagt, zu den bereits bestehenden noch eine weitere
sogenannte vermittelnde „Theorie“ hinzuzufügen, weil hierdurch in der Regel nur Un.
klarheiten Vorschub geleistet wird.
Daß ich eifrig bestrebt war, jedwede politische Tendenz aus der Darstellung
auszuscheiden, obwohl die Verlockung hierzu gerade bei einer Darstellung des elsaß-
lothringischen öffentlichen Rechts sehr groß ist, brauche ich bei einem lediglich juristischen
Werke wohl nicht besonders zu bemerken.
Möge das Buch seinen Zweck, den Leser in die teilweise recht schwierigen
Materien des elsaß-lothringischen öffentlichen Rechts einzuführen, wenn auch in be-
scheidenem Maße erfüllen und zugleich das Interesse weiterer Kreise für unser schönes
Land neu beleben.
Straßburg, im März 1914.
Dr. Fischbach.
: Das in seiner Art vortreffliche Werk von Jeze, Das französische Verwaltungerecht,
konnte leider nur noch zitiert werden.
Gine interessante Parallele läßt sich z. B. zwischen Island und Elsaß-Lothringen ziehen.
Agl. Morgenstierne, in Jahrb. d. öff. R. 1909 S. 520—26, und Goos-Hansen, Das
Staatsrecht des Königreichs Dänemark, Bd. XX des öff. R. d. Gegenwart.