* 12 Der kaiserliche Statthalter. 45
Penfion ist erworben, wenn er das Amt mindestens zwei Jahre verwaltet oder eine
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren hinter sich hat (§ 35 Beamtenges.). Da sich
die Höhe des Wartegeldes und der Pension nach den für den Reichskanzler gültigen
Etatsbestimmungen richtet, so sind die betreffenden Bezüge dadurch zahlenmäßig festgestellt,
und der Wortlaut und die Fassung, unter der sie im Landeshaushaltsetat erscheinen,
sind bedeutungslos. Die vermögensrechtlichen Ansprüche des Statthalters gehen an die
Landeskasse, aus der er sein Diensteinkommen unter dem Titel von Repräsentations-
kosten bezieht 5.
Daß der Statthalter Reichsangehöriger sein muß, ist zwar nicht ausdrücklich vor-
geschrieben, versteht sich jedoch von selbst, nicht dagegen ist erforderlich, daß er die
elsaß-lothringische Landesangehörigkeit besitzt. Der Statthalter gehört zu den in § 25
Beamtengesetz aufgezählten Beamten, die jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Ge-
währung des gesetzlichen Wartegeldes oder der Pension einstweilig oder dauernd in den
Ruhestand versetzt werden können s.
II. Die Befugnisse des Statthalters sind in den §§ 2 f. Verf.Ges. nicht er-
schöpfend aufgezählt. Es heißt in § 2 Abs. 1 ganz allgemein, daß der Statthalter
„an der Spitze der Landesregierung“ steht. Damit ist, insbesondere wenn man den
Abs. 2 des genannten Paragraphen zur Ergänzung heranzieht, Zzum Ausdruck gebracht, daß
der Statthalter das oberste Verwaltungsorgan des Reichslandes ist. In seiner
Person vereinigt sich eine umfassende amtliche Kompetenz, die in § 2 Abs. 2 nicht voll-
ständig („insbesondere“) umschrieben ist.
Ganz selbständig neben diesem Funktionen können dem Statthalter aber weiterhin
noch vom Kaiser landesherrliche Befugnisse übertragen werden (§ 8 zit.),
deren Umfang durch kaiserliche, vom Reichskanzler gegenzuzeichnende Verordnung be-
stimmt wird.
Die Stellung des Statthalters ist sonach doppelter Natur: Er ist einmal der
eigentliche Landesminister und sodann Träger landesherrlicher Befugnisse.
Wie schon aus dem Wortlaut des § 3 hervorgeht, besteht zwischen diesen beiden
staatsrechtlichen Eigenschaften des Statthalters ein bemerkenswerter Unterschied: Während
die Übertragung der ministeriellen Befugnisse eine obligatorische ist, ist die Üübertragung
landesherrlicher Befugnisse eine fakultative. Von ihrer lbertragung kann der Kaiser
absehen oder er kann den Kreis der Befugnisse willkürlich erweitern oder einschränken
oder dieselben gar widerrufen. Die Übertragung erfolgt weiterhin nur auf die
Person des jeweiligen Statthalters und gilt als besonderer Vertrauensbeweis. Wie
die Verhältnisse im Reichsland liegen, wird der Fall allerdings kaum jemals praktisch
werden, daß ein Statthalter überhaupt keine landesherrlichen Befugnisse übertragen er-
hält; es handelt sich vorwiegend um besondere Landes angelegenheiten ohne weittragende
Bedeutung, deren Regelung durch den Kaiser, da sie lokale Kenntnisse voraussetzt, nicht
nur sehr umständlich, sondern auch in vielen Fällen unpraktisch wäre. Die Möglichkeit,
diese landesherrlichen Befugnisse von vornherein zu ministeriellen umzugestalten, hätte
an sich bestanden; aus der jetzigen Regelung muß jedenfalls die Folgerung gezogen
werden, daß der Statthalter für Ausübung dieser Befugnisse nicht die konstitutionelle
Verantwortung trägt.
Wenn nun auch die landesherrlichen Befugnisse des Statthalters seine ministeriellen
bedeutend überragen und ihm eine Stellung verleihen, die, weit umfassender als die
1911 nicht ausgehoben (Laband II S. 244), infolgedessen können die einschlägigen Bestimmungen
auch nicht durch Landesgssetz geändert werden. « ·
«DieRepräfentaionskostenbeliefcnsichbishetaufMOOOML(DerLandtaghatbecber
BndgetbetatunglslAlsdieHülfteals.cünftigwegfallend«bezeichnet)DazukommenqochPers
gütungen für Umzugskosten und Dienstreisen. Außerdem seebt dem Statthalter noch ein Dis-
bonitsonsfon ds (100000 Mk.) zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben der Landeeverwaltung
owie ein Gnadenfonds (100 000 Mk.) zur Verfügung Kntrollbefugnisse bezüglich der Verwendung
dieser Fonds stehen nach gemeinem deutschen Staatsrecht dem Landtag nicht zu. Z„ 0
Die Absicht der Reichstagskommission, die Stellung des Statthalters, namentlich mit Rück-
sicht auf die Instruktion der Bundesratsstimmen, zu einer lebenslänglichen oder wenigstens durch
bestimmte Kautelen gesicherten g machen (Komm. Ber. S. 7 f.), konnte bislang aus naheliegenden
politischen und staatsrechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden.