8. Sächsische Verfassung 1831. 115
8 13. Der Regierungsverweser hat. insofern er nicht ein
auwvärtiger Regent ist, Seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande
zu nehmen.
Der Aufwand desselben wird von der Zivilliste (8 22) bestritten.
S 14. Die oberste Staatsbehörde (8 41) bildet den Regent-Schaftsrat
des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden in
allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen.
8 15. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen
Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der
Mutter und, wenn diese nicht mehr lebt oder Sich anderweit vermählt,
der Grossmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung
der Erzieher und Lehrer und die FestSetzung des Erziehungsplans
nur nach Rücksprache mit dem Regierungsverweger
und dem Regentschaftsrate geschehen. Bei einer Vergschiedenheit
der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrate
die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Absterben oder
der anderweiten Vermählung der Mutter oder der Grossmutter die
Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob.
Die diesfallgigen Beratungen des Regentschaftsrats werden
unter dem Vorgitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher
bei dem zu fasSenden Beschlusse nur eine Stimme, jedoch im Falle
der Stimmengleichheit die Entscheidung hat.
Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, Sowie von dem
Vermögen und den Gebührnissen des königlichen Hauses.
S 16. Das Staatsgut besteht als eine einzige unteilbare Gezamtmasse
aus dem, was die Krone an Territorien, Amtern, Kammerzütern,
Domänen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien,
Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg- und Hüttenrerken,
Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren
Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Aussgenständen und
Vorräten jeder Art und Sonst begitzt oder erwirbt, und es geht
dasgelbe in Seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger
über. Neben demselben besteht das Fideikommiss des
königlichen Hauses. Von beiden ist das Privatvermögen des
Königs und der königlichen Familie zu unterscheiden.
S8 17. Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der
Verfassung gemäss konstituierte Finanzbehörde verwaltet und lediglich
zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den
Staatskasgen überlassen.
Übrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere
Domäne gegen Abzug einer nach dem Durchschnittsertrage der
letzten zehn Jahre bestimmten Summe von der Zivilliste (8 22)
auf Lebenszeit zu eigner Verwaltung und Benutzung zu übernehmen;
auch bleiben die in der Beilage I [her weggelassen] Vverzeichneten
Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu
der freien Benutzung des Königs.
So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige als Ober-8*