Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

8.  Sächsische  Verfassung  1831.  115

8  13.  Der  Regierungsverweser  hat.  insofern  er  nicht  ein
auwvärtiger  Regent  ist,  Seinen  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande
zu  nehmen.

Der  Aufwand  desselben  wird  von  der  Zivilliste  (8  22)  bestritten.

S  14.  Die  oberste  Staatsbehörde  (8  41)  bildet  den  Regent-Schaftsrat
  des  Regierungsverwesers,  und  dieser  ist  verbunden  in
allen  wichtigen  Angelegenheiten  das  Gutachten  derselben  einzuholen.

8  15.  In  Ermangelung  einer  von  dem  Könige  getroffenen
Anordnung  gebührt  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  der
Mutter  und,  wenn  diese  nicht  mehr  lebt  oder  Sich  anderweit  vermählt,
  der  Grossmutter  von  väterlicher  Seite;  jedoch  kann  die  Ernennung
  der  Erzieher  und  Lehrer  und  die  FestSetzung  des  Erziehungsplans
  nur  nach  Rücksprache  mit  dem  Regierungsverweger
und  dem  Regentschaftsrate  geschehen.  Bei  einer  Vergschiedenheit
der  Ansichten  hat  der  Regierungsverweser  mit  dem  Regentschaftsrate
  die  Entscheidung;  auch  liegt  diesem  nach  dem  Absterben  oder
der  anderweiten  Vermählung  der  Mutter  oder  der  Grossmutter  die
Sorge  für  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  allein  ob.

Die  diesfallgigen  Beratungen  des  Regentschaftsrats  werden
unter  dem  Vorgitze  des  Regierungsverwesers  gepflogen,  welcher
bei  dem  zu  fasSenden  Beschlusse  nur  eine  Stimme,  jedoch  im  Falle
der  Stimmengleichheit  die  Entscheidung  hat.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Staatsgute,  Sowie  von  dem
Vermögen  und  den  Gebührnissen  des  königlichen  Hauses.

S  16.  Das  Staatsgut  besteht  als  eine  einzige  unteilbare  Gezamtmasse
  aus  dem,  was  die  Krone  an  Territorien,  Amtern,  Kammerzütern,
  Domänen,  den  dazu  gehörigen  Fluren,  Gebäuden  und  Inventarien,
  Grundstücken,  Forsten  und  Mühlen,  Berg-  und  Hüttenrerken,
  Kuxen,  Regalien,  Amtskapitalien,  Einkünften,  nutzbaren
Rechten,  öffentlichen  Anstalten,  Beständen,  Aussgenständen  und
Vorräten  jeder  Art  und  Sonst  begitzt  oder  erwirbt,  und  es  geht
dasgelbe  in  Seinem  ganzen  Umfange  auf  den  jedesmaligen  Thronfolger
  über.  Neben  demselben  besteht  das  Fideikommiss  des
königlichen  Hauses.  Von  beiden  ist  das  Privatvermögen  des
Königs  und  der  königlichen  Familie  zu  unterscheiden.

S8  17.  Das  Staatsgut  wird  durch  eine  den  Grundsätzen  der
Verfassung  gemäss  konstituierte  Finanzbehörde  verwaltet  und  lediglich
  zu  Zwecken  des  Staats  benutzt.  Sein  Ertrag  bleibt  den
Staatskasgen  überlassen.

Übrigens  ist  dem  Könige  unbenommen,  eine  oder  die  andere
Domäne  gegen  Abzug  einer  nach  dem  Durchschnittsertrage  der
letzten  zehn  Jahre  bestimmten  Summe  von  der  Zivilliste  (8  22)
auf  Lebenszeit  zu  eigner  Verwaltung  und  Benutzung  zu  übernehmen;
  auch  bleiben  die  in  der  Beilage  I  [her  weggelassen]  Vverzeichneten
  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude,  Gärten  und  Räume  zu
der  freien  Benutzung  des  Königs.

So  lange  der  Lehnsverband  zwischen  dem  Könige  als  Ober-8*