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deren Anstellung an bestimniten Orten nicht allen Staaten
gegenüber verbietet.
Von Interesse ist der 2. Artikel, der bestimmt, dass
bei der Anwendung des Hauptvertrages auf die deutschen
Schutzgebiete die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige
des Deutschen Reiches angesehen werden sollen,
obgleich eine derartige staatsrechtliche Regelung
bisher durchaus nicht vorhanden war.!) Hieraus ergibt
sich aber die bemerkenswerte Folgerung, dass selbst
Angehörige der deutschen Schutzgebiete, die nicht Reichs:
angtehörige sind, dem Schutze der deutschen Konsul in
der Türkei unterstehen können.
Ferner bestimmt der 2. Artikel, dass überall da,
wo der eigentliche Konsularvertrag auf Gesetze der vertragsschliessenden
Teile hinweist, auch die deutschen
Schutzgebiete inbegriffen sein sollen.
Im übrigen enthält dieser Vertrag noch einige beınerkenswerte
Ausnahmebestimmungen über den Rechtsschutz
der Mohammedaner und zwar sowohl der Mohammedaner
der deutschen Schutzgebiete, die sich im
Gebiete des osmanischen Reiches befinden, als auch der
mohammiedanischen Angehörigen des osmanischen Reiclıes,
die sich in einem deutschen Schutzgebiete befinden.
Wie wir schon des ölteren auszuführen hatten, gehen die
türkischen Rechtsanschauungen auf dem Gebiete des
Familien- und Erbrechts infolge deren Basierung auf der
Staatsreligion noch immer soweit mit den deutschen Anschauungen
auseinander, dass diese Gebiete gemäss
Art. 1S und 19 der Geschäftsführung der Konsuln überlassen
werden.
Dieser Grund fällt jedoch durchaus weg soweit :s
sich um Mohammkdaner der deutschen Schutzgebiete
handelt, die sich im Gebiete des osmanischen Reiches befinden,
oder mohammedanische Angehörige des osmanische
Reiches, die sich in einem solchen Schutzgebiete
befinden.
Die Mohammedaner, die ohnchin in der Landesgerichtsbarkeit
ihren überlieferten Rechtsbegriffen Genüge
getan schen, haben in ihr auch eine Behörde, der, wie
Dr. Kriege in der Reichstagssitzung vom 10. Mai 1917
ausführte, „die Behandlung der sonst der heimischen
1) Vgl. 533 Nr. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
und $ 4, $ 7 Abs. 3 und $ 10 des Schutzgebietgesetzes.