Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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deren  Anstellung  an  bestimniten  Orten  nicht  allen  Staaten
gegenüber  verbietet.

Von  Interesse  ist  der  2.  Artikel,  der  bestimmt,  dass
bei  der  Anwendung  des  Hauptvertrages  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  die  Angehörigen  dieser  Gebiete  als  Angehörige
  des  Deutschen  Reiches  angesehen  werden  sollen,
  obgleich  eine  derartige  staatsrechtliche  Regelung
bisher  durchaus  nicht  vorhanden  war.!)  Hieraus  ergibt
  sich  aber  die  bemerkenswerte  Folgerung,  dass  selbst
Angehörige  der  deutschen  Schutzgebiete,  die  nicht  Reichs:
angtehörige  sind,  dem  Schutze  der  deutschen  Konsul  in
der  Türkei  unterstehen  können.

Ferner  bestimmt  der  2.  Artikel,  dass  überall  da,
wo  der  eigentliche  Konsularvertrag  auf  Gesetze  der  vertragsschliessenden
  Teile  hinweist,  auch  die  deutschen
Schutzgebiete  inbegriffen  sein  sollen.

Im  übrigen  enthält  dieser  Vertrag  noch  einige  beınerkenswerte
  Ausnahmebestimmungen  über  den  Rechtsschutz
  der  Mohammedaner  und  zwar  sowohl  der  Mohammedaner
  der  deutschen  Schutzgebiete,  die  sich  im
Gebiete  des  osmanischen  Reiches  befinden,  als  auch  der
mohammiedanischen  Angehörigen  des  osmanischen  Reiclıes,
  die  sich  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  befinden.
Wie  wir  schon  des  ölteren  auszuführen  hatten,  gehen  die
türkischen  Rechtsanschauungen  auf  dem  Gebiete  des
Familien-  und  Erbrechts  infolge  deren  Basierung  auf  der
Staatsreligion  noch  immer  soweit  mit  den  deutschen  Anschauungen
  auseinander,  dass  diese  Gebiete  gemäss
Art.  1S  und  19  der  Geschäftsführung  der  Konsuln  überlassen
  werden.

Dieser  Grund  fällt  jedoch  durchaus  weg  soweit  :s
sich  um  Mohammkdaner  der  deutschen  Schutzgebiete
handelt,  die  sich  im  Gebiete  des  osmanischen  Reiches  befinden,
  oder  mohammedanische  Angehörige  des  osmanische
  Reiches,  die  sich  in  einem  solchen  Schutzgebiete
befinden.

Die  Mohammedaner,  die  ohnchin  in  der  Landesgerichtsbarkeit
  ihren  überlieferten  Rechtsbegriffen  Genüge
getan  schen,  haben  in  ihr  auch  eine  Behörde,  der,  wie
Dr.  Kriege  in  der  Reichstagssitzung  vom  10.  Mai  1917
ausführte,  „die  Behandlung  der  sonst  der  heimischen

1)  Vgl.  533  Nr.  1  des  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes
und  $  4,  $  7  Abs.  3  und  $  10  des  Schutzgebietgesetzes.