Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

—  36  —
8.  9.

Kaunonste  Diejenigen  Staatsdiener,  welche  öffenellche  Einnahmen  zu  verwalten  haben,
wecung.  müssen  eine  nach  dem  Ermessen  der  Anstellungsbehörde  seslzusetzende  Kaution  baar
oder  durch  Hypothek  bestellen.  Die  baaren  Cautionen  werden  jährlich  mit  vier
Procent  aus  der  betreffenden  Kasse  verzinst.
Soll  eine  Realkaution  durch  dritte  Personen  bestellt  werden,  so  haben  diese
der  Einrede  der  Vorausklage  und  resp.  der  Theilung  zu  entsagen.

K.  10.

ANbengeschäfte.  Ohne  Genehmigung  der  Anstellungsbehörde  darf  kein  Staatêdiener  einen  andern
  Erwerbszwelg  beibehalten  oder  übernehmen.  Es  muß  der  Beurtheilung  der
ersteren  öberlassen  dleiben,  in  welchem  Falle  eine  solche  Genehmigung  statthaft
arscheint.

*e
rat  Mit  dem  Ableben  des  Dieners  erlischt  die  ihm  übertragene  Verwaltung  des
emgs,  Dienstes.  Bei  Kassenverwaltungen  kann  auf  Rechnung  der  Hinterlassenen  eine
——  fncerinssischt  Administration  angeordnet  werden.  In  diesem  Falle  haben  die  letzteren
  die  Kosten  der  Verwaltung  von  dem  inzwischen  fortlaufenden  und  ihnen  verblelbenden
  Dienstgenusse  zu  übertragen.

'

Ztelwillign  Der  Austritt  aus  dem  Staatädienste  kann  zwar  keinem  Dlener  verweigert,

1#  abet  aus  dienstlichen  Rucksichten  auf  eine  Zeit  bis  zu  drei  Monaten  —  vom  Eingange
  des  Entlassungsgesuchs  bei  der  nalungobelone  angerechnet  —  verschoben
heen.  Ein  sreiwillig  abgehender  Staateodiener  hat  an  und  für  sich  keinen  Ansproch
  auf  Beibehaltung  seines  Titels  und  Rangs;  es  bedarf  vielmehr  hierzu  der
ausdrücklichen  landesherrlichen  Erlaubnif.

13.
Dunstenisetz=  Dienstentsetzung  tritt  ein,  wenn  ein  Staatsdiener  wegen  eines  Verbrechens
:9.  nach  vorhergegangener  richterlicher  Untersuchung  durch  ein  Straferkenntniß  zu  Zuchtoder
  Arbeit6hausstrafe  verurkheilt  wird.

Wenn  bereits  bei  Einleitung  der  Untersuchung  ein  starker  Verdacht  des  begangenen
  Verbrechens  vorliegt,  so  kann  die  Dienstbehörde  sofort  die  vorläusige  Suspension
  des  Angeschuldigten  von  der  Dienststelle  unter  einstweiliger  Einziehung  des
Gehalts  bis  auf  den  zum  nothdürftigen  Unterhalt  für  die  Person  und  die  Familie