Vecrzeichnis von Ausgaben
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* Deutscher Reichsgesetze
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Handausgaben, Textausgaben, Gesetzsammlungen, Kom-
mentare, Juristische Lehr= und Handbücher, Monographien
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oskar Beck München
Zidvilprozeßordnung west den S
Handausgabe mit Erläuterungen
und einem Anhang, enthaltend das Gerichtsverfassungsgesetz (auszugsweise), die
Einführungs= und die Aenderungsgesetze, sowie die Kostengesetze (auszugsweise) und das
Haager Abkommen nebst dem Ausführungsgesetz und mit Nachtrag enthaltend das Gesetz,
betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts vom 22. Mai 1910 mit Erläuterung seiner
zivilprozessualen. Bestimmungen von
Geh. Justizrat Hugo Freudenthal
K. Oberlandesgerichtsrat
Dritte, umgearbeitete und vermehrte Auflage
XVI, 1064 und 20 Seiten 80 In Leinwand gebunden M 7.—
„Von allen kleineren Bearbeitungen der deutschen Zivilprozeßordnung ist die von Freuden-
thal am meisten wissenschaftlich, theoretisch angelegt; sie hat sich daher, ohne
etwa an praktischer Berwendbarkeit zu verlieren, für die Zwecke des akademischen
Unterrichts ganz besonders brauchbar erwiesen und ist heute neben dem
Werkchen von Fischer-Henle, zu dem sie ein Pendant darstellt, in den Händen zahl-
reicher Studierender und jüngerer Praktiker. Die dritte Auflage erfüllt wiederum alle
dle nicht geringen Erwartungen, die der Kenner des Buches darauf gesetzt hatte, und
ist in jeder Beziehung geeignet, zur Schar der alten Freunde neue hinzu zu erobern.“
Archiv für bürgerliches Recht. — „GWeit entfernt davon, sich auf die zusätzliche
Erläuterung der neuen Vorschriften der Novelle zu beschränken, zeigt die neue Auflage
eine so durchgreifende Umarbeitung der früheren, daß man fast von einem neuen Werke
sprechen kann. Der Umfang des in seiner Handlichkeit trotzdem nicht beeinträchtigten
Buches ist um rund 100 Seiten gewachsen; es ist erstaunlich, welche Fülle von Gründ-
lichkeit, Fleiß und Geschick in der Berwertung der Rechtsprechung und Literatur
bei möglichst knapper, aber steis klarer und treffender Ausdrucksform hier vereinigt ist.
Es bedarf keiner Boraussage, daß der Wunsch des Berfassers, das Buch möge auch in
seiner jetzigen Gestalt sich neue Freunde erwerben, in reichem Maße erfüllt werden wird.“
Oberlandesgerichtsrat Oppler (Juristische Zeitschrift für Elsaß-Lothringen).
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